Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung).
Begründung:
Mit dieser Beschlussvorlage wird dem Kreistag die geänderte Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) vorgelegt.
Die letzte Anpassung des Taxitarifes im
Geltungsbereich des Landkreises Zwickau trat
zum 2. Februar 2015 in Kraft. Seither wurde von der Funktaxi Zwickau und
Umgebung e.G. in mündlicher und schriftlicher Form mehrmals auf die steigenden
Kosten im Taxengewerbe hingewiesen und um Erhöhung des Taxitarifes gebeten. Am
31. Mai 2021 reichte die Genossenschaft, stellvertretend für die Mehrheit der
Taxiunternehmen im Landkreis Zwickau, einen konkreten Antrag zur begehrten
Anpassung der Beförderungsentgelte unter Darstellung der kostensteigernden
Faktoren ein.
Gemäß § 51
Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die
Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag
für die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen die
Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach
Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und
Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu
hören. Im Ergebnis äußerten sich vier anzuhörende Stellen, die keine Einwendungen
zu einer Erhöhung der Taxitarifes bekundeten.
Trotz der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches der
Taxitarifverordnung auf den Landkreis Zwickau sind bei der Beurteilung die
geltenden Beförderungsentgelte aller sächsischen Genehmigungsbehörden sowie der
beiden an den Landkreis Zwickau angrenzenden thüringischen Landkreise ebenfalls
berücksichtigt worden.
Bei dem Antragsteller der Funktaxi Zwickau und Umgebung e.G. handelt es
sich um eine Vereinigung einer Vielzahl von Taxenunternehmern im Raum Zwickau
und Werdau. Um die Ansicht der Unternehmer ohne Mitgliedschaft in der
Genossenschaft gleichermaßen zu berücksichtigen, wurde mit Schreiben vom 25.
Juni 2021 eine Befragung aller im Landkreis Zwickau zu diesem Zeitpunkt
genehmigten Unternehmer im Taxenverkehr durchgeführt. Der Fragenkatalog zur
Taxitariferhöhung umfasst Angaben aus den drei Bereichen Unternehmen, Fahrzeuge
und Fahrten sowie eine abschließende Gesamtbeurteilung zur Einführung einer
möglichen Tarifanpassung. Die erfragten Auskünfte aus den drei Kategorien
dienen zur Beurteilung der jährlichen Kosten eines Taxenunternehmers sowie zur
Einschätzung, bei welchen einzelnen Kostenfaktoren des Taxitarifes eine
Anpassung sinnvoll wäre. Im Ergebnis nahmen 40 der 79 Taxenunternehmer an der
Befragung teil, was einer Teilnahmequote von 50,63 Prozent entspricht. Die
Erhöhung des Taxitarifes wird von 33 Unternehmern befürwortet,
vier Unternehmer sprechen sich gegen eine Tarifanpassung aus und drei
Unternehmer enthalten sich zur Gesamteinschätzung. Dementsprechend stehen 82,5
Prozent der Unternehmen, die an der Befragung teilgenommen haben, einer
Tarifsteigerung positiv entgegen.
Um die dargestellte Kostenentwicklung der Funktaxi Zwickau und
Umgebung e.G. seit Inkrafttreten der
letzten Tariferhöhung im Februar 2015 und die Angemessenheit einer
Taxitarifsteigerung beurteilen zu können, erfolgte eine eigene Recherche des
Straßenverkehrsamtes zu den wesentlichen Kostenfaktoren. Bei der Beurteilung
wurden sowohl die allgemeinen Preissteigerungen des alltäglichen Lebens als
auch die spezifischen Kosten des Taxengewerbes berücksichtigt. Im Rahmen der
allgemeinen Kostenfaktoren erfolgte eine Betrachtung des Mindestlohnes und des
Arbeitgeberanteiles an Krankenversicherungsbeiträgen. Bei den
gewerbespezifischen Kostenfaktoren wurden Preissteigerungen im Fahrzeugerwerb,
bei der technischen Untersuchung, Reparatur und Versicherung der Fahrzeuge, bei
den Kraftstoffen sowie für die gesetzlich vorgeschriebene Eichung der
Fahrpreisanzeiger der Fahrzeuge berücksichtigt.
Aus der umfangreichen Recherche des Straßenverkehrsamtes ergibt sich eine durchschnittliche Kostensteigerung vom Jahr 2015 zum Jahr 2021 um 19,6 Prozent. Aus dem Antrag der Funktaxi Zwickau und Umgebung e.G. ist eine geringfügig höhere prozentuale Preisentwicklung dargestellt worden.
Im Ergebnis wird die Anpassung der Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr durch das Straßenverkehrsamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt als notwendige Maßnahme gesehen.
Dem Antrag der Funktaxi Zwickau und Umgebung e.G. mit den konkreten Vorstellungen zur Anpassung der Beförderungsentgelte kann jedoch nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Denn im Vergleich der Beförderungsentgelte der umliegenden Genehmigungsbehörden liegt der derzeit geltende Taxitarif des Landkreises Zwickau von 2015 auch im Jahr 2021 noch im oberen Bereich. Somit wird die Erhöhung des Taxitarifs in dem Umfang der ermittelten Kostensteigerung als unverhältnismäßig erachtet. Um dennoch eine merkliche Anpassung der Taxitarifs an die steigenden Kosten realisieren zu können, wurde unter Berücksichtigung der Beförderungsentgelte umliegender Genehmigungsbehörden sich intern für eine höchstmögliche Anpassung von Grundpreis, Kilometerpreis und Wartezeitpreis entschieden.
Mit der nunmehr beabsichtigten Änderung der Taxitarifverordnung wird eine durchschnittliche Erhöhung der Beförderungsentgelte im Tagtarif um 13 Prozent und im Nachttarif um 11 Prozent umgesetzt.
Mit der Überarbeitung der Beförderungsentgelte in der
neuen Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif wurden zudem einige
optische und rechtliche Korrekturen mit vorgenommen. Konkret betrifft das die
Anpassung der Gesetzesermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach dem
aktuellen Rechtsstand zu Beginn der Verordnung,
in § 6 Taxitarifverordnung die rechtliche Richtigstellung der Verweisnorm sowie
redaktionelle Korrekturen in der Tabelle zu § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und § 8
Taxitarifverordnung.
Mit der angestrebten Beschlussfassung kann die neue Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.
Anlagen:
Entwurf der Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) 2022
Fachliche Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes
Vergleich zu anderen Gebietskörperschaften
Vergleich bisheriger und beabsichtigter Tarif
§ 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der gültigen Fassung i.V.m. Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts vom 3. Mai 2019 i.V.m. § 21 Abs. 2 Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz – SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019