Beschluss:

Der Hauptausschuss beschließt folgende die Änderung der „Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Extremismus und für Demokratie und Toleranz“ vom 20.11.2020:

I.             Neufassung von Ziffer 5.

Ziffer 5. wird wie folgt neu gefasst:

5.            Finanzierungsart, Höhe der Förderung, Förderzeitraum

 

5.1          Die Förderung von Modellprojekten erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung von bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projektes. Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachkosten. Die maximale Förderung beträgt 5.000,00 € pro Modellprojekt. Für Straßen-, Nachbarschafts- oder Kinderfeste, die dem interkulturellen Austausch dienen, beträgt die maximale Förderung 1.000,00 € pro Fest.

Die Förderung erfolgt zweckgebunden.

Die Förderung erfolgt für das laufende Kalenderjahr.

5.2          Ein Modellprojekt kann nach erstmaliger Förderung bei Projektidentität (mehr als zur Hälfte unveränderte Inhalte) maximal in zwei weiteren Kalenderjahren gefördert werden (Folgeförderung). Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Durchführung der Modellprojekte ein oder mehrere Jahre vergangen sind.

Eine Strukturförderung ist (damit) ausgeschlossen.

Für die Folgeförderung bedarf es jeweils einer erneuten Antragstellung gemäß Ziff. 6.1. Ein Rechtsanspruch auf Folgeförderung besteht nicht.

5.3.        Auf die nach Ziffer 5.2 limitierten Förderungen werden auch die Modellprojekte angerechnet, die nach den Richtlinien vom 25.11.2015 (In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.11.2020) und vom 20.11.2020 (In Kraft seit 01.12.2020) gefördert worden sind.

II.            Inkrafttreten, Übergangsregelung

Ziffer I. tritt am 01.12.2021 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie auf Fördermittelanträge für Modellprojekte Anwendung findet, deren Durchführung ab dem 01.01.2022 geplant ist.