Beschlussvorschlag:
- Der Kreistag beschließt:
· die Vorhabenliste (1. Tranche) gem. § 3 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 1 KomInvStärkVO gemäß Anlage,
· die landkreiseigenen Einzelmaßnahmen dieser Vorhabenliste als Investitions-vorentscheidungen im Sinne des § 3 Abs. 4 i. V. m. § 8 der Hauptsatzung des Landkreises und
· die Haushaltsansätze der Einzelmaßnahmen dieser Vorhabenliste gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO für gegenseitig deckungsfähig und gemäß § 21 Abs. 2 SächsKomHVO für übertragbar zu erklären.
- Der Landrat wird beauftragt, die Einzelmaßnahmen nach Ziffer 1 in den Haushaltsplan 2027/2028 (einschließlich Finanzplan) einzuarbeiten.
- Für das Kommunalinvestitionsbudget des Landkreises wird folgende Verteilung auf einzelne Investitionsbereiche für die gesamte Laufzeit festgesetzt:
|
Investitionsbereiche
für landkreiseigene Maßnahmen |
||
|
Investitionsbereich |
Anteil in % |
Budget in EUR |
|
Krankenhäuser |
25 |
11.235.465,95 |
|
Brand-
und Katastrophenschutz |
10 |
4.494.186,38 |
|
Digitale
Verwaltung |
13 |
5.842.442,29 |
|
Bildungsinfrastruktur |
18 |
8.089.535,48 |
|
ÖPNV |
10 |
4.494.186,38 |
|
Ingenieurbauwerke
(Tunnel, Brücken und Durchlässe) und Straßen |
8 |
3.595.349,10 |
|
Energieinfrastruktur |
1 |
449.418,64 |
|
Sport und
Kultur |
15 |
6.741.279,57 |
|
Gesamt |
100 |
44.941.863,80 |
- Der Landrat wird beauftragt, entsprechende Einzelmaßnahmen gem. den definierten Investitionsbereichen nach Ziffer 3. für landkreiseigene Maßnahmen für die 2. und 3. Tranche vorzubereiten.
- Der Kreistag ermächtigt den Landrat im Rahmen des Haushaltsvollzuges Ersatzmaßnahmen im Rahmen der festgelegten Förderbereiche gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Begründung:
1. Grundsätzliches
Nach dem Länder-und-Kommunal-lnfrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBL. 2025 I Nr. 246) – LUKIFG stellt der Bund dem Freistaat Sachsen aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" Zuweisungen zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt, im Umfang von 4.838 Mio. Euro für den Zeitraum von zwölf Jahren (2025-2036) zur Verfügung.
Auf Grundlage der „Vereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und
den kommunalen Landesverbänden zur landesinternen Verwendung der auf den
Freistaat Sachsen entfallenden Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ des Bundes im Rahmen des Sachsenfonds" vom 20. Oktober
2025 sind für Infrastrukturinvestitionen der Kommunen folgende Mittel
vorgesehen:
· 1.088,6 Mio. Euro, die über Förderprogramme des Landes in den lnvestitionsbereichen Kommunaler Straßenbau einschließlich lngenieurbauwerke (45 Prozent), Kommunaler Schulhausbau (45 Prozent) und Kommunaler Krankenhausbau (10 Prozent) verausgabt werden sollen („Landesarm – kommunal“), und
· 1.741,7 Mio. Euro, die in Form von dreizehn lnvestitionsbudgets (drei Kreisfreie Städte und zehn Kreisgebiete) gebündelt in drei Vierjahresscheiben für die von den Gemeinden, Städten und Landkreisen selbst ausgewählten Sachinvestitionsmaßnahmen verausgabt werden können („Kommunalinvestitionsbudgets“).
Aus den Mitteln in Höhe von 1.741,7 Mio. Euro werden die Kommunalinvestitionsbudgets nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 KomInvStärkVO für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet. Die Verteilung erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohner-zahl des Freistaates.
Im Rahmen des § 3 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 KomInvStärkVO steht dem Landkreis Zwickau somit folgendes Kommunalinvestitionsbudgets über den Gesamtzeitraum von zwölf Jahren zur Verfügung:
|
|
Anteil Landkreis Zwickau nach Einwohnerzahl |
132.181.952,36 EUR |
|
Aufteilung innerhalb Landkreis Zwickau |
Anteil landkreiseigene Maßnahmen in % |
34,0%[1] |
|
Anteil Maßnahmen kreisangehörige Gemeinden in % |
66,0%[2] |
|
|
landkreiseigene Maßnahmen Volumen |
44.941.863,80 EUR |
|
|
Vorwegabzug für Schönberg |
6.890,20 EUR |
|
|
Maßnahmen kreisangehörige Gemeinden Volumen |
87.233.198,36 EUR |
Die Mittel stehen entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 1 KomInvStärkVO in Höhe von jeweils einem Drittel zur Verfügung für Bewilligungen:
- im Zeitraum bis 31. Dezember 2028,
- im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31.
Dezember 2032 und
- im Zeitraum vom 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2036.
Der Landkreis Zwickau erstellt im Rahmen seines
Kommunalinvestitionsbudgets Vorhabenlisten für den jeweiligen Zeitraum nach § 3
Abs. 4 Satz 1 KomInvStärkVO.
Für den Zeitraum bis 31.
Dezember 2028 hat der Landkreis Zwickau entsprechend § 4 Abs. 3, Satz 5
Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 1KomInvStärkVO eine Vorhabenliste mit den geplanten
Sachinvestitionen erstellt und hat diese der Bewilligungsbehörde
(Landesdirektion Sachsen) bis zum 15. Juli 2026 vorzulegen. Die Vorhabenliste
ist als Anlage beigefügt und nachfolgend erläutert. Sie ist Gegenstand der
Beschlussfassung.
2.
Landkreiseigene
Einzelmaßnahmen
Das dem Landkreis Zwickau zur Verfügung stehende Kommunalinvestitionsbudget wurde unter Beachtung der Zuweisungsvoraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 3 SaFoG für den Gesamtzeitraum auf folgende Investitionsbereiche verteilt:
|
Investitionsbereiche für landkreiseigene Maßnahmen |
|
|
||
|
Investitionsbereich |
Anteil in % |
Budget in EUR |
1. Tranche in EUR |
2.+ 3. Tranche in EUR |
|
Krankenhäuser |
25 |
11.235.465,95 |
6.400.000,00
|
4.835.465,95 |
|
Brand- und Katastrophenschutz |
10 |
4.494.186,38 |
1.982.500,00
|
2.511.686,38 |
|
Digitale Verwaltung |
13 |
5.842.442,29 |
90.000,00
|
5.752.442,29 |
|
Bildungsinfrastruktur |
18 |
8.089.535,48 |
0,00 |
8.089.535,48 |
|
ÖPNV |
10 |
4.494.186,38 |
4.131.000,00
|
363.186,38 |
|
Ingenieurbauwerke (Tunnel, Brücken und Durchlässe) und
Straßen |
8 |
3.595.349,10 |
2.373.750,00 |
1.221.599,10 |
|
Energieinfrastruktur |
1 |
449.418,64 |
0,00 |
449.418,64 |
|
Sport und Kultur |
15 |
6.741.279,57 |
0,00 |
6.741.279,57 |
|
Gesamt |
100 |
44.941.863,80 |
14.977.250,00
|
29.964.613,80 |
Des Weiteren wurden
grundsätzlich Maßnahmen unter Beachtung der folgenden Kriterien in die
Vorhabenliste aufgenommen:
1. Maßnahmen, zu denen der Landkreis verpflichtet ist.
2. Maßnahmen, die zukünftig eine
Haushaltsentlastung mit sich bringen (z.B. geringerer Preis, geringere Umlage,
geringerer Zuschuss).
3. Maßnahmen, die aus Finanzierungsgründen bisher zurückgestellt
wurden.
4. Zusätzlicher Eigenmittelanteil in Höhe von max. 25 % je
Einzelmaßnahme.
5. Eine
Weiterleitung an unmittelbare Beteiligungen/Zweckverbände ist unter Beachtung
der Kriterien 1 bis 2 ohne zusätzlichen Eigenmittelanteil möglich.
Die Aufteilung auf die Investitionsbereiche und die Priorität für die Auswahl der Einzelmaßnahmen in den jeweiligen drei Vierjahresscheiben (drei Tranchen) wurde intensiv zwischen der Verwaltungsleitung und den jeweiligen Fachbereichen abgestimmt. Die Vorhaben wurden überwiegend auf der Grundlage von Kostenschätzungen aufgenommen.
Um kostenintensive Vorhaben in den einzelnen Investitionsbereichen durchführen zu können, erfolgt die Budgetaussteuerung zwischen den Investitionsvorhaben über die gesamten drei Tranchen.
Zu den Vorhaben der 1. Tranche (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028) im Einzelnen:
2.1. Krankenhäuser
- Investitionszuschuss für
Apothekenneubau am Rudolf Virchow Klinikum in Glauchau
Die Apotheke
versorgt das Klinikum, sowie weitere Gesundheitseinrichtungen der Region (u.a.
die Pleißental Klinik Werdau) mit Arzneimitteln. Der Zustand des
Bestandsgebäudes weist größere Mängel auf und lässt eine Sanierung nicht zu.
Sowohl das Gesundheitsamt als auch der TÜV bemängeln die Bestandssituation. Mit
dem Neubau werden diese Mängel abgestellt. Die neue Apotheke wird im
Erdgeschoss an das vorhandene Gebäude Haus 25 (Wirtschaftshof) angeschlossen.
Der vorhandene Aufzug (Haus 25) sowie der klinikweite Kollektorgang werden zur
logistischen Erschließung der neuen Apotheke genutzt und vereinfachen interne
Abläufe.
Zweck der
Apotheke ist die patientenindividuelle Arzneimittelherstellung. An die Räume
werden sowohl baulich als auch in Bezug auf die Anlagen der technischen
Gebäudeausrüstung (Klimatisierung, Beleuchtung, etc.) besondere Anforderungen
gestellt. Die Kubatur beinhaltet Herstellungs-, Logistik- und Büroflächen.
Das Projekt
umfasst die Sanierung und Modernisierung der Zentralen Notaufnahme an der
Pleißental Klinik GmbH in Werdau. Ziel ist es, die Abläufe effektiver zu
gestalten, sowie die Patientenversorgung in der Region dauerhaft sicher zu
stellen. Um dieses Ziel zu erreichen sind bauliche Maßnahmen erforderlich.
Diese umfassen die Schaffung eines neuen Patientenzugangs aus Richtung der
Liegendanfahrt, sowie die räumliche Neuorganisation von Patientenanmeldung,
Wartebereich, Sanitärbereich, Triage, Überwachungsraum und Personalraum.
Weiterhin werden folgende Räume baulich sowie seitens der Medizintechnik
modernisiert: der Schockraum, drei Untersuchungs- und Behandlungsräume, drei
Arzträume sowie der Verbindungsflur zum Bestandsgebäude. Hinzu kommt die
Optimierung der Wegebeziehungen für das Personal, um die medizinischen und
administrativen Aufgaben zeitgemäß zu erfüllen.
- Zuschuss für Maßnahmenpaket
Erneuerung und Systemumstellung der Gebäudeleittechnik sowie Umrüstung
Lüftungsanlagen auf Direktantrieb (EC-Motoren) an der Pleißental Klinik in
Werdau
1. Erneuerung
und Systemumstellung der Gebäudeleittechnik auf Siemens
Die
derzeitige Gebäudeleittechnik (Hersteller: Kieback&Peter) regelt den
klinikweiten Wärme- und Kältefluss sowie die einzelnen Erzeugungsanlagen. Die
Schaltschränke, Module und Controller der Anlage sind zum Großteil aus dem Jahr
1998, der Support ist abgekündigt. Ein Austausch ist daher aufwendig und kommt
einer Erneuerung der gesamten Steuerungstechnik gleich. Um Synergieeffekte im
Klinikverbund zu heben, wird eine Vereinheitlichung der Systeme geplant.
Siemens ist seit Jahrzehnten im Klinikum Glauchau im Einsatz und bewährt. Der
Support läuft reibungslos. Neue Anlagen können gut migriert - und dadurch
effizient betrieben werden.
2. Umrüstung
der Lüftungsanlagen auf Direktantrieb (EC-Motoren)
In den
Lüftungsanlagen sind indirekt getriebene Ventilatoren verbaut. Der Antrieb
erfolgt vom Elektromotor über einen Keilriemen an den Ventilator. Diese
Antriebe sind aus dem Jahr 1998 und nicht mehr Stand der Technik, da der
Wirkungsgrad schlecht und der Wartungsaufwand hoch ist. Stand der Technik sind
direkt getriebene Lüftungsmotoren ohne ein kraftübertragendes Element. Ziel der
Maßnahme ist der Austausch der indirekt getriebenen Ventilatoren hin zu direkt
getriebenen Ventilatoren. Langfristig werden somit Strom- und Wartungskosten
erheblich gesenkt und ein zukünftiger Betrieb sichergestellt.
2.2. Brand- und Katastrophenschutz
- Investitionszuschuss zur
Errichtung von Fahrzeugunterbringungen der KatSchutz-Fahrzeuge der
Einsatzzüge an den Rettungszweckverband
Nach § 3
Absatz 1 SächsBRKG sind die Landkreise Aufgabenträger des Katastrophenschutzes.
Im § 1 Absatz 1 SächsKatSVO sind die Einheiten des Katastrophenschutzes
detailliert definiert.
Die Fahrzeuge
der Katastrophenschutz-Einsatzzüge (KatS-EZ) sind bei den Leistungs-erbringern
des bodengebundenen Rettungsdienstes untergestellt. Diese
Unterbringungs-möglichkeiten und -kapazitäten entsprechen nicht mehr einer
modernen und zeitgemäßen Ausstattung.
Die aktuellen
Varianten der Unterbringung aller drei KatS-EZ entsprechen in Bezug auf Größe,
Ausstattung, Arbeitsschutz und Hygiene bei Weitem nicht den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Unterbringung. Die Einsatzzüge sind meist in alten
Industriehallen untergebracht, welche von den Trägern der KatS-EZ angemietet
wurden. Eine Helfergewinnung wird auf dieser Basis in Zukunft nicht mehr in
ausreichendem Maße möglich sein, um die Katastrophenschutzeinheiten stabil
betreiben zu können.
Grundsätzlich
sind die Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge für die Unterbringung der
Fahrzeuge verantwortlich. Dafür erhalten sie Bewirtschaftungszuschüsse des
Bundes und des Freistaates Sachsen, welche aber nicht ausreichen, um eine
ordnungsgemäße Unterbringung sicherzustellen.
Nach den
Regelungen des § 7 Abs. 1 Ziffer 16 sowie § 7 Abs. 3 Ziffer 4 SächsBRKG
i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsBRKG sind die Landkreise als untere
Katastrophenschutz-behörden und der Rettungszweckverband „Südwestsachsen"
als Aufgabenträger des Rettungsdienstes gemeinschaftlich verpflichtet,
„Schnell-Einsatz-Gruppen" für
•
Unglücksfälle,
öffentlichen Notstände oder Großschadensereignisse,
•
Massenanfälle
von Verletzten oder Erkrankten oder
•
Katastrophen
mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von
Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen, aufzustellen.
Der
Gesetzgeber regelt weiter, dass „Schnell-Einsatz-Gruppen" aus Personal,
Fahrzeugen, Geräten und Material der Katastrophenschutz-Einsatzzüge gebildet
werden sollen. Es ergibt sich somit, zumindest für die Unterbringung, eine
Komplementärzuständigkeit der Träger der Katastrophenschutz-Einsatzzüge der
beiden Landkreise sowie des Rettungs-zweckverbandes „Südwestsachsen". Da
der Gesetzgeber keine weiteren Ausführungen dazu macht, soll die Zuständigkeit
im Weiteren gedrittelt werden.
Die
Verbandssatzung des Rettungszweckverbandes „Südwestsachsen" beschreibt in
§ 3 Abs. 1 Ziffer 13 ebenfalls die Aufstellung von
„Schnell-Einsatz-Gruppen" als gemeinschaftliche Aufgabe zusammen mit den
beiden Verbandsmitgliedern. Die enge Verzahnung von Rettungsdienst,
„Schnell-Einsatz-Gruppen" und Katastrophen-schutz-Einsatzzügen ist
fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich sinnvoll und unterstützt nochmals
ausdrücklich die „Bereichsausnahme" im Rettungsdienst.
Mit diesem
einmaligen Investitionszuschuss wird – bezogen auf eine Nutzungsdauer von 25
Jahren - eine Mehrbelastung in der Umlage Rettungszweckverband (ggü. dem
Landkreis Zwickau) in Höhe von jährlich 99.000,00 EUR eingespart.
- Katastrophen- und Zivilschutz
- Erwerb von beweglichen Vermögensgegenstände (über 800 € brutto)
Nach § 3
Absatz 1 SächsBRKG sind die Landkreise Aufgabenträger des
Katastrophen-schutzes. Im § 1 Absatz 1 SächsKatSVO sind die Einheiten des
Katastrophenschutzes detailliert definiert. Die Anlage 1 SächsKatSVO präzisiert
die Herkunft der einzelnen notwendigen Fahrzeuge. Daraus ergibt sich, dass der
Landkreis als Aufgabenträger der Katastrophenschutzeinheiten des Brandschutzes
und der CBRN-Gefahrenabwehr die Führungsfahrzeuge zu stellen hat.
Aktuell nutzt
der Landkreis mehr oder weniger geeignete Fahrzeuge der Kommunen mittels
Nutzungsvereinbarung für die Aufgabe als Führungsfahrzeug (Führungsmittel). Die
Führungsfahrzeuge der o. g. Katastrophenschutzeinheiten sind die ältesten und
ungeeignetsten Führungsfahrzeuge in den Katastrophenschutzeinheiten und sollen
mit den geforderten Ansprüchen und Fähigkeiten an ein Führungsfahrzeug
ersatzweise beschafft und den Katastrophenschutzeinheiten zur Verfügung
gestellt werden.
Damit würde
der Landkreis seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Führungsfahrzeug zu
stellen, rechtskonform nachkommen. Es ist beabsichtigt, ein speziell als
Führungsfahrzeug konzipiertes Fahrzeug auszuschreiben, was aber gleichzeitig in
der täglichen Gefahrenabwehr einen Mehrwert für die Kommunen, wo es stationiert
ist und für die bevorstehenden Aufgaben des Katstrophenschutzes für den
Landkreis erzielt (multifunktionales Mehrzweckfahrzeug).
2.3. Digitale Verwaltung
- Planungsleistung und
Begleitung der Ausschreibung zum Aufbau zweier redundanter Rechenzentren
Im Rahmen der
notwendigen Konsolidierung der aktuell bestehenden Rechenzentren-Infrastruktur
im Landratsamt sollen künftig die Standorte Werdau und Glauchau in einem
hochverfügbaren, redundanten RZ-Verbund konzipiert und betrieben werden, um
IT-Sicherheit und eine hohe Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Der (Aus-)Bau
der Rechenzentren ist für den Zeitraum 2029 bis 2030 vorgesehen.
Aufgrund der
hohen strategischen Relevanz und technischen Komplexität ist als
Begleitmaßnahme eine externe Begleitung der Phasen Konzeption, Planung und
Ausschreibung unter folgenden Gesichtspunkten erforderlich:
• Spezialwissen und
Design: Die Konzeption eines standortübergreifenden Clusters erfordert eine
hochspezialisierte Planung der Netzwerk-Topologie.
• Rechtssichere Vergabe:
Angesichts des Investitionsvolumens ist ein EU-weites Vergabeverfahren
rechtssicher vorzubereiten und durchzuführen. Ein externer Dienstleister
garantiert eine herstellerneutrale Leistungsbeschreibung und minimiert das
Vergaberisiko.
• Objektiver
Wirtschaftlichkeitsnachweis: Die Bewilligung von Fördermitteln für die
Errichtung eines redundanten RZ-Verbundes setzt eine neutrale Analyse der
Gesamtkosten über die gesamte Nutzungsdauer voraus. Die externe Begleitung
liefert hierzu die notwendige Objektivität und stellt die optimale Balance
zwischen Investitionskosten und späteren Betriebskosten sicher.
Mit dem Vorhaben wird zunächst auch die Grundsatzentscheidung
vorbereitet.
2.4. ÖPNV
- Investitionszuschuss im
Rahmen Linienbündle 1
Der
Landkreis als Aufgabenträger des ÖPNV muss im Linienbündel 1 (Raum
Limbach-Oberfrohna / Hohenstein-Ernstthal / Lichtenstein) ein
Verkehrsunternehmen für die Durchführung der Regionalbusleistungen im Zeitraum
vom 2030 bis 2039 beauftragen. Da die Altfahrzeuge teilweise verschlissen sind
und zudem dem Bestandsbetreiber gehören, können diese nicht bis 2039 weiter
eingesetzt werden. Aus Mitteln des Sachsenfonds beabsichtigt der Landkreis
Zwickau, einen Investitionszuschuss an das Verkehrsunternehmen zu zahlen,
welches aus dem anstehenden Vergabeverfahren hervorgeht. Der Zuschuss soll dem
Kauf 13 neuer BEV-Busse (batterie-elektrisch) dienen und wird mit
Fördermitteln des Freistaats zur Busbeschaffung kombiniert („Richtlinie Bus“).
Mit dem Zuschuss werden die jährlichen Abschlagszahlungen für den Landkreis
reduziert. Die beihilferechtliche Zulässigkeit der Sachsenfonds-Mittel an ein
Verkehrsunternehmen wurde vom Straßenverkehrsamt über eine Rechtsanwaltskanzlei
geprüft. Die Förderunschädlichkeit der Kombination aus Sachsenfonds-Mitteln und
RL-Bus-Mitteln ist gemäß der Prüfung der Rechtanwaltskanzlei dann gegeben, wenn
der Landkreis gegenüber dem Landesmittelgeber auf eine geplante Kombination
hinweist und die Zustimmung einholt.
2.5. Ingenieurbauwerke (Tunnel, Brücken und
Durchlässe) und Straßen
- K 9303 Ersatzneubau
Ingenieurbauwerke Lichtentanne (Ersatzneubau
Stützwände im Zug der K 9303 gemeinsam auszuführen mit ENB Brücke BW 5340
816 Lichtentanne):
Baujahr:
Aufgrund des Bauwerksalters sind keine Unterlagen vorhanden. Das Baujahr
der Brücke BW 5340816 wird auf 1900 geschätzt, da die Stützwand an das Bauwerk
als Flügelwand anschließt, kann hier ebenfalls von einem Baujahr um 1900
ausgegangen werden.
Topographie:
Das kombinierte Bauwerk aus Stützwand und Brücke liegt in der Gemeinde
Lichtentanne. Die Brücke überspannt die Pleiße, stromauf links schließt sich
stromauf die
Stützwand in Verlängerung des Brückenflügels an.
Konstruktion:
Die Stützwand wurde vermutlich als unbewehrte Schwergewichtswand in
Ortbetonbauweise errichtet. Aufgrund des Alters des Bauwerks ist der Wandschaft
stark verwittert und die Betonkonstruktion z.T. brüchig. Aufgrund dessen ist
das Füllstabgeländer auf der Kappe, welches als Absturzsicherung für den
angrenzenden Fußweg, dient, nur bedingt funktionstüchtig und entspricht in
seiner Ausführung auch nicht den aktuellen Vorschriften. In der letzten
Hauptprüfung gemäß ZTV-Ing wurde das Bauwerk mit der Gesamtnote 3,5 bewertet
und kurzfristiger Ersatzneubau empfohlen.
Die Brückenkonstruktion besteht aus Widerlagern in Ortbeton, der
überbaut ist. Der Überbau wurde z.T. als gemauertes Ziegelgewölbe ausgebildet
und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Ortbetonbogen ergänzt
und somit die Überbaubreite verdoppelt. Aufgrund des Alters des Bauwerks sind
Schäden im Gewölbebereich vorhanden. Des Weiteren weisen die Widerlager Risse
auf; die Gründung ist z.T. ausgekolkt. In der letzten Hauptprüfung gemäß
ZTV-Ing wurde das Bauwerk mit der Gesamtnote 3,5 bewertet und kurzfristiger
Ersatzneubau empfohlen.
Die Bauwerke gehören somit vom Bauzustand her zu den schlechtesten im
Landkreis. Vom Amt für Straßenbau ist deshalb seit längerer Zeit ein
Ersatzneubau geplant, welcher jedoch aufgrund der aktuellen Finanzlage des LKZ
immer wieder verschoben werden musste. Mit Hilfe der Finanzmittel aus dem
Sachsenfonds kann das Bauvorhaben realisiert werden.
- K 9306 Ausbau OD Mülsen
Neuschönberg TA 2.1 und K 9306 Ausbau OD Mülsen OT Neuschönberg TA 3.1
Die K 9306
weist in der Ortslage Mülsen OT Neuschönburg erhebliche Schäden an der Fahrbahn
auf.
Durch den
Landkreis wurden in den letzten Jahren unter Beachtung der zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel Teilabschnitte saniert.
Um den
Instandhaltungsstau in diesem Straßenbereich zu reduzieren können mit Nutzung
des Sachsenfonds vorgesehene Bauabschnitte früher als geplant begonnen werden.
Dies betrifft sowohl den Bauabschnitt 2 1., Teilabschnitt mit grundhaftem
Ausbau, als auch den Bauabschnitt 3 1., Teilabschnitt mit Deckensanierung.
Des Weiteren wurden Einzelmaßnahmen als mögliche Ersatzmaßnahmen im Falle einer fehlenden Zuweisungsvoraussetzung in den Entwurf zum Doppelhaushalt 2027/2028 aufgenommen.
Anlage
Vorhabenliste der 1. Tranche (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028) des Landkreises Zwickau über das Kommunalinvestitionsbudget im Rahmen der KomInvStärkVO
Gesetz zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-lnfrastrukturfinanzierungsgesetz – LUKIFG);
Vereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den kommunalen
Landesverbänden zur landesinternen Verwendung der auf den Freistaat Sachsen
entfallenden Mittel aus dem Sondervermögen „lnfrastruktur und Klimaneutralität“
des Bundes im Rahmen des Sachsenfonds vom 20. Oktober 2025;
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Sachsenfonds“ (Sachsenfonds-Gesetz
– SaFoG);
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Stärkung der kommunalen
Investitionskraft aus Mitteln des Sondervermögens "Sachsenfonds"
(Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung – KomInvStärkVO)
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
§ 3 Abs. 4 der Hauptsatzung
des Landkreises Zwickau
in der jeweils gültigen Fassung
