Anzeige einer tierschutzrechtlichen Beschwerde

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Hinweis zum Antrag

 

Wo kann ich eine Tierschutzanzeige aufgeben?

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird, sollten Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Landkreis Zwickau ist diese das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

 

Unser Onlinedienst bietet Ihnen die Möglichkeit, eine solche Anzeige digital an uns zu übermitteln. Alternativ können Sie uns diese Ihre Anzeige per Fax unter der Nummer 0375 / 4402-32600 oder per E-Mail an lueva@landkreis-zwickau.de zukommen lassen.

 

Voraussetzungen und erforderliche Angaben

Damit eine Kontrolle durchgeführt werden kann, muss ein nachvollziehbarer und begründeter Verdacht auf tierschutzwidrige Tierhaltung vorliegen. Eine detaillierte Beschreibung der Missstände ist entscheidend, um den Verstoß sowie die Dringlichkeit der Kontrolle angemessen einschätzen zu können. Folgende Informationen sind für die Bearbeitung notwendig:

  • Name und Anschrift des/der betroffenen Tierhalters/in (Wer?)
  • Ort der Beobachtung/Anschrift oder Standort der Tierhaltung (Wo?)
  • Datum und Uhrzeit der Beobachtung/en (Wann?)
  • Genaue Beschreibung des/der tierschutzrelevanten Verstoßes/Verstöße (Was?)
    (Bitte möglichst Beweise, z.B. Fotos, als Anlage beifügen. Sichtbare Verletzungen des Tieres beschreiben.)
  • Besonders wichtig: Ist die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser gewährleistet?

Weitere wichtige Hinweise

  • Tierschutzkontrollen werden in der Regel unangekündigt von amtlichen Kontrolleuren durchgeführt. Teilen Sie uns bitte eventuelle Sicherheitsbedenken für die Kontrolleure mit (z.B. wenn der Tierhalter gewalttätig ist).
  • Ihr Name und eine Telefonnummer sind für Rückfragen sehr hilfreich.
  • Wir sichern die Einhaltung des Datenschutzes zu! Sollten Sie Repressalien durch den/die angezeigte/n Tierhalter/in befürchten, können Sie dies ebenfalls angeben.

Was passiert nach einer Anzeige?

Nach Eingang der Tierschutzanzeige wird geprüft, ob die Beschwerde begründet ist und eine Kontrolle der Tierhaltung erforderlich macht. Dabei wird auch berücksichtigt, ob bereits Tierschutzverstöße bekannt sind und in der Vergangenheit Kontrollen stattgefunden haben. Je nach Schwere und Dringlichkeit des Verstoßes wird eine Kontrolle durch amtliche Tierärzte durchgeführt. Werden Verstöße festgestellt, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Diese reichen von konkreten Anordnungen vor Ort (z.B. sofortige Bereitstellung von Wasser) bis hin zur Fortnahme einzelner Tiere oder sogar zur Auflösung des gesamten Tierbestandes und einem Verbot der Tierhaltung.

 

Kann ich Auskunft zur Bearbeitung der Anzeige erhalten?

Die Tierschutzbehörde ist an den Datenschutz gebunden und kann daher keine konkreten Angaben zu den Ergebnissen der Kontrollen machen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Bitte beachten Sie § 164 Abs.1 und 2 StGB Falsche Verdächtigung:

  1. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Anzeige einer tierschutzrechtlichen Beschwerde

Die Anzeige kann ausgefüllt und:

  • heruntergeladen, ausgedruckt und händisch unterschrieben via E-Mail an lueva@landkreis-zwickau.de eingereicht werden,
  • oder heruntergeladen, ausgedruckt und per Post an uns eingereicht werden
  • oder über die BundID und die Nutzung der Onlinefunktion Ihres Personalausweises autorisiert online eingereicht werden.

Wenn Sie bereits über ein BundID-Nutzerkonto verfügen, können Sie sich nachfolgend damit anmelden. Durch die Anmeldung werden die persönlichen Daten aus Ihrem Nutzerkonto automatisch in das Formular eingetragen, sodass Sie diese Daten nicht händisch eingeben müssen. Klicken Sie dafürnachfolgend auf den Button "Login BundID" und folgen Sie den Anweisungen.

 

Hinweis: Die BundID ersetzt in Kombination mit Ihrem Personalausweis die handschriftliche Unterschrift bei Online-Anträgen, indem sie eine digitale Identifizierung und Authentifizierung ermöglicht. Bei Nutzung von BundID und der Onlinefunktion Ihres Personalausweises ist die elektronische Einreichung ausreichend und das Formular muss nicht ausgedruckt und händschriftlich unterzeichnet werden. 

Ihre Daten

Beschwerdeführer/in:

Ihre Daten

Beschwerdeführer/in:

Ihre Daten

Angaben zu Tierhalter/in:

Vorgeworfener Verstoß gegen das Tierschutzgesetz:

Betroffene Tiere:

Ort der tierschutzwidrigen Handlung:

Zeugen:

Wenn Sie uns Videos als Beweismittel zusenden wollen, bitten wir um Rücksprache unter lueva@landkreis-zwickau.de oder Tel.: 0375 4402-22601.

Hinweis Datenweitergabe:

Mir ist bekannt, dass meine Daten im Rahmen des Verfahrens an die Beteiligten weitergegeben werden können.

 

Datenschutzerklärung

 

Versandhinweise:

Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular

  • per Post an
    Landkreis Zwickau
    Lebensmittelüberwachungs-
    und Veterinäramt
    Zum Sternplatz 7
    08412 Werdau
     
  • oder per E-Mail an lueva@landkreis-zwickau.de
     
  • oder per Fax an
    0375 4402-32600

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern auch an:

  • lueva@landkreis-zwickau.de