Beschluss:

 

Der Kreistag möge beschließen,

 

dass die Sächsische Staatsregierung und der Sächsische Landtag aufgefordert werden,

 

1.         die Einbeziehung vorhandener Anlagen bei der Ausweisung von Flächen und Berechnung zu errichtender Kapazitäten, unbeschadet der bisherigen Laufzeit dieser Anlagen, gesetzlich festzuhalten.

 

2.         in Anwendung der Länderöffnungsklausel gem. § 249 Abs. 3 BauGB eine gesetzliche Regelung für die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bzw. Erneuerung bestehender Windkraftanlagen mit einem Mindestabstand vom 10-fachen der Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotorradius) zur nächstgelegenen Wohnbebauung (10 H-Regelung) zu schaffen.

 

3.         Abweichend von dieser Mindestabstandsregelung sollen Windkraftanlagen in geringer Entfernung zur Wohnbebauung errichtet bzw. erneuert werden können, wenn die ausdrückliche Zustimmung der anliegenden Kommunen, Eigentümer und Bürger, die ihren Wohnsitz in einem geringeren als dem vorgeschriebenen Mindestabstand von der Windkraftanlage haben, vorliegt.