Betreff
Rücklagenzuführung von Jahresüberschüssen des Betriebes Gewerblicher Art „Grüner Punkt“ für das Jahr 2021
Vorlage
BV/435/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 1.           Der Kreistag beschließt die Rücklagenzuführung von Jahresüberschüssen des

                Betriebes gewerblicher Art „Grüner Punkt“ für das Jahr 2021.

 

2.            Die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2021 durch das Steuerbüro          festgestellten Gewinne werden der Rücklage zugeführt.


Begründung:

 

      I.        Darstellung der Ausgangslage


Das Amt für Abfallwirtschaft erbringt neben Leistungen, die aus hoheitlichen Aufgaben resultieren, zusätzliche Leistungen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Regiebetrieb). Für den BgA „Grüner Punkt“ wird ein separater Jahresabschluss erstellt. Die Jahresabschlüsse des BgA werden entsprechend den Vorschriften durch das Steuerbüro Dicks-Domin und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hohenstein-Ernstthal, aufbereitet.

 

Vom BgA erzielte Gewinne sind ertragssteuerpflichtig (Körperschaftsteuer, Solidaritäts-zuschlag und Gewerbesteuer).

 

Für den danach verbleibenden handelsrechtlichen Gewinn wurde gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09.01.2015 eine automatische Ausschüttung an den Haushalt der Trägerkörperschaft (hier: Landkreis Zwickau) fingiert. Diese Fiktion führte in der Vergangenheit zu der Folge, dass auf diese Gewinne zusätzlich 15 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag anfielen.

 

Mit BMF-Schreiben vom 28.01.2019 erfolgte eine Änderung und Aktualisierung zur Auffassung zur zulässigen Rücklagenbildung bei kommunalen Regiebetrieben (zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG).

 

Auszüge aus Rz. 35:

 

„Über die Gewinne eines Regiebetriebs kann die Trägerkörperschaft unmittelbar verfügen. Für eine Rücklagenbildung ist damit kommunalrechtlich kein Raum. Gleichwohl ist bei einem Regiebetrieb für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG die Rücklagenbildung anzuerkennen, soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll […]. Als objektiver Umstand wird insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft anerkannt, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs des BgA gefasst sein muss.

Für die Rücklagenzuführung durch Stehenlassen gilt Rdnr. 34 Satz 2 entsprechend […].“

 

Auszug aus Rz. 34 Satz 2:

 

„Als Zuführung zu den Rücklagen gilt jedes Stehenlassen von Gewinnen als Eigenkapital für Zwecke des BgA unabhängig davon, ob dies in der Form der Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des Eigenkapitals vorgenommen wird […].“

 

 

 

Mit Beschluss 115/21/KT des Kreistages vom 07.07.2021 (BV/280/2021) wurde daher erstmals für das Jahr 2020 die Zuführung des Gewinnes des BgA zu einer Gewinnrücklage beschlossen.

Für das Jahr 2020 ergab sich ein Jahresüberschuss laut Bilanz von 34.793,53 EUR. Dieser Jahresüberschuss wurde der Gewinnrücklage des BgA zugeführt.

Mit dieser Beschlussfassung soll für den noch zu erstellenden Jahresabschluss 2021 ein festzustellender Gewinn ebenso der Gewinnrücklage zugeführt werden.

Wenn von der Möglichkeit, den Gewinn des BgA in eine Rücklage einzustellen, kein Gebrauch gemacht wird, gilt der bilanziell festgestellte Gewinn des BgA als an den Landkreishaushalt ausgeschüttet und unterliegt somit der Kapitalertragsteuer von 15 %.

 

 

    II.        Auswirkungen für den Landkreishaushalt

 

Die Kapitalertragsteuerbelastung kann mit der Zuführung zu einer Gewinnrücklage durch Reinvestitionen oder Verlustverrechnungen des BgA „Grüner Punkt“ zeitlich verlagert oder gänzlich vermieden werden.

 

Bei einer späteren Verwendung der Rücklagenmittel für Zwecke außerhalb des BgA „Grüner Punkt“ wird die Besteuerung mit Kapitalertragsteuer ausgelöst. Das tritt ein, wenn die aufgelösten Rücklagen im hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft, in einem anderen BgA oder in einer Eigengesellschaft eingesetzt werden.

 

Bereits ein Beschluss über die Verwendung für Zwecke außerhalb des BgA löst den Besteuerungstatbestand aus.

 

Die Auflösung von Rücklagen innerhalb des BgA „Grüner Punkt“ zwecks Verlustabdeckung eines Wirtschaftsjahres führt nicht zur Besteuerung mit Kapitalertragsteuer, da in diesem Fall die aufgezehrten Rücklagen den BgA nicht verlassen. Die Rücklagen können somit auch zur Deckung künftiger Verluste genutzt werden.

 

Werden im BgA nur Gewinne erzielt oder wird im BgA in naher Zukunft nicht investiert (werden also die angesparten Eigenmittel im BgA nicht benötigt) und erfolgt auch keine vorherige freiwillige Auflösung der Rücklagen, verschiebt sich die Frage der Auflösung der Rücklagen und damit die Besteuerung mit Kapitalertragssteuer immer weiter in die Zukunft. Im Rahmen des jährlich zu fassenden Beschlusses zur Rücklagenzuführung von Jahresüberschüssen des Betriebes Gewerblicher Art „Grüner Punkt“ wird dieser Umstand neu bewertet und im Rahmen der Entscheidungsvorlage gewürdigt.

 

Gemäß dem BMF-Schreiben muss die Beschlussfassung zur Rücklagenzuführung spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des BgA erfolgen, also z. B. für das Wirtschaftsjahr 2021 bis zum 31.08.2022.

 

Für den BgA „Grüner Punkt“ wird der Abschluss durch das Steuerbüro regelmäßig erst nach dem 31.08. des Folgejahres erstellt. Da somit der handelsbilanzielle Gewinn am 31.08. noch nicht bekannt ist, kann in der Praxis nur dahingehend vorgegangen werden, dass ein jährlicher Beschluss gefasst wird, den möglicherweise ausschüttbaren Gewinn vollständig den Rücklagen zuzuführen. 


§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG