Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag stellt den örtlich geprüften Jahresabschluss des Landkreises Zwickau zum
31.12.2018 wie folgt fest:
1. In der Ergebnisrechnung
in den ordentlichen Erträgen in Höhe von EUR 361.220.180,56
in den ordentlichen Aufwendungen in Höhe von EUR 355.983.541,17
mit einem ordentlichen Ergebnis in Höhe von EUR 5.236.639,39
(nachrichtlich Verwendung: Einstellung in die Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis)
in den außerordentlichen Erträgen in Höhe von EUR 7.575.141,64
in den außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von EUR 8.070.019,01
mit einem Sonderergebnis in Höhe von EUR -494.877,37
(nachrichtlich Verwendung: Verrechnung mit der Rücklage des Sonderergebnisses)
2. In der Finanzrechnung
mit einem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln am 01.01.2018
in Höhe von EUR 27.398.952,63
mit einem Endbestand an Zahlungsmitteln am 31.12.2018
in Höhe von EUR 34.538.330,00
3. In der Vermögensrechnung
mit einer Bilanzsumme in Höhe
von EUR 436.075.062,14
2. Die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 des Landkreises Zwickau
ausgeübten Erleichterungen gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO werden bestätigt.
Begründung:
Der Jahresabschluss des Landkreises Zwickau für das Haushaltsjahr 2018 wurde entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt am 28. März 2022 zur Prüfung zugeleitet. Durch die Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung vom 15. Juli 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Anhang und Rechenschaftsbericht bei Jahresabschlüssen bis 2018 zu verzichten. Mit dem Dritten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) wurde die Sächsische Gemeindeordnung geändert und der § 88 Absatz 5 wie folgt gefasst:
„Die Gemeinden dürfen nach Beschluss des Gemeinderats bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten.“
Die vorliegende Fassung vom 7. April 2022 berücksichtigt diese Regelung zur Vereinfachung und Beschleunigung bei der Aufstellung offener Jahresabschlüsse. Der als Anlage beigefügte vollständige Jahresabschluss gliedert sich in die Bestandteile:
· Ergebnisrechnung,
· Finanzrechnung,
· Vermögensrechnung (Bilanz – Aktiva und Passiva).
Zum methodischen Aufbau des Jahresabschlusses sowie zu den einzelnen Positionen der Vermögensrechnung, der Ergebnis- und der Finanzrechnung sind schwerpunktmäßige Erläuterungen beigefügt.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 hat der Landkreis von folgenden gesetzlichen Erleichterungen gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO Gebrauch gemacht:
· Verzicht auf den Anhang,
· Verzicht auf den Rechenschaftsbericht sowie
· Verzicht auf den Bestandteil gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO.
Folgende Anlagen sind nicht, wie im Gesetz vorgesehen, im Anhang bzw. den Erläuterungen zum methodischen Aufbau des Jahresabschlusses beigefügt, sondern an anderer Stelle im Jahresabschluss enthalten (Seite 21 ff.):
· die Anlagenübersicht,
· die Verbindlichkeitenübersicht,
· die Forderungsübersicht und
· die Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsmittel.
Anlage
§ 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen i. V.
m.
§ 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen