Betreff
Neugründung einer Tochtergesellschaft der Heinrich-Braun-Klinikum gGmbH
Vorlage
BV/441/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreistag nimmt das Abwägungsgutachten zur Gründung der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH und Beteiligung an dieser durch die Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH und die Senioren- und Seniorenpflegeheim gemeinnützige GmbH (Anlage 1) zur Kenntnis.

2.    Der Errichtung der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH und dem Ge-sellschaftsvertrag der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH (Anlage 2) wird zugestimmt. Der Landrat wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH zu beschließen, dass der Geschäftsführer der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH dem Aufsichtsrat der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH regelmäßig über die Geschäftstätigkeit der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH sowie jeweils rechtzeitig über beabsichtigte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft berichtet.

3.    Der Ausgliederung der Teilbetriebe Verwaltung, Medizinische Berufsfachschule und Bildungszentrum aus der Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH zur Aufnahme durch die HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH und dem Abschluss des entsprechenden Ausgliederungsvertrages (Anlage 3) wird zugestimmt.

4.    Der Landrat wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorstehenden Ziffern 2 und 3 stehenden Handlungen vorzunehmen sowie die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

5.    Ergeben sich im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses Änderungen redaktioneller Art oder von untergeordneter Bedeutung für die Interessen des Landkreises Zwickau, bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung des Kreistages.

 


 

Begründung:

 

 

Ausgangslage:

Eine nachhaltige und effektive Gesundheitsversorgung ist von höchster Bedeutung. Der Fortschritt in Forschung und Entwicklung nimmt maßgeblich Einfluss auf die Behandlung und das berufliche Umfeld in der Patientenversorgung und der Pflege. Hieran müssen sich die im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen fortlaufend anpassen. Dabei steigen die Kosten weit schneller als das Bruttosozialprodukt. Vor diesem Hintergrund werden die Akteure im Gesundheitswesen zu Strukturänderungen gedrängt, um eine Finanzierung des Systems im Ganzen dauerhaft zu gewährleisten. Die bestehenden Herausforderungen für deutsche Krankenhäuser, wie beispielsweise:

-        die Auswirkungen des demographischen Wandels,

-        der herrschende Fachkräftemangel,

-        die Vermehrung und die Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften,

-        das stetig ansteigende Lohnniveau (tarifliche Anpassungen, Fachkräftemangel) und

-        die Intensivierung von qualitätsbezogenen Prüfungsmaßnahmen

lassen die Kosten im Vergleich zum Umsatz überproportional ansteigen. Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser verschlechtert sich dadurch stetig und spürbar.

Negativ entwickelt hat sich zudem die Personalsituation in der Pflege. Vier von fünf Krankenhäusern haben Probleme, offene Pflegestