Betreff
Rücklagenzuführung von Jahresüberschüssen des Betriebes Gewerblicher Art „Grüner Punkt" für das Jahr 2025
Vorlage
BV/255/2026
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 festgestellte Jahresergebnis des Betriebes gewerblicher Art „Grüner Punkt“ für das Jahr 2025 wird der Rücklage zugeführt. 


Begründung:

I.                    Darstellung der Ausgangslage

Das Amt für Abfallwirtschaft erbringt neben Leistungen, die aus hoheitlichen Aufgaben resultieren, zusätzliche Leistungen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Regiebetrieb). Für den BgA „Grüner Punkt“ wird ein separater Jahresabschluss erstellt. Die Jahresabschlüsse des BgA werden entsprechend den Vorschriften durch das Steuerbüro Dicks-Domin und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hohenstein-Ernstthal, aufbereitet.

Über die Gewinne des BgA kann die Trägerkörperschaft unmittelbar verfügen.

Gleichzeitig sind diese Gewinne ertragssteuerpflichtig (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer).

Für den danach verbleibenden handelsrechtlichen Gewinn wurde gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09.01.2015 eine automatische Ausschüttung an den Haushalt der Trägerkörperschaft (hier: Landkreis Zwickau) fingiert. Diese Fiktion würde dazu führen, dass auf diese Gewinne zusätzlich 15 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag anfielen.

Mit BMF-Schreiben vom 28.01.2019 erfolgte eine Änderung und Aktualisierung zur Auffassung zur zulässigen Rücklagenbildung bei kommunalen Regiebetrieben (zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG).  Die Rücklagenbildung ist anzuerkennen, soweit ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs des BgA gefasst wird.

Für den BgA „Grüner Punkt“ wird der Abschluss durch das Steuerbüro regelmäßig erst nach dem 31.08. des Folgejahres erstellt. Da somit der handelsbilanzielle Gewinn mit der Beschlussfassung noch nicht bekannt ist, kann in der Praxis nur dahingehend vorgegangen werden, dass ein vorsorglicher Beschluss gefasst wird, den möglicherweise ausschüttbaren Gewinn vollständig den Rücklagen zuzuführen.

Für die zurückliegenden Wirtschaftsjahre seit 2020 wurde regelmäßig die Zuführung eines eventuellen Gewinnes des BgA zu einer Gewinnrücklage beschlossen.

Mit dieser Beschlussfassung für den noch zu erstellenden Jahresabschluss 2025 soll erneut ein eventuell festzustellender Jahresüberschuss der Gewinnrücklage zugeführt werden.

Im Falle eines Jahresfehlbetrages soll dieser mit der Gewinnrücklage verrechnet werden, soweit eine solche noch besteht.

II.                  Auswirkungen auf den Landkreishaushalt

Wenn von der Möglichkeit, einen Gewinn des BgA in eine Rücklage einzustellen, kein Gebrauch gemacht wird, gilt ein bilanziell festgestellter Gewinn des BgA als an den Landkreishaushalt ausgeschüttet und unterliegt somit der Kapitalertragsteuer von 15 %.

Die Kapitalertragsteuerbelastung kann mit der Zuführung zu einer Gewinnrücklage durch Reinvestitionen oder Verlustverrechnungen des BgA „Grüner Punkt“ zeitlich verlagert oder gänzlich vermieden werden.

Bei einer späteren Verwendung der Rücklagenmittel für Zwecke außerhalb des BgA „Grüner Punkt“ wird die Besteuerung mit Kapitalertragsteuer ausgelöst. Das tritt ein, wenn die aufgelösten Rücklagen im hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft, in einem anderen BgA oder in einer Eigengesellschaft eingesetzt werden.

Bereits ein Beschluss über die Verwendung für Zwecke außerhalb des BgA löst den Besteuerungstatbestand aus.

Die Auflösung von Rücklagen innerhalb des BgA „Grüner Punkt“ zwecks Verlustabdeckung eines Wirtschaftsjahres führt nicht zur Besteuerung mit Kapitalertragsteuer, da in diesem Fall die aufgezehrten Rücklagen den BgA nicht verlassen. Die Rücklagen können somit auch zur Deckung künftiger Verluste genutzt werden. 


§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG