Beschlussvorschlag:
1.
Der
Kreistag nimmt das Abwägungsgutachten zur Gründung der HBK Verwaltung und
Bildung gemeinnützige GmbH und Beteiligung an dieser durch die
Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH und die Senioren- und
Seniorenpflegeheim gemeinnützige GmbH (Anlage 1) zur Kenntnis.
2.
Der
Errichtung der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH und dem
Ge-sellschaftsvertrag der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH (Anlage
2) wird zugestimmt. Der Landrat wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung
der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH zu beschließen, dass der
Geschäftsführer der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH dem Aufsichtsrat
der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH regelmäßig über die Geschäftstätigkeit
der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH sowie jeweils rechtzeitig
über beabsichtigte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft
berichtet.
3.
Der
Ausgliederung der Teilbetriebe Verwaltung, Medizinische Berufsfachschule und
Bildungszentrum aus der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH zur Aufnahme
durch die HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH und dem Abschluss des
entsprechenden Ausgliederungsvertrages (Anlage 3) wird zugestimmt.
4.
Der
Landrat wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung der
vorstehenden Ziffern 2 und 3 stehenden Handlungen vorzunehmen sowie die
erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
5. Ergeben sich im Rahmen der Umsetzung dieses
Beschlusses Änderungen redaktioneller Art oder von untergeordneter Bedeutung
für die Interessen des Landkreises Zwickau, bedarf es keiner erneuten
Beschlussfassung des Kreistages.
Begründung:
Ausgangslage:
Eine nachhaltige und effektive Gesundheitsversorgung ist von höchster
Bedeutung. Der Fortschritt in Forschung und Entwicklung nimmt maßgeblich
Einfluss auf die Behandlung und das berufliche Umfeld in der
Patientenversorgung und der Pflege. Hieran müssen sich die im Gesundheitswesen
tätigen Berufsgruppen fortlaufend anpassen. Dabei steigen die Kosten weit
schneller als das Bruttosozialprodukt. Vor diesem Hintergrund werden die
Akteure im Gesundheitswesen zu Strukturänderungen gedrängt, um eine
Finanzierung des Systems im Ganzen dauerhaft zu gewährleisten. Die bestehenden
Herausforderungen für deutsche Krankenhäuser, wie beispielsweise:
-
die
Auswirkungen des demographischen Wandels,
-
der
herrschende Fachkräftemangel,
-
die
Vermehrung und die Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen und
Vorschriften,
-
das
stetig ansteigende Lohnniveau (tarifliche Anpassungen, Fachkräftemangel) und
-
die
Intensivierung von qualitätsbezogenen Prüfungsmaßnahmen
lassen die Kosten im Vergleich zum Umsatz überproportional ansteigen.
Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser verschlechtert sich dadurch stetig
und spürbar.
Negativ entwickelt hat sich zudem die Personalsituation in der Pflege.
Vier von fünf Krankenhäusern haben Probleme, offene Pflegestellen auf ihren
Stationen zu besetzen. Bundesweit sind rund 22.300 Pflegestellen vakant. Seit
2016 hat sich diese Zahl verdreifacht. Jedes zweite Krankenhaus erwartet in den
nächsten drei Jahren, dass sich die Situation weiter verschlechtert.
Bereits vor Beginn der Pandemielage war eine sogenannte kalte
Strukturbereinigung durch Krankenhausinsolvenzen festzustellen. Es ist nicht zu
erwarten, dass dieser Trend aufzuhalten ist. Zur Erhaltung der Leistungs- und
Wettbewerbsfähigkeit sind die Krankenhäuser daher stets gezwungen, ihre
Strukturen kritisch zu überprüfen und diese wirtschaftlich sinnvoll anzupassen.
Bundesweit nehmen die bereits seit Jahren festzustellenden Bestrebungen für
Kooperationen und Fusionen immer mehr zu. Seit 2003 prüfte das Bundeskartellamt
mehr als 340 angemeldete Zusammenschlüsse von Krankenhäusern, was den
Konzentrationsprozess in der Krankenhauslandschaft verdeutlicht. Letztendlich
überleben die Krankenhausunternehmen, die sich zeitgerecht diesen sich stetig
ändernden Marktbedingungen stellen.
Die Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH (HBK) hat in den
vergangenen Jahren bereits zahlreiche strukturelle Änderungen vorgenommen und
den Krankenhausbetrieb fördernde Projekte realisiert, wie zum Beispiel:
-
die
Ausgliederung von Service- und Dienstleistungen (Errichtung HBK-Service gGmbH),
-
die
Ausgliederung des Betriebsteils MVZ Poliklinik West (HBK-Poliklinik gGmbH)
sowie die stetige Weiterentwicklung dieses Tochterunternehmens,
-
die
Ausgliederung des Institutes für Labordiagnostik (HBK-Diagnostik GmbH),
-
die
Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Senioren- und
Seniorenpflegeheim gGmbH und die daraus folgenden Kooperationen zwischen den
beiden Unternehmen und
-
die
Übernahme der Kreiskrankenhaus Kirchberg GmbH mit der Erweiterung des Wirkungskreises
auf die Region um Kirchberg.
Aufgrund der sich ständig fortentwickelnden Rahmenbedingungen sind
jedoch weitere Restrukturierungsprozesse umzusetzen.
Weitere Synergien können zunächst aus einer Zentralisierung der Bereiche
Verwaltung und Bildung in einem eigenen Unternehmen als Leistungserbringer für
HBK, SSH und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gewonnen werden. Die
beabsichtigte Bündelung des derzeit in den verschiedenen Unternehmen tätigen
Personals und des vorhandenen Know-hows wird eine kontinuierliche
Weiterentwicklung der Bereiche herbeiführen. Damit werden Abstimmungsprozesse
verkürzt und Abläufe harmonisiert. Das Unternehmen könnte zudem Leistungen für
Dritte, z. B. andere kommunale Krankenhäuser erbringen, was maßgeblich die
Bestrebungen der weiteren Vernetzung und Entwicklung der HBK unterstützen
könnte.
Im Hinblick auf die mittel- bis langfristigen Entwicklungschancen der
HBK würden durch diese Ausgliederungen auch gleichzeitig die Voraussetzungen
für eine Holdingstruktur geschaffen. Da die HBK fast alle möglichen
Fachbereiche an den Standorten vorhält, ist weiteres Wachstum nur durch Zukauf
oder eine Verbundstruktur möglich. Nach gegenwärtiger Auffassung sollen zudem
die zweifelsohne notwendigen Anpassungen in der regionalen Versorgungsstruktur
optimaler Weise im Miteinander der Leistungserbringer, in langfristiger
Perspektive und sozialverträglich gestaltet werden. Hierfür soll der
HBK-Konzern geöffnet werden, damit lokale strategische Partnerschaften möglich
werden.
Das HBK, als Schulträger, hat die Aufgabe, die Schulgebäude und -räume
zu errichten, sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln auszustatten und
die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er
bestellt darüber hinaus in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die
nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Für die Erfüllung dieser
Aufgaben kann sich der Schulträger auch Dritter bedienen. Im konkreten Fall ist
es also möglich und auch zulässig, Aufgaben des Schulträgers HBK auf ein
Tochterunternehmen zu übertragen, ohne dass die Trägerschaft selbst auf diese
übergehen wird. Dazu bedarf es einer vertraglichen Ausgestaltung, die
sicherstellt, dass der Status einer mit dem Krankenhaus notwendigerweise
verbundenen Ausbildungsstätte im Sinne des Krankenhausrechts erhalten bleibt.
Derartig wird bereits bei anderen sächsischen Krankenhäusern verfahren
(Krankenhausakademie des Landkreises Görlitz gGmbH ist als Zentrale
Medizinische Berufsfachschule des gesamten Landkreises Görlitz).
Die Medizinische
Berufsfachschule am Klinikum mit insgesamt 368 Ausbildungsplätzen bildet für
den Fachkräftebedarf der HBK und anderer regionaler Akteure aus. Insbesondere
auch die Auszubildenden der SSH und der Äskulap erhalten hier ihre
fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung. Die derzeitige räumliche
Situation der Schule entspricht nicht den Anforderungen an einen modernen
Schulbetrieb. Das Schulgebäude ist lediglich teilsaniert und mittlerweile viel
zu klein. Außerdem müssen Teile der Ausbildungen für die Physiotherapeuten in
einem unsanierten Gebäude außerhalb des Klinikgeländes stattfinden. Die
Situation bedingt erhebliche Prozess- und Reibungsverluste und stellt einen
Wettbewerbsnachteil, auch im Hinblick auf die Rekrutierung von Lehrpersonal
dar.
Beschreibung des Vorhabens,
Gesamtkonzeption:
Es soll die Zentralisierung der Bereiche Verwaltung und Bildung in einer
eigenen Gesellschaft realisiert werden. Gesellschafter wird in einem ersten
Schritt die HBK und später zusätzlich die SSH. Die Rechtsform der GmbH wurde
als Ideallösung ermittelt; auf das Abwägungsgutachten wird verwiesen (Teil D
Ziffer III, S. 26 ff.). Die Gesellschaft soll gemeinnützig sein.
Zu diesem Zweck wird zunächst die HBK Verwaltung und Bildung
gemeinnützige GmbH (HBK-VBG) errichtet. In einem zweiten Schritt werden die
betreffenden unselbständigen Geschäftsbereiche bei der HBK ausgegliedert und in
die HBK-VBG überführt. Dies hat zur Folge, dass zunächst nur die HBK
Gesellschafterin der HBK-VBG wird.
Anschließend sollen Geschäftsanteile der HBK-VBG im Umfang von 10 % an
die SSH verkauft werden. Hierzu ist jedoch keine Beschlussfassung durch den
Kreistag erforderlich, da der Landkreis nur mittelbar an der SSH beteiligt ist.
Die HBK-VBG soll im Verwaltungsbereich hauptsächlich für die HBK-Unternehmen
tätig werden, im Bildungsbereich darüber hinaus auch für die SSH-Unternehmen.
Neben der Erschließung der erhofften Synergien wird es dann auch möglich sein,
Leistungen für Dritte zu erbringen, um etwa im Zuge des technischen
Fortschrittes entstehende Auslastungslücken zu schließen.
Zu den Chancen und
Risiken dieser Vorhaben wird auf die ausführlicheren Ausführungen im als Anlage
1 beigefügten Abwägungsgutachten verwiesen (Teil D Ziffer II.2, S. 22 ff.).
Errichtung der HBK-VBG:
Hierzu werden die betreffenden unselbständigen Geschäftsbereiche bei der
HBK nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Wege der Ausgliederung zur
Aufnahme in die HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH überführt
(HBK-VBG). Es wird auf den Entwurf des Ausgliederungsvertrages (Anlage 3)
verwiesen.
Gegenstand der HBK-VBG ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der
Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Altenhilfe sowie die Förderung des
Wohlfahrtswesens vor allem im Raum Zwickau und Umgebung durch den Betrieb einer
medizinischen Berufsfachschule und eines Bildungszentrum sowie durch die
Erbringung von Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte
Körperschaften und den Bezug von Kooperationsleistungen von anderen
steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere an die bzw. von der HBK und an
mit dieser verbundenen Unternehmen. Die Gesellschaft kann in untergeordnetem
Umfang solche Leistungen auch für andere Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte,
Medizinische Versorgungszentren oder sonstige Einrichtungen im Bereich des
Gesundheitswesens erbringen.
Durch Dienstleistungsverträge kann die künftige Leistungserbringung
sichergestellt werden. Das betroffene Personal (ca. 132 VK-Stellen) wird mittels
Personalüberleitungsvertrag unter Beteiligung des Betriebsrats auf die neu zu
gründende Gesellschaft übergeleitet.
Die Errichtung der HBK-VBG ist kommunalrechtlich zulässig.
Spezialgesetzliche Regelungen stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen (siehe
hierzu auch Anlage 1). Mit dem Abwägungsgutachten erfolgt auch die
erforderliche Unterrichtung des Kreistages über die Chancen und Risiken des
Vorhabens sowie über dessen Auswirkungen auf die Privatwirtschaft gemäß § 95
Abs. 3 SächsGemO.
Bei der HBK-VBG
wird es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 94a SächsGemO
handeln. Aus diesem Grund ist den jeweiligen wirtschafts- und berufsständigen
Kammern der betroffenen Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die IHK Chemnitz, Regionalkammer Zwickau hat bereits mit Schreiben vom
31. Januar 2019 mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Errichtung der
HBK-VBG bestehen. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wurden der IHK die aktuellen
weiterentwickelten Unterlagen zur Verfügung gestellt (Abwägungsgutachten,
Entwurf Gesellschaftsvertrag), so dass eine erneute Gelegenheit für eine
Stellungnahme besteht. Bisher gibt es aber noch keine Reaktion.
Gesellschaftsvertrag der HBK-VBG:
Der Gesellschaftsvertrag entspricht den im HBK-Konzern üblichen
Satzungen. Der Gesellschaftsvertrag enthält insgesamt die nach § 96 a SächsGemO
erforderlichen Regelungen. Auf die Anlage 2 wird verwiesen.
Unternehmensgegenstand und Unternehmensziel werden in §§ 1 und 7
geregelt. Das Stammkapital beträgt bei der Ausgliederung 25 TEUR und besteht
aus einem Geschäftsanteil, welcher von der HBK gehalten wird. Im Zuge der
Anteilsübertragung an die SSH erfolgt eine Erhöhung des Stammkapitals auf 26
TEUR, welches dann aus zwei Geschäftsanteilen besteht (HBK 23,4 TEUR bzw. 90 %,
SSH 2,6 TEUR bzw. 10 %).
Die Gesellschaft kann einen Aufsichtsrat bilden. Sofern der
Gesellschafter dies verlangt, ist er zu bilden. Zur Herstellung der gemäß § 96
Abs. 1 SächsGemO erforderlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des
Landkreises wurden alle Tatbestände, die üblicherweise in der Zuständigkeit
eines Aufsichtsrates liegen würden, der Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung der HBK-VBG zugeordnet. Da der Geschäftsführer der
HBK das Mitglied der Gesellschafterversammlung der HBK-VBG mit dem höchsten
Stimmrechtsanteil sein wird, sollen ihm durch die Gesellschafterversammlung der
HBK weitere Pflichten in Form von Weisungen auferlegt werden (siehe
Beschlussziffer 2). Dies betrifft einerseits eine regelmäßige Berichtspflicht
über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der HBK-VBG und andererseits die
vorherige Bekanntgabe aller beabsichtigten Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der HBK-VBG im Aufsichtsrat der HBK. Hierdurch wird
der Aufsichtsrat der HBK in die Lage versetzt, die Aktivitäten des
Geschäftsführers hinreichend zu kontrollieren und ggf. zu lenken, weshalb auf
die Errichtung eines Aufsichtsrats der HBK-VBG zunächst verzichtet werden kann.
Die Position des
Geschäftsführers soll für den administrativen Bereich durch Herrn Rüdiger Glaß
(Geschäftsführer HBK) ausgefüllt werden, für den Bereich Bildung durch Herrn Jens Geigenmüller (Geschäftsführer
SSH) und Herrn Mirko Schmidt
(Pflegedirektor HBK). Dies ermöglicht die Berücksichtigung der Interessen von
HBK und SSH im Bildungsbereich und im Verwaltungsbereich eine klare Ausrichtung
an den Bedürfnissen der Kernprozesse des Klinikums.
Weitere
Sachverhalte und Verfahrensschritte:
Gemäß § 613 a BGB
gehen die Rechte und Pflichten aus den mit der HBK bestehenden
Arbeitsverhältnissen unverändert in die mit der HBK-VBG fortzuführenden
Arbeitsverhältnisse über. Bei der HBK bestehende Betriebsvereinbarungen werden,
soweit rechtlich zulässig, Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen den
Arbeitnehmern und der HBK-VBG. Mit Blick auf weitere arbeitsrechtliche
Fragestellungen können die HBK, der Betriebsrat der HBK und die HBK-VBG zu
einem Personalüberleitungsvertrag verhandeln.
Der Stadtrat der Stadt Zwickau hat dem o. g.
Vorhaben in seiner Sitzung am 28. April 2022 zugestimmt. Dieser Beschluss bedarf
ebenso wie der hier zu fassende Beschluss des Kreistages gemäß § 102 Abs. 1
SächsGemO der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden der beiden
Körperschaften. Die abschließende Zuständigkeit liegt hier bei der
Landesdirektion Sachsen (LDS).
Bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) wurde eine Auskunft zur
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beantragt. Diese ist grundsätzlich gegeben.
Sämtliche Verträge und die zu fassenden Beschlüsse der
Gesellschafterversammlungen bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Wirksamkeit
aller Vorhaben tritt dann mit der Eintragung der Verträge in das
Handelsregister ein.
Parallel zu den genannten Schritten werden die personellen und
sächlichen Grundlagen für die zeitnahe Aufnahme der Geschäftstätigkeit der
HBK-VBG geschaffen.
Anlagen:
(1) Abwägungsgutachten
gemäß § 95 SächsGemO zur Gründung der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige
GmbH und Beteiligungen an dieser durch HBK und SSH
(2) Gesellschaftsvertrag
der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH (Entwurfsfassung vom 24.
Februar 2022)
(3) Ausgliederungsvertrag für die HBK-VBG (Entwurfsfassung vom 24. Februar 2022)
§ 24 Abs. 2 Nr. 14
SächsLKrO, § 63 SächsLKrO i. V. m. §§ 94a – 96a und 102 SächsGemO in der
jeweils gültigen Fassung