Betreff
Überplanmäßige Auszahlung zur Finanzierung der Investitionsmaßnahme "K 9351 Ausbau der OD Steinpleis" (Investmaßnahme 542101 9351 13 1)
Vorlage
BV/398/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.

Der Hauptausschuss beschließt zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens 542101 9351 13 1 „K 9351 Ausbau der OD Steinpleis“ eine überplanmäßige Auszahlung von 400.000,00 Euro im Produktkonto 54210101.7851200 (0960002).

2.

Die Deckung erfolgt im Rahmen der vorläufigen Jahresabschlüsse 2020 und 2021 aus der freien Liquidität in Höhe von 400.000,00 Euro aufgrund von Minderauszahlungen (Einzelmaßnahmen siehe Begründung).

 


Begründung:

 

Die Baumaßnahme soll ausschließlich aus Maßnahmen des Amtes für Straßenbau gedeckt werden.

 

Investitions-/ Instandhaltungsnr.

Bezeichnung

Betrag in €                     

Begründung

542101 9332 12 1

Pos. 2

K 9332 Ausbau Wiesen (NK 5341 032 Stat. 2.800 bis NK 5341 032 Stat. 4.710)

-250.000,00

Bereits beauftragte und neue Planungsleistungen werden aus dem Ansatz 2022 realisiert.

549102 0200 17 1

Pos. 6

Neubau Straßenmeisterei Werdau

-38.680,01

Die neue Straßenmeisterei in der Ulmenstr. 5 in Werdau wurde am 16.12. 2021 in Betrieb genommen. Die zur Verfügung stehenden Eigenmittel werden für Restleistungen und Schlussrechnungen nicht mehr vollumfänglich benötigt.

9542101 0100 20 2

Pos. 1

Allgemeiner Planungsvorlauf (Ergebnishaushalt)

-111.319,99

Mittel werden nicht vollumfänglich benötigt. Bereits beauftragte und neue Planungsleistungen werden aus dem Ansatz 2022 realisiert.

 

Summe:

 

 

-400.000,00

 

 

Wie der Aufstellung zu entnehmen ist, sind keine Maßnahmen enthalten, die durch die geplante Übertragung von Mitteln nicht mehr umgesetzt werden könnten.

Vielmehr kann den Bemerkungen der einzelnen Positionen eindeutig entnommen werden, dass es sich a) um Mittel handelt, die nicht vollumfänglich benötigt werden und b) um Mittel aus beendeten Maßnahmen.

 

Im April 2019 wurden die zu erwartenden Kosten der Baumaßnahme ermittelt und bildeten die Grundlage für den Zuwendungsantrag vom 23.04.2019. Diese zu erwartenden Kosten stellten in Verbindung mit dem zum damaligen Zeitpunkt in Aussicht stehenden Fördersatz von 80 v. H. der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten die Grundlage der weiteren Finanzierung dar.

Aufgrund der erheblichen Verzögerungen zwischen Erstantrag und Erteilung des Zuwendungsbescheides wurden die zu erwartenden Gesamtkosten überprüft und nach dem aktuellen Baupreisindex hochgerechnet.

Zusätzlich zu den Steigerungen der Marktpreise für Bauleistungen wurde durch den Freistaat Sachsen die Förderstrategie geändert und der Fördersatz von 80 v. H auf nur noch 50 v. H. abgesenkt.

Der zusätzliche Finanzbedarf setzt sich aus der Absenkung des Fördersatzes und den zu erwartenden Kostensteigerungen für Bauleistungen zusammen.

 

Der Erstantrag auf Förderung wurde für dieses Bauvorhaben am 23.04.2019 beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) gestellt. Gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Förderrichtlinie enthielt der Zuwendungsantrag eine Förderquote in Höhe von 80 v.H. der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten.

Am 25.08.2021 wurde aufgrund der bekannten Steigerungen der Marktpreise für Bauleistungen ein Änderungsantrag mit einer 10%igen Kostensteigerung gestellt.

 

Mit Bescheid vom 28.10.2021 wurde vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus (RL KStB Teil A) eine Zuwendung bewilligt.

Wegen der geänderten Förderstrategie des Freistaates Sachsen wurden hierin jedoch nur noch

50 v. H. der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten vom Erstantrag (Kostenermittlungsstand 23.04.2019) bewilligt. Der Änderungsantrag blieb unbeachtet.

 

Um die nun entstandene Finanzierungslücke zu ermitteln, wurden vom Amt für Straßenbau im Dezember 2021 die zu erwartenden Gesamtkosten nach dem aktuellen Baupreisindex hochgerechnet. Die Ermittlung ergab einen zusätzlichen Finanzbedarf von ca. 400.000 Euro.

 

In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides wird darauf hingewiesen, dass innerhalb von vier Monaten nach Erhalt desselben der Bewilligungsbehörde der Nachweis zu erbringen ist, dass mit dem erforderlichen Vergabefahren für die Bauleistungen begonnen wurde. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden. Dementsprechend erfolgte mit Antrag vom 26.10.2021 eine Fristverlängerung für die Ausschreibung. Mit Schreiben der Bewilligungsbehörde vom 19.11.2021 wurde eine Fristverlängerung für die Ausschreibung der Maßnahme bis spätestens 31.05.2022 gewährt.

 

Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des gegenständlichen Vorhabens werden überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 400.000 Euro benötigt. 


SächsLKrO

SächsGemO

Hautsatzung Landkreis Zwickau

SächsKomHVO