Betreff
Vorhabenliste Kommunalinvestitionsbudget (Sachsenfonds - kommunaler Arm) des Landkreises Zwickau gem. KomInvStärkVO – 1. Tranche
Vorlage
BV/257/2026
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kreistag beschließt:

·         die Vorhabenliste (1. Tranche) gem. § 3 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 1 KomInvStärkVO gemäß Anlage,

·         die landkreiseigenen Einzelmaßnahmen dieser Vorhabenliste als Investitions-vorentscheidungen im Sinne des § 3 Abs. 4 i. V. m. § 8 der Hauptsatzung des Landkreises und

·         die Haushaltsansätze der Einzelmaßnahmen dieser Vorhabenliste gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO für gegenseitig deckungsfähig und gemäß § 21 Abs. 2 SächsKomHVO für übertragbar zu erklären.

  1. Der Landrat wird beauftragt, die Einzelmaßnahmen nach Ziffer 1 in den Haushaltsplan 2027/2028 (einschließlich Finanzplan) einzuarbeiten.

  1. Für das Kommunalinvestitionsbudget des Landkreises wird folgende Verteilung auf einzelne Investitionsbereiche für die gesamte Laufzeit festgesetzt:

Investitionsbereiche für landkreiseigene Maßnahmen

Investitionsbereich

Anteil in %

Budget in EUR

Krankenhäuser

25

11.235.465,95

Brand- und Katastrophenschutz

10

4.494.186,38

Digitale Verwaltung

13

5.842.442,29

Bildungsinfrastruktur

18

8.089.535,48

ÖPNV

10

4.494.186,38

Ingenieurbauwerke (Tunnel, Brücken und Durchlässe) und Straßen

8

3.595.349,10

Energieinfrastruktur

1

449.418,64

Sport und Kultur

15

6.741.279,57

Gesamt

100

44.941.863,80

  1. Der Landrat wird beauftragt, entsprechende Einzelmaßnahmen gem. den definierten Investitionsbereichen nach Ziffer 3. für landkreiseigene Maßnahmen für die 2. und 3. Tranche vorzubereiten.

  1. Der Kreistag ermächtigt den Landrat im Rahmen des Haushaltsvollzuges Ersatzmaßnahmen im Rahmen der festgelegten Förderbereiche gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

 


Begründung:

1.    Grundsätzliches

Nach dem Länder-und-Kommunal-lnfrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBL. 2025 I Nr. 246) – LUKIFG stellt der Bund dem Freistaat Sachsen aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" Zuweisungen zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt, im Umfang von 4.838 Mio. Euro für den Zeitraum von zwölf Jahren (2025-2036) zur Verfügung.


Auf Grundlage der „Vereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den kommunalen Landesverbänden zur landesinternen Verwendung der auf den Freistaat Sachsen entfallenden Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes im Rahmen des Sachsenfonds" vom 20. Oktober 2025 sind für Infrastrukturinvestitionen der Kommunen folgende Mittel vorgesehen:

·         1.088,6 Mio. Euro, die über Förderprogramme des Landes in den lnvestitionsbereichen Kommunaler Straßenbau einschließlich lngenieurbauwerke (45 Prozent), Kommunaler Schulhausbau (45 Prozent) und Kommunaler Krankenhausbau (10 Prozent) verausgabt werden sollen („Landesarm – kommunal“), und

·         1.741,7 Mio. Euro, die in Form von dreizehn lnvestitionsbudgets (drei Kreisfreie Städte und zehn Kreisgebiete) gebündelt in drei Vierjahresscheiben für die von den Gemeinden, Städten und Landkreisen selbst ausgewählten Sachinvestitionsmaßnahmen verausgabt werden können („Kommunalinvestitionsbudgets“).

Aus den Mitteln in Höhe von 1.741,7 Mio. Euro werden die Kommunalinvestitionsbudgets nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 KomInvStärkVO für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet. Die Verteilung erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohner-zahl des Freistaates.

Im Rahmen des § 3 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 KomInvStärkVO steht dem Landkreis Zwickau somit folgendes Kommunalinvestitionsbudgets über den Gesamtzeitraum von zwölf Jahren zur Verfügung:

 

Anteil Landkreis Zwickau nach Einwohnerzahl

132.181.952,36 EUR

Aufteilung innerhalb Landkreis Zwickau

Anteil landkreiseigene Maßnahmen in %

34,0%[1]

Anteil Maßnahmen kreisangehörige Gemeinden in %

66,0%[2]

landkreiseigene Maßnahmen Volumen

44.941.863,80 EUR

Vorwegabzug für Schönberg

6.890,20 EUR

Maßnahmen kreisangehörige Gemeinden Volumen

87.233.198,36 EUR


Die Mittel stehen entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 1 KomInvStärkVO in Höhe von jeweils einem Drittel zur Verfügung für Bewilligungen:

  1. im Zeitraum bis 31. Dezember 2028,
  2. im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 und
  3. im Zeitraum vom 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2036.

Der Landkreis Zwickau erstellt im Rahmen seines Kommunalinvestitionsbudgets Vorhabenlisten für den jeweiligen Zeitraum nach § 3 Abs. 4 Satz 1 KomInvStärkVO.

Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028 hat der Landkreis Zwickau entsprechend § 4 Abs. 3, Satz 5 Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 1KomInvStärkVO eine Vorhabenliste mit den geplanten Sachinvestitionen erstellt und hat diese der Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) bis zum 15. Juli 2026 vorzulegen. Die Vorhabenliste ist als Anlage beigefügt und nachfolgend erläutert. Sie ist Gegenstand der Beschlussfassung.

2.    Landkreiseigene Einzelmaßnahmen

Das dem Landkreis Zwickau zur Verfügung stehende Kommunalinvestitionsbudget wurde unter Beachtung der Zuweisungsvoraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 3 SaFoG für den Gesamtzeitraum auf folgende Investitionsbereiche verteilt:

Investitionsbereiche für landkreiseigene Maßnahmen

 

Investitionsbereich

Anteil in %

Budget in EUR

1. Tranche

in EUR

2.+ 3. Tranche

in EUR

Krankenhäuser

25

11.235.465,95

6.400.000,00

4.835.465,95

Brand- und Katastrophenschutz

10

4.494.186,38

1.982.500,00

2.511.686,38

Digitale Verwaltung

13

5.842.442,29

90.000,00

5.752.442,29

Bildungsinfrastruktur

18

8.089.535,48

0,00

8.089.535,48

ÖPNV

10

4.494.186,38

4.131.000,00

363.186,38

Ingenieurbauwerke (Tunnel, Brücken und Durchlässe) und Straßen

8

3.595.349,10

2.373.750,00

1.221.599,10

Energieinfrastruktur

1

449.418,64

0,00

449.418,64

Sport und Kultur

15

6.741.279,57

0,00

6.741.279,57

Gesamt

100

44.941.863,80

14.977.250,00

29.964.613,80

Des Weiteren wurden grundsätzlich Maßnahmen unter Beachtung der folgenden Kriterien in die Vorhabenliste aufgenommen:

1.   Maßnahmen, zu denen der Landkreis verpflichtet ist.

2.   Maßnahmen, die zukünftig eine Haushaltsentlastung mit sich bringen (z.B. geringerer Preis, geringere Umlage, geringerer Zuschuss).

3.   Maßnahmen, die aus Finanzierungsgründen bisher zurückgestellt wurden.

4.   Zusätzlicher Eigenmittelanteil in Höhe von max. 25 % je Einzelmaßnahme.

5.   Eine Weiterleitung an unmittelbare Beteiligungen/Zweckverbände ist unter Beachtung der Kriterien 1 bis 2 ohne zusätzlichen Eigenmittelanteil möglich.

Die Aufteilung auf die Investitionsbereiche und die Priorität für die Auswahl der Einzelmaßnahmen in den jeweiligen drei Vierjahresscheiben (drei Tranchen) wurde intensiv zwischen der Verwaltungsleitung und den jeweiligen Fachbereichen abgestimmt. Die Vorhaben wurden überwiegend auf der Grundlage von Kostenschätzungen aufgenommen.

Um kostenintensive Vorhaben in den einzelnen Investitionsbereichen durchführen zu können, erfolgt die Budgetaussteuerung zwischen den Investitionsvorhaben über die gesamten drei Tranchen.

Zu den Vorhaben der 1. Tranche (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028) im Einzelnen:

2.1.     Krankenhäuser

  • Investitionszuschuss für Apothekenneubau am Rudolf Virchow Klinikum in Glauchau

Die Apotheke versorgt das Klinikum, sowie weitere Gesundheitseinrichtungen der Region (u.a. die Pleißental Klinik Werdau) mit Arzneimitteln. Der Zustand des Bestandsgebäudes weist größere Mängel auf und lässt eine Sanierung nicht zu. Sowohl das Gesundheitsamt als auch der TÜV bemängeln die Bestandssituation. Mit dem Neubau werden diese Mängel abgestellt. Die neue Apotheke wird im Erdgeschoss an das vorhandene Gebäude Haus 25 (Wirtschaftshof) angeschlossen. Der vorhandene Aufzug (Haus 25) sowie der klinikweite Kollektorgang werden zur logistischen Erschließung der neuen Apotheke genutzt und vereinfachen interne Abläufe.

Zweck der Apotheke ist die patientenindividuelle Arzneimittelherstellung. An die Räume werden sowohl baulich als auch in Bezug auf die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (Klimatisierung, Beleuchtung, etc.) besondere Anforderungen gestellt. Die Kubatur beinhaltet Herstellungs-, Logistik- und Büroflächen.

Das Projekt umfasst die Sanierung und Modernisierung der Zentralen Notaufnahme an der Pleißental Klinik GmbH in Werdau. Ziel ist es, die Abläufe effektiver zu gestalten, sowie die Patientenversorgung in der Region dauerhaft sicher zu stellen. Um dieses Ziel zu erreichen sind bauliche Maßnahmen erforderlich. Diese umfassen die Schaffung eines neuen Patientenzugangs aus Richtung der Liegendanfahrt, sowie die räumliche Neuorganisation von Patientenanmeldung, Wartebereich, Sanitärbereich, Triage, Überwachungsraum und Personalraum. Weiterhin werden folgende Räume baulich sowie seitens der Medizintechnik modernisiert: der Schockraum, drei Untersuchungs- und Behandlungsräume, drei Arzträume sowie der Verbindungsflur zum Bestandsgebäude. Hinzu kommt die Optimierung der Wegebeziehungen für das Personal, um die medizinischen und administrativen Aufgaben zeitgemäß zu erfüllen.

  • Zuschuss für Maßnahmenpaket Erneuerung und Systemumstellung der Gebäudeleittechnik sowie Umrüstung Lüftungsanlagen auf Direktantrieb (EC-Motoren) an der Pleißental Klinik in Werdau

1. Erneuerung und Systemumstellung der Gebäudeleittechnik auf Siemens

Die derzeitige Gebäudeleittechnik (Hersteller: Kieback&Peter) regelt den klinikweiten Wärme- und Kältefluss sowie die einzelnen Erzeugungsanlagen. Die Schaltschränke, Module und Controller der Anlage sind zum Großteil aus dem Jahr 1998, der Support ist abgekündigt. Ein Austausch ist daher aufwendig und kommt einer Erneuerung der gesamten Steuerungstechnik gleich. Um Synergieeffekte im Klinikverbund zu heben, wird eine Vereinheitlichung der Systeme geplant. Siemens ist seit Jahrzehnten im Klinikum Glauchau im Einsatz und bewährt. Der Support läuft reibungslos. Neue Anlagen können gut migriert - und dadurch effizient betrieben werden.

2. Umrüstung der Lüftungsanlagen auf Direktantrieb (EC-Motoren)

In den Lüftungsanlagen sind indirekt getriebene Ventilatoren verbaut. Der Antrieb erfolgt vom Elektromotor über einen Keilriemen an den Ventilator. Diese Antriebe sind aus dem Jahr 1998 und nicht mehr Stand der Technik, da der Wirkungsgrad schlecht und der Wartungsaufwand hoch ist. Stand der Technik sind direkt getriebene Lüftungsmotoren ohne ein kraftübertragendes Element. Ziel der Maßnahme ist der Austausch der indirekt getriebenen Ventilatoren hin zu direkt getriebenen Ventilatoren. Langfristig werden somit Strom- und Wartungskosten erheblich gesenkt und ein zukünftiger Betrieb sichergestellt.

2.2.     Brand- und Katastrophenschutz

  • Investitionszuschuss zur Errichtung von Fahrzeugunterbringungen der KatSchutz-Fahrzeuge der Einsatzzüge an den Rettungszweckverband

Nach § 3 Absatz 1 SächsBRKG sind die Landkreise Aufgabenträger des Katastrophenschutzes. Im § 1 Absatz 1 SächsKatSVO sind die Einheiten des Katastrophenschutzes detailliert definiert.

Die Fahrzeuge der Katastrophenschutz-Einsatzzüge (KatS-EZ) sind bei den Leistungs-erbringern des bodengebundenen Rettungsdienstes untergestellt. Diese Unterbringungs-möglichkeiten und -kapazitäten entsprechen nicht mehr einer modernen und zeitgemäßen Ausstattung.

Die aktuellen Varianten der Unterbringung aller drei KatS-EZ entsprechen in Bezug auf Größe, Ausstattung, Arbeitsschutz und Hygiene bei Weitem nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Unterbringung. Die Einsatzzüge sind meist in alten Industriehallen untergebracht, welche von den Trägern der KatS-EZ angemietet wurden. Eine Helfergewinnung wird auf dieser Basis in Zukunft nicht mehr in ausreichendem Maße möglich sein, um die Katastrophenschutzeinheiten stabil betreiben zu können.

Grundsätzlich sind die Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge für die Unterbringung der Fahrzeuge verantwortlich. Dafür erhalten sie Bewirtschaftungszuschüsse des Bundes und des Freistaates Sachsen, welche aber nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Unterbringung sicherzustellen.

Nach den Regelungen des § 7 Abs. 1 Ziffer 16 sowie § 7 Abs. 3 Ziffer 4 SächsBRKG i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsBRKG sind die Landkreise als untere Katastrophenschutz-behörden und der Rettungszweckverband „Südwestsachsen" als Aufgabenträger des Rettungsdienstes gemeinschaftlich verpflichtet, „Schnell-Einsatz-Gruppen" für

       Unglücksfälle, öffentlichen Notstände oder Großschadensereignisse,

       Massenanfälle von Verletzten oder Erkrankten oder

       Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen, aufzustellen.

Der Gesetzgeber regelt weiter, dass „Schnell-Einsatz-Gruppen" aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material der Katastrophenschutz-Einsatzzüge gebildet werden sollen. Es ergibt sich somit, zumindest für die Unterbringung, eine Komplementärzuständigkeit der Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge der beiden Landkreise sowie des Rettungs-zweckverbandes „Südwestsachsen". Da der Gesetzgeber keine weiteren Ausführungen dazu macht, soll die Zuständigkeit im Weiteren gedrittelt werden.

Die Verbandssatzung des Rettungszweckverbandes „Südwestsachsen" beschreibt in § 3 Abs. 1 Ziffer 13 ebenfalls die Aufstellung von „Schnell-Einsatz-Gruppen" als gemeinschaftliche Aufgabe zusammen mit den beiden Verbandsmitgliedern. Die enge Verzahnung von Rettungsdienst, „Schnell-Einsatz-Gruppen" und Katastrophen-schutz-Einsatzzügen ist fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich sinnvoll und unterstützt nochmals ausdrücklich die „Bereichsausnahme" im Rettungsdienst.

Mit diesem einmaligen Investitionszuschuss wird – bezogen auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahren - eine Mehrbelastung in der Umlage Rettungszweckverband (ggü. dem Landkreis Zwickau) in Höhe von jährlich 99.000,00 EUR eingespart.

  • Katastrophen- und Zivilschutz - Erwerb von beweglichen Vermögensgegenstände (über 800 € brutto)

Nach § 3 Absatz 1 SächsBRKG sind die Landkreise Aufgabenträger des Katastrophen-schutzes. Im § 1 Absatz 1 SächsKatSVO sind die Einheiten des Katastrophenschutzes detailliert definiert. Die Anlage 1 SächsKatSVO präzisiert die Herkunft der einzelnen notwendigen Fahrzeuge. Daraus ergibt sich, dass der Landkreis als Aufgabenträger der Katastrophenschutzeinheiten des Brandschutzes und der CBRN-Gefahrenabwehr die Führungsfahrzeuge zu stellen hat.

Aktuell nutzt der Landkreis mehr oder weniger geeignete Fahrzeuge der Kommunen mittels Nutzungsvereinbarung für die Aufgabe als Führungsfahrzeug (Führungsmittel). Die Führungsfahrzeuge der o. g. Katastrophenschutzeinheiten sind die ältesten und ungeeignetsten Führungsfahrzeuge in den Katastrophenschutzeinheiten und sollen mit den geforderten Ansprüchen und Fähigkeiten an ein Führungsfahrzeug ersatzweise beschafft und den Katastrophenschutzeinheiten zur Verfügung gestellt werden.

