Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag stimmt der Übernahme des
Geschäftsanteiles an der GAFUG
des Mitgesellschafters Herrn Siegfried Hartig durch den Landkreis Zwickau zu.
2. Der Landrat wird ermächtigt, alle im
Zusammenhang mit der Übernahme o. g. Geschäftsanteiles erforderlichen
Handlungen vorzunehmen.
Begründung:
Ausgangslage/Rahmenbedingungen
Der Landkreis Zwickau ist mit 52 Prozent
(13.520 Euro) an der GAFUG beteiligt. Weitere drei Anteile werden von
Privatpersonen gehalten. Das Stammkapital beträgt 26.000 Euro.
Herr Siegfried Hartig hat zum 31. Dezember 2021
seine Anteile an der GAFUG in Höhe von 14 Prozent (3.640 Euro)
fristgerecht gekündigt.
Nach § 11 Absatz 3
Gesellschaftsvertrag ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, seinen
Geschäftsanteil, nach Wahl der Gesellschaft, auf die übrigen Gesellschafter im
Verhältnis ihrer Beteiligung oder auf die Gesellschaft oder auf einen von der
Gesellschaft zu benennenden Dritten zu übertragen oder die Einziehung zu
dulden.
In der Gesellschafterversammlung der GAFUG
vom 6. Dezember 2021 teilten die weiteren Gesellschafter, Herr Roßner und
Herr Richter, mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht nicht wahrnehmen werden, so dass
keine anteilige Übertragung erfolgen kann. Es wurde sich darauf verständigt,
dass der Landkreis Zwickau die Anteile des Herrn Hartig übernimmt.
Mit der Übernahme der Anteile des Herrn
Hartig besitzt der Landkreis Zwickau 66 Prozent der Geschäftsanteile
(17.160 Euro).
Da nach § 6 Absatz 6
Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschlüsse einer Mehrheit von drei Viertel
der Stimmen aller Gesellschafter bedürfen, ändern sich die Einflussrechte des
Landkreises Zwickau nicht. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorhanden
(Gesellschafterbeschluss vom 13. Juni 2016).
Das Kommunalrecht stellt an unternehmerische
Betätigungen der Gemeinden nachfolgend aufgeführte Anforderungen.
Kommunalrechtliche
Anforderungen
Die Übernahme des Geschäftsanteils ist als
wesentliche Veränderung der GAFUG und der unmittelbaren Beteiligung durch den
Landkreis im Sinne des § 96 Absatz 1 SächsGemO zu werten und fällt
gemäß § 24 Absatz 2 Nr. 14 SächsLKrO in die Zuständigkeit des
Kreistages des Landkreises Zwickau. Die §§ 94a bis 99, und 102 SächsGemO
gelten für den Landkreis entsprechend (§ 63 SächsLKrO). Gemäß § 102
Absatz 1 SächsGemO ist daher auch die Übernahme des Geschäftsanteiles des
Herrn Hartig durch den Landkreis Zwickau der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen
und muss von dieser genehmigt werden.
Gemäß § 95 Abs. 2 SächsGemO ist
der Kreistag des Landkreises Zwickau vor der Errichtung, Übernahme und
wesentlichen Veränderung eines Unternehmens sowie der unmittelbaren und
mittelbaren Beteiligung an einem solchen umfassend über die Chancen und Risiken
der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen
auf die private Wirtschaft zu unterrichten. Vor dem Beschluss über die
Rechtsform des Unternehmens hat der Kreistag die Vor- und Nachteile der in
Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Organisationsformen im konkreten Fall abzuwägen.
Es ist ein Abwägungsprozess erforderlich,
wobei nachfolgende Prüfung erforderlich ist:
-
„Ob“: materiell-rechtliche
Zulässigkeit einer unternehmerischen Betätigung
-
„Wie“: Abwägung
der Vor-/Nachteile der in Betracht kommenden Organisations-
formen
einer unternehmerischen Betätigung
Auf die Darstellung und Abwägung zu
alternativen Rechtsformen wird verzichtet, da es sich bei der GAFUG um eine
bestehende Gemeinnützige GmbH handelt und es aufgrund der Übernahme von
Geschäftsanteilen keiner Änderung bedarf.
Der Kreistag muss sachgerecht beurteilen
können:
-
die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der
unternehmerischen Betätigung sowie
-
die Auswirkungen auf die ortsansässige private
Wirtschaft.
Weiterhin ist die Zulässigkeit einer
unternehmerischen Betätigung zu prüfen.
Nach § 94a Absatz 1 SächsGemO darf
der Landkreis ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der Rechtsform nur
errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran
unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öffentliche Zweck dies
rechtfertigt, das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises und zum voraussichtlichen
Bedarf steht und der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen
privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt. Diese Voraussetzungen können
erfüllt werden
-
Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck
Nach § 2 Absatz 2
Gesellschaftsvertrag ist die Förderung der Erziehung, Jugendhilfe, Volks- und
Berufsbildung Zweck der Gesellschaft Dieser wird insbesondere durch die
Errichtung und Betreibung von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder- und
Jugendheimen, Durchführung der Berufsvorbereitung, Ausbildung, Fortbildung und
Umschulung von Menschen in allen Bereichen der Industrie, des Handwerks, der
Landwirtschaft und Forsten sowie des Hotel- und Gastgewerbes verwirklicht.
-
angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des
Landkreises
Die Übernahme des Geschäftsanteiles
verursacht einmalige Aufwendungen in Höhe von 3.640 Euro (entspricht
Nennbetrag) zzgl. Nebenkosten.
Verpflichtungen zur Leistung von
Nachschüssen, Einlagen u. a. enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.
Durch die Übernahme des Geschäftsanteiles
erhöht sich die allgemeine Haftungsverpflichtung des Landkreises von bisher
13.520 Euro auf 17.160 Euro.
-
Subsidiaritätsprinzip und Örtlichkeitsprinzip
Es muss gewährleistet sein, dass der Zweck,
den die GAFUG zu erfüllen hat, nicht besser und wirtschaftlicher durch einen
privaten Dritten erfüllt werden kann.
Die Gesellschaft übt seit 1991 die durch den
Gesellschaftszweck bestimmten Tätigkeiten aus. Während dieser Zeit ergaben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass ein privater Anbieter die in Frage stehenden
Aufgaben besser und wirtschaftlicher erbringen könnte.
Nach § 96 Absatz 1 SächsGemO darf
der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform
des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich
verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn durch die
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung der
Aufgaben des Landkreises sichergestellt ist, der Landkreis einen angemessenen
Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden
Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und die Haftung des Landkreises auf
einen seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird. Auch diese
Voraussetzungen können erfüllt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass der Gesellschaftsvertrag der GAFUG den Anforderungen der
SächsGemO entspricht und eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt.
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer
Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller Gesellschafter. Diese Mehrheit
erreicht der Landkreis auch nicht mit der Übernahme des Geschäftsanteiles des
Herrn Hartig.
Der Forderung nach einem Aufsichtsrat als
Überwachungsorgan kann nicht entsprochen werden, da hierzu in der
Gesellschafterversammlung am 13. Juni 2016 die erforderliche Mehrheit
fehlte (privaten Gesellschafter möchten keinen Aufsichtsrat).
Chancen
und Risiken
Mittelfristig ist davon auszugehen, dass
auch die übrigen privaten Gesellschafter ihre Geschäftsanteile kündigen oder
verkaufen werden. Insofern stellt die Übernahme des Geschäftsanteiles des Herrn
Hartig durch den Landkreis einen ersten Schritt dar, die Einflussrechte zu
erhöhen.
Durch die Übernahme des Geschäftsanteiles
erhöht sich die allgemeine Haftungsverpflichtung des Landkreises von bisher
13.520 Euro auf 17.160 Euro. Unter Berücksichtigung des in der Bilanz
der GAFUG zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Eigenkapitals in Höhe von
7.209 TEuro, ist das Risiko als gering zu bewerten.
Auswirkungen
auf die private Wirtschaft
Auswirkungen auf die private Wirtschaft
ergeben sich durch die Übernahme des Geschäftsanteiles nicht, da hiermit keine
unmittelbare Veränderung der Geschäftstätigkeit der GAFUG verbunden ist.
Steuerliche
Aspekte
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 24 Abs. 2 Nr. 14
SächsLKrO, § 63 SächsLKrO i. V. m. §§ 94a – 96 und 102
SächsGemO sowie Gesellschaftsvertrag der GAFUG in der jeweils gültigen Fassung