Beschlussvorschlag:
Der Kreistag ermächtigt den Landrat, die Vertragsverlängerung des am 23.12.2013 geschlossenen Verkehrsvertrages zur Erbringung der Verkehrsleistungen im Bediengebiet des Linienbündels 2 „Nord/Nordwest-Süd“ mit der Regionalverkehr Westsachsen GmbH (RVW) für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.12.2025 mit der Verlängerungsoption um weitere 7 Monate abzuschließen.
Begründung:
Der aktuell
bestehende Verkehrsvertrag für Busverkehrsleistungen im Bereich des
Linienbündels 2 für Zwickau Nord/Nordwest-Süd zwischen dem Landkreis Zwickau
als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und der Regionalverkehr
Westsachsen GmbH (bis 14. März 2014: Regionalverkehrsbetriebe Westsachsen GmbH)
als erbringendes Verkehrsunternehmen endet zum 31. Juli 2024 nach 10-jähriger
Laufzeit.
Für den
Folgevertrag ist zu beachten, dass für die Vergabeverfahren neue Anforderungen in
Bezug auf die Beschaffung von sauberen Fahrzeugen durch die 2019 in Kraft
getretene EU-Richtlinie 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie
2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge,
die sog. Clean Vehicle Directive (CVD), erstmalig bestimmt wurden. Da für die
Umsetzung der Clean Vehicle Directive in nationales Recht ein Zeitraum von zwei
Jahren bestand, wurde das korrespondierende
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) erst zum 2. August
2021 wirksam.
I. Ausgangslage
Aktuell herrscht
für ein Vergabeverfahren aber Unklarheit über folgende Rahmenbedingungen:
1.
Rechtlicher
Rahmen
2.
Förderbedingungen
3.
Technische
Umsetzbarkeit/Infrastruktur
1. Rechtlicher
Rahmen
Gem. § 6 Abs. 2 Nr.
1 b) SaubFahrzeugBeschG gilt bei der Beschaffung sauberer Busse der
Fahrzeugklasse M3 im Zeitraum vom 2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 (1.
Beschaffungsperiode) ein Mindestanteil von 45 % sauberer Fahrzeuge an der
Gesamtzahl der beschafften Busflotte.
Gem. § 6 Abs. 3
SaubFahrzeugBeschG muss die Hälfte dieses Mindestziels durch die Beschaffung
emissionsfreier Busse erfüllt werden.
Unter saubere Busse
fallen bspw. Hybrid-Busse und mit Biogas betriebene Fahrzeuge.
Emissionsfreie
Busse sind Elektrobusse oder mit Wasserstoff/Brennstoffzelle angetriebene
Fahrzeuge.
Damit wurde vom
Bund zwar der gesetzliche Rahmen in Deutschland definiert, aber dieser Rahmen
überlässt die Ausgestaltung im Einzelnen ausdrücklich den Ländern, die im
Übrigen ohnehin für die Ausgestaltung des Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) gesetzlich zuständig sind.
Das
SaubFahrzeugBeschG eröffnet den Bundesländern insbesondere die Möglichkeit
Ausnahmeregelungen zutreffen oder die Quoten innerhalb des Bundeslandes bzw.
mit anderen Bundesländern zu verteilen (z.B. städtische Verkehre,
Regionalverkehre). Außerdem sind Branchenvereinbarungen möglich.
Weder in Sachsen
noch den anderen Bundesländern erfolgte bis dato eine nähere Konkretisierung,
so dass die künftig geltenden Bedingungen für den LK Zwickau bisher unklar sind
bzw. im Zweifel unmittelbar gelten.
Eine Anfrage des
Landkreises Zwickau vom 14. Dezember 2021 an das Sächsische Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) über den Sächsischen Landkreistag
(SLKT) blieb bis zum heutigen Tag unbeantwortet.
2.
Förderbedingungen
Nach der gängigen
Praxis der Förderung von Fahrzeuginvestitionen im ÖPNV erhalten Busbetreiber in
Sachsen für die Neubeschaffung von Dieselbussen auch in 2022 noch
Fördermittel gemäß der Richtlinie des Sächsischen
Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von
Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV), obwohl Dieselbusse
nach EU-Recht (vgl. CVD, s. o.) eine solche Förderung explizit nicht erhalten
sollen.
Gleichzeitig müssen
die Busunternehmen bei der Fahrzeugbeschaffung bis 31. Dezember 2025 eine
Mindestquote von sauberen Fahrzeugen von 45%, die keine Dieselbusse sein
dürfen, erfüllen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) hat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger erst zum 7. September 2021
eine neue Förderrichtlinie aufgelegt.
Auf Landesebene ist
bislang keine Förderung für alternative Antriebe bekannt.
Für die Planbarkeit
muss jedoch zwingend eine Verbindlichkeit der Förderung und ein zeitlicher
Rahmen bestehen.
Da eine neu
aufzulegende Förderrichtlinie vermehrt auf eine CO2-Minderung abstellen wird,
werden die spezifischen Anforderungen der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen im
Zuge eines neuen Verkehrsvertrags nach einem EU-weiten öffentlichen
Vergabeverfahren für die maßgeblichen Verkehrsleistungen - wie hier vorliegend
- explizit nicht berücksichtigt.
Damit ist unklar,
ob und inwieweit der Landkreis Zwickau einerseits systematisch die Erfüllung
der Beschaffungsquoten sicherstellen kann und wie er andererseits dabei auf
Fördermittel für die eingesetzten Fahrzeuge vertrauen darf.
Demgegenüber können
Aufgabenträger, die über eigene Verkehrsunternehmen verfügen, diese Unternehmen
auf die Quoteneinhaltung verpflichten, wohlwissend, dass diese Unternehmen auch
über die aktuelle Vertragsperiode eines gültigen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags (öDA) dauerhaft für den Aufgabenträger tätig sein
werden. Damit können diese Aufgabenträger (indirekt) die entsprechenden
Förderprogramme des Bundes „sicher“ in Anspruch nehmen.
Hieraus wird
deutlich, dass zwar allgemeine Vorgaben bekannt sind, aber die Grundlagen für
eine systematische Förderung der Beschaffung der notwendigen Fahrzeuge, die
Vorschriften für die konkrete Erfüllung und Anrechnung der Quoten und andere
wichtige Vorgaben aus Sicht der Unternehmen sind nur im Ansatz definiert.
Ebenso besteht Unklarheit, ob und inwieweit die zuständigen Aufgabenträger, wie
hier der Landkreis Zwickau, aktiv gestaltend in der Sache tätig werden können,
wenn sie sich zur Erbringung der Busverkehrsleistungen keines eigenen
Verkehrsunternehmens bedienen. Letzteres gilt insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht bezogen auf die Konditionen der Fahrzeugförderung.
3. Technische
Umsetzbarkeit/Infrastruktur
Zwar hat sich
mittlerweile erwiesen, dass ein BEV-Betrieb, also der ÖPNV-Betrieb mit
batterie-elektrischen Bussen, in Stadtverkehren als gute und verlässliche
Option für „lokal emissionsfreien Antrieb“ zu betrachten ist.
Im
Regionalbusbetrieb, mit deutlich längeren Umläufen je Bus und Tag werden jedoch
BEV-Busse wegen ihrer Reichweitenbeschränkung noch längerfristig keine sicher
verfügbare Alternative darstellen. Busse mit Wasserstoffantrieb oder
Brennstoffzelle (sog. H2-Busse), erfüllen zwar diese Kriterien, sind aber
technisch und industriell längst noch nicht ausgereift.
Problematisch ist
insbesondere, dass es für BEV-Busse ein Energieversorgungsnetz (Stromnetz)
gibt, welches für Wasserstoff wohl auch auf längere Sicht nicht realisiert
wird.
Die Entwicklung der
erforderlichen Infrastruktur braucht zudem einen großen zeitlichen Vorlauf, wie
z.B. die Genehmigung und Installation von Lade- bzw. Tankstelleninfrastruktur,
da die entsprechenden Netze aus- und Technik aufgebaut werden müssen. Schließlich
wird technisches und wirtschaftliches Neuland betreten, weil für
bedarfsgerechte Wasserstoffnetze nach den zukünftig zu erwartenden
Anforderungen weder die notwendigen Standards, noch die technischen Lösungen
und somit auch keine am Markt etablierten Angebote und Preise der Industrie
derzeit erkennbar sind.
II. Vorgehen
1. Zeitplan
Vergabeverfahren
Da der bestehende
Verkehrsvertrag des Landkreises Zwickau mit der RVW GmbH zum 31. Juli 2024
ausläuft, ist die Erfüllung der gesetzlichen Quoten zur Beschaffung sauberer
Fahrzeuge im Folgevertrag zu beachten. Dabei sollte der Landkreis Zwickau dem
zukünftigen Betreiber im Rahmen eines Vergabeverfahrens vorschreiben, wie dies
geschehen soll, damit alle potentiellen Bieter danach eindeutig ihre Angebote
kalkulieren können.
Nach Ansicht des
vom Landkreis beauftragten Beratungsunternehmens BPV-Consult GmbH haben alle
Fahrzeugeinsatzszenarien mit entsprechender Antriebstechnologie – soweit
mittlere und größere Flotten beschafft werden sollen – Mindestvorlaufzeiten von
ca. 18 Monaten zu beachten. Es wird dabei im Minimum mit 6 Monaten für das vom
Betreiber durchzuführende Vergabeverfahren für die Beschaffung der Busse und
mit 12 Monaten für den Bau und die Auslieferung der Busse kalkuliert.
Die gleiche Zeit im
Minimum wird auch benötigt, um die infrastrukturellen Voraussetzungen beim
neuen Betreiber zu schaffen, z.B. eine Gastankstelle und/oder die
BEV-Bus-Ladeinfrastruktur zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
Unter
Berücksichtigung von möglichen Verzögerungen wird man von einer einzuplanenden
Zeitspanne von mindestens 24 Monaten ausgehen müssen.
Zudem sind aktuell
mindestens 6 Monate für die Klärung und die sichere Verfügbarkeit von möglichen
Fördermitteln für die Anschaffung der Busse und/oder die Ladeinfrastruktur
einzuplanen.
Rechnet man weitere
6 Monate „in Reserve“ dazu, so ergibt sich eine realistische Mindestvorlaufzeit
von rund 30 Monaten, die ein Betreiber von Busverkehrsleistungen zur Verfügung
haben muss, bevor der Betrieb mit neuer Antriebstechnik unter Inanspruchnahme
von Fördermitteln vor Ort aufgenommen werden kann.
Demnach müsste
bereits heute bekannt sein, wer der künftige Betreiber ist, um ab 1. August
2024 sicher den Betrieb mit Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik
aufnehmen zu können.
Außerdem müsste die
Verfügbarkeit von Fördermitteln geklärt sein, so dass die Umstellung auf neue
Antriebstechniken wirtschaftlich vertretbar erfolgen kann.
Tatsächlich stellt
die aktuelle Zeitplanung für die öffentliche Ausschreibung auf EU-Ebene darauf
ab, das Verfahren mit der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung spätestens
im März 2022 zu beginnen, um es vor dem Sommer 2023 abzuschließen. Bis zum
Beginn der Erbringung der Verkehrsleistungen am 1. August 2024 hätte der
Betreiber lediglich 12 Monate Zeit zur Vorbereitung der Betriebsaufnahme. Dies
wäre eine angemessene Dauer für die Betriebsaufnahme, jedoch ohne neue
Antriebstechnik und damit nur bei reinem Dieselbusbetrieb.
Unter den unklaren
Bedingungen (siehe oben Ziffer I.) können aktuell kein verkehrliches Konzept
(Verkehrsleistung, Anzahl eingesetzter Busse, Antriebstechnik etc.) und keine
Fahrpläne mit Umläufen erstellt werden.
Das birgt aus Sicht
der Bieter Risiken, je nach Ausgestaltung der Ausschreibung. Risiken für einen
Betreiber werden bei der Kalkulation in die Angebote eingepreist, wodurch
allein diese Aspekte große Preissteigerungen von über 30 % erwarten ließen.
Da zur
Kostenkompensation reduzierte Verkehrsleistungen oder erhebliche
Tarifsteigerungen für die erforderliche Steigerung der Attraktivität des ÖPNV
kontraproduktiv wären, ist festzustellen, dass aktuell die Voraussetzungen für
den Start eines Vergabeverfahrens objektiv nicht vorliegen.
Zusammenfassend ist
aus Gründen der sicheren Erreichung der Machbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen
mit alternativer Antriebstechnik nach den neuen gesetzlichen Vorgaben gem.
SaubFahrzeugBeschG eine Verschiebung der öffentlichen Ausschreibung der
Busverkehrsleistungen im Linienbündel 2 erforderlich.
2. Übergangslösung
mit rechtlicher Einschätzung
Als Übergangslösung
wird eine Fortführung der Zusammenarbeit mit der RVW GmbH für den Zeitraum vom
1. August 2024 bis 31. Dezember 2025, das heißt um weitere 17 Monate,
vorgeschlagen. Diese Lösung hat den Vorteil, dass die oben genannten Rahmenbedingungen
zwischenzeitlich geklärt werden können und auf deren Grundlage ein sicheres
verkehrliches Konzept (Verkehrsleistung, Anzahl Busse etc.) und verlässliche
Fahrpläne mit Umläufen u.a. auch nach den Bedingungen des SaubFahrzeugBeschG
erstellt werden können.
Nach Abwägung der
realen Möglichkeiten ist eine Vertragsverlängerung um maximal 2 Jahre mit
Inaussichtstellen eines offenen Vergabeverfahrens für den Folgevertrag über §
132 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vertretbar.
Gem. § 132 Abs. 2
Nr. 3 darf der öffentliche Auftrag ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens geändert werden, wenn die Änderung aufgrund von Umständen
erforderlich gewesen ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner
Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte und sich der Gesamtcharakter des
Auftrages nicht verändert.
Die rechtlichen
Risiken lassen sich mit Bezug auf die sich anschließende Vergabe im Wettbewerb
reduzieren, denn der Landkreis Zwickau kann derzeit kein Vergabeverfahren
durchführen, in dem seine Vorgaben abschließend eindeutig festgelegt und
eingeschätzt werden können, die gleichzeitig auch von den Bietern
technisch-betrieblich verlässlich geplant und kaufmännisch sicher kalkuliert
werden können. Die Problemlage ist damit auch für potentielle Kläger gegen das
Vorgehen nachvollziehbar. Außerdem ist es für dritte Verkehrsunternehmen nicht
attraktiv, einen Übergangszeitraum von 17 Monaten zu übernehmen, da die
erforderliche Infrastruktur bzw. Fahrzeuge und Personal nicht vorhanden sind
und die Verkehrsleistung für einen so kurzen Zeitraum wegen der einmaligen
Rüstkosten durch die Übernahme der Leistungen im Vergleich zum heutigen
Betreiber nicht rentabel erbracht werden kann. Ein solches Vergabeverfahren
hätte vielmehr sogar das nicht geringe Risiko, dass die Leistung an den
Altbetreiber (RVW GmbH) zu überhöhten Bedingungen vergeben werden müsste.
Durch die neuen regulatorischen Vorgaben aus dem
SaubFahrzeugBeschG und die Unklarheiten bezüglich der technischen Bedingungen
und der Fördermittelkulisse kann ein anstehendes Regelverfahren mit EU-weiter
Ausschreibung und daraus resultierender Betriebsaufnahme mit Nutzung
alternativer Antriebstechniken nicht pünktlich zum 1. August 2024 mit Erfolg
stattfinden.
Durch die Übergangslösung wird ein zeitlicher Puffer geschaffen, welcher einem obsiegenden Bieter belassen werden muss, damit dieser die Leistungen anforderungsgerecht und trotzdem pünktlich erbringen kann.
Eine Verlängerung des bestehenden Vertrags um den Zeitraum bis 31. Dezember 2025 ist somit unter Abwägung aller Vor- und Nachteile und ökonomischer Gesichtspunkte als beste Lösung für alle Beteiligten für den Landkreis zu präferieren. Diese vorzunehmende Verlängerung um 17 Monate mit Aufnahme des Betriebs für den neuen Vertrag zum 1. Januar 2026 wird seitens des Beratungsunternehmens BPV-Consult GmbH als sicher realisierbare Zeitplanung eingeschätzt.
3. Verlängerungsvereinbarung: Modalitäten und Auswirkungen auf Haushalt
In Vorbereitung auf den Wirtschafts- Bau- und Umweltausschuss
bzw. Kreistag wurde Einvernehmen mit dem derzeit beauftragten
Verkehrsunternehmen RVW GmbH hinsichtlich der Modalitäten einer
Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2025 hergestellt und der beiliegende
Vertragsentwurf ausgearbeitet.
Zentrale Grundlage
ist dabei der Rückgriff auf die vertraglichen Konditionen aus dem
Verkehrsvertrag des Landkreises Zwickau mit der RVW GmbH für das Linienbündel 1
„Nordost“, weil diese erst im Jahr 2017 in einem EU-weiten Vergabeverfahren im
Wettbewerb ermittelt wurden. Gleichzeitig werden damit die größten
Kostenanteile (rund 72 %) des Gesamtleistungspreises des Unternehmens nach
einem vom Landkreis selbst bestimmten Regelwerk abgebildet.
Bezüglich der
Vergütung bestand Anpassungsbedarf, da sich die wirtschaftlichen
Voraussetzungen seit der letzten Ausschreibung im Jahr 2013/2014 wesentlich
verändert haben und bei einer Neuvergabe ohnehin neu bepreist (und deutlich
abweichend) worden wären.
Da jedoch für den
Verlängerungszeitraum ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025 die jeweiligen
leistungsabhängigen Preise – für Fahrplankilometer und Fahrplanstunden – auf
das Niveau des jüngsten, vergaberechtskonform vergebenen Verkehrsvertrags für
das Linienbündel 1 „Nordost“ angepasst werden, besteht ein individueller Anpassungsbedarf
nur noch für die verbleibenden rund 28 % des Gesamtvolumens.
Da aufgrund der
allgemeinen Rechtsauffassung bei Begründetheit der Verlängerung eines
Verkehrsvertrages ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten als unbedenklich erachtet
wird, wurde eine für den Landkreis Zwickau einseitig zu ziehende
Verlängerungsoption um weitere 7 Monate bis maximal zum 31. Juli 2026
verankert.
Unter Bezugnahme
auf den Vermerk des Beratungsunternehmens BPV-Consult GmbH zur Bewertung der
Mehrkosten für den Landkreis Zwickau aus den Preisanpassungen, ist für den
Verlängerungszeitraum von 1. August 2024 – 31. Juli 2025 auf 12 Monate
gerechnet, ein einmaliger Preissprung um ca. +4,7% zu erwarten.
Für dieses erste
Jahr der Vertragsverlängerung ergeben sich mit neuen Konditionen
prognostizierte Gesamtkosten in Höhe von ca. 11,96 Mio. EUR bei 3,12
EUR/Fahrplankilometer.
Demgegenüber sind,
unter Zugrundelegung der alten Konditionen, prognostizierte Gesamtkosten in
Höhe von 11,42 Mio. EUR bei 2,98 EUR/Fahrplankilometer zu erwarten.
Dieses Delta von
rund 540 T EUR durch die Vertragsanpassung ohne Nutzung der Verlängerungsoption
wirkt sich im Doppelhaushalt 2024/2025 des Landkreises Zwickau aus.
Insbesondere zur
Methodik und Vorgehensweise bei der Berechnung sowie der Entwicklung der
Einzelpositionen bei Vertragsumstellung im Vergleich, wird auf den beigefügten
Vermerk verwiesen.
(Redaktionelle Änderungen werden vorbehalten)
Hauptsatzung
des Landkreis Zwickau
Sächsische Landkreisordnung
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)
Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2021
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 116)