Damit würde der Landkreis seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Führungsfahrzeug zu stellen, rechtskonform nachkommen. Es ist beabsichtigt, ein speziell als Führungsfahrzeug konzipiertes Fahrzeug auszuschreiben, was aber gleichzeitig in der täglichen Gefahrenabwehr einen Mehrwert für die Kommunen, wo es stationiert ist und für die bevorstehenden Aufgaben des Katstrophenschutzes für den Landkreis erzielt (multifunktionales Mehrzweckfahrzeug).

2.3.     Digitale Verwaltung

  • Planungsleistung und Begleitung der Ausschreibung zum Aufbau zweier redundanter Rechenzentren

Im Rahmen der notwendigen Konsolidierung der aktuell bestehenden Rechenzentren-Infrastruktur im Landratsamt sollen künftig die Standorte Werdau und Glauchau in einem hochverfügbaren, redundanten RZ-Verbund konzipiert und betrieben werden, um IT-Sicherheit und eine hohe Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Der (Aus-)Bau der Rechenzentren ist für den Zeitraum 2029 bis 2030 vorgesehen.

Aufgrund der hohen strategischen Relevanz und technischen Komplexität ist als Begleitmaßnahme eine externe Begleitung der Phasen Konzeption, Planung und Ausschreibung unter folgenden Gesichtspunkten erforderlich:

           Spezialwissen und Design: Die Konzeption eines standortübergreifenden Clusters erfordert eine hochspezialisierte Planung der Netzwerk-Topologie.

           Rechtssichere Vergabe: Angesichts des Investitionsvolumens ist ein EU-weites Vergabeverfahren rechtssicher vorzubereiten und durchzuführen. Ein externer Dienstleister garantiert eine herstellerneutrale Leistungsbeschreibung und minimiert das Vergaberisiko.

           Objektiver Wirtschaftlichkeitsnachweis: Die Bewilligung von Fördermitteln für die Errichtung eines redundanten RZ-Verbundes setzt eine neutrale Analyse der Gesamtkosten über die gesamte Nutzungsdauer voraus. Die externe Begleitung liefert hierzu die notwendige Objektivität und stellt die optimale Balance zwischen Investitionskosten und späteren Betriebskosten sicher.

Mit dem Vorhaben wird zunächst auch die Grundsatzentscheidung vorbereitet.

2.4.     ÖPNV

  • Investitionszuschuss im Rahmen Linienbündle 1

Der Landkreis als Aufgabenträger des ÖPNV muss im Linienbündel 1 (Raum Limbach-Oberfrohna / Hohenstein-Ernstthal / Lichtenstein) ein Verkehrsunternehmen für die Durchführung der Regionalbusleistungen im Zeitraum vom 2030 bis 2039 beauftragen. Da die Altfahrzeuge teilweise verschlissen sind und zudem dem Bestandsbetreiber gehören, können diese nicht bis 2039 weiter eingesetzt werden. Aus Mitteln des Sachsenfonds beabsichtigt der Landkreis Zwickau, einen Investitionszuschuss an das Verkehrsunternehmen zu zahlen, welches aus dem anstehenden Vergabeverfahren hervorgeht. Der Zuschuss soll dem Kauf 13 neuer BEV-Busse (batterie-elektrisch) dienen und wird mit Fördermitteln des Freistaats zur Busbeschaffung kombiniert („Richtlinie Bus“). Mit dem Zuschuss werden die jährlichen Abschlagszahlungen für den Landkreis reduziert. Die beihilferechtliche Zulässigkeit der Sachsenfonds-Mittel an ein Verkehrsunternehmen wurde vom Straßenverkehrsamt über eine Rechtsanwaltskanzlei geprüft. Die Förderunschädlichkeit der Kombination aus Sachsenfonds-Mitteln und RL-Bus-Mitteln ist gemäß der Prüfung der Rechtanwaltskanzlei dann gegeben, wenn der Landkreis gegenüber dem Landesmittelgeber auf eine geplante Kombination hinweist und die Zustimmung einholt.

2.5.     Ingenieurbauwerke (Tunnel, Brücken und Durchlässe) und Straßen

  • K 9303 Ersatzneubau Ingenieurbauwerke Lichtentanne (Ersatzneubau Stützwände im Zug der K 9303 gemeinsam auszuführen mit ENB Brücke BW 5340 816 Lichtentanne):

Baujahr:

Aufgrund des Bauwerksalters sind keine Unterlagen vorhanden. Das Baujahr der Brücke BW 5340816 wird auf 1900 geschätzt, da die Stützwand an das Bauwerk als Flügelwand anschließt, kann hier ebenfalls von einem Baujahr um 1900 ausgegangen werden.

Topographie:

Das kombinierte Bauwerk aus Stützwand und Brücke liegt in der Gemeinde Lichtentanne. Die Brücke überspannt die Pleiße, stromauf links schließt sich stromauf die  

Stützwand in Verlängerung des Brückenflügels an.

Konstruktion:

Die Stützwand wurde vermutlich als unbewehrte Schwergewichtswand in Ortbetonbauweise errichtet. Aufgrund des Alters des Bauwerks ist der Wandschaft stark verwittert und die Betonkonstruktion z.T. brüchig. Aufgrund dessen ist das Füllstabgeländer auf der Kappe, welches als Absturzsicherung für den angrenzenden Fußweg, dient, nur bedingt funktionstüchtig und entspricht in seiner Ausführung auch nicht den aktuellen Vorschriften. In der letzten Hauptprüfung gemäß ZTV-Ing wurde das Bauwerk mit der Gesamtnote 3,5 bewertet und kurzfristiger Ersatzneubau empfohlen.

Die Brückenkonstruktion besteht aus Widerlagern in Ortbeton, der überbaut ist. Der Überbau wurde z.T. als gemauertes Ziegelgewölbe ausgebildet und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Ortbetonbogen ergänzt und somit die Überbaubreite verdoppelt. Aufgrund des Alters des Bauwerks sind Schäden im Gewölbebereich vorhanden. Des Weiteren weisen die Widerlager Risse auf; die Gründung ist z.T. ausgekolkt. In der letzten Hauptprüfung gemäß ZTV-Ing wurde das Bauwerk mit der Gesamtnote 3,5 bewertet und kurzfristiger Ersatzneubau empfohlen.

Die Bauwerke gehören somit vom Bauzustand her zu den schlechtesten im Landkreis. Vom Amt für Straßenbau ist deshalb seit längerer Zeit ein Ersatzneubau geplant, welcher jedoch aufgrund der aktuellen Finanzlage des LKZ immer wieder verschoben werden musste. Mit Hilfe der Finanzmittel aus dem Sachsenfonds kann das Bauvorhaben realisiert werden.

  • K 9306 Ausbau OD Mülsen Neuschönberg TA 2.1 und K 9306 Ausbau OD Mülsen OT Neuschönberg TA 3.1

Die K 9306 weist in der Ortslage Mülsen OT Neuschönburg erhebliche Schäden an der Fahrbahn auf.

Durch den Landkreis wurden in den letzten Jahren unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Teilabschnitte saniert.

Um den Instandhaltungsstau in diesem Straßenbereich zu reduzieren können mit Nutzung des Sachsenfonds vorgesehene Bauabschnitte früher als geplant begonnen werden. Dies betrifft sowohl den Bauabschnitt 2 1., Teilabschnitt mit grundhaftem Ausbau, als auch den Bauabschnitt 3 1., Teilabschnitt mit Deckensanierung.

Des Weiteren wurden Einzelmaßnahmen als mögliche Ersatzmaßnahmen im Falle einer fehlenden Zuweisungsvoraussetzung in den Entwurf zum Doppelhaushalt 2027/2028 aufgenommen.

Anlage

Vorhabenliste der 1. Tranche (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028) des Landkreises Zwickau über das Kommunalinvestitionsbudget im Rahmen der KomInvStärkVO

 



[1] Gem. § 1 der Vereinbarung über das Kommunalinvestitionsbudget aus dem Sondervermögen „Sachsenfonds“ zwischen dem Kreisverband Zwickau des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und dem Landkreis Zwickau vom 22. April 2026.

[2] Ebenda.


Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-lnfrastrukturfinanzierungsgesetz – LUKIFG);
Vereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den kommunalen Landesverbänden zur landesinternen Verwendung der auf den Freistaat Sachsen entfallenden Mittel aus dem Sondervermögen „lnfrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes im Rahmen des Sachsenfonds vom 20. Oktober 2025;
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Sachsenfonds“ (Sachsenfonds-Gesetz – SaFoG);
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft aus Mitteln des Sondervermögens "Sachsenfonds" (Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung – KomInvStärkVO)
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

§ 3 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau

in der jeweils gültigen Fassung