Sitzung: 29.09.2021 Hauptausschuss
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt folgende die Änderung der „Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Extremismus und für Demokratie und Toleranz“ vom 20.11.2020:
I. Neufassung
von Ziffer 5.
Ziffer 5. wird wie
folgt neu gefasst:
5. Finanzierungsart,
Höhe der Förderung, Förderzeitraum
5.1 Die Förderung von
Modellprojekten erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung von bis zu 100
% der förderfähigen Gesamtkosten des Projektes. Förderfähig sind
projektbezogene Personal- und Sachkosten. Die maximale Förderung beträgt
5.000,00 € pro Modellprojekt. Für
Straßen-, Nachbarschafts- oder Kinderfeste, die dem interkulturellen Austausch
dienen, beträgt die maximale Förderung 1.000,00 € pro Fest.
Die Förderung
erfolgt zweckgebunden.
Die Förderung
erfolgt für das laufende Kalenderjahr.
5.2 Ein Modellprojekt kann
nach erstmaliger Förderung bei Projektidentität (mehr als zur Hälfte
unveränderte Inhalte) maximal in zwei weiteren Kalenderjahren gefördert werden
(Folgeförderung). Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Durchführung der
Modellprojekte ein oder mehrere Jahre vergangen sind.
Eine
Strukturförderung ist (damit) ausgeschlossen.
Für die Folgeförderung
bedarf es jeweils einer erneuten Antragstellung gemäß Ziff. 6.1. Ein
Rechtsanspruch auf Folgeförderung besteht nicht.
5.3. Auf die nach Ziffer 5.2
limitierten Förderungen werden auch die Modellprojekte angerechnet, die nach
den Richtlinien vom 25.11.2015 (In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.11.2020) und vom
20.11.2020 (In Kraft seit 01.12.2020) gefördert worden sind.
II. Inkrafttreten,
Übergangsregelung
Ziffer I. tritt am
01.12.2021 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie auf Fördermittelanträge für
Modellprojekte Anwendung findet, deren Durchführung ab dem 01.01.2022 geplant
ist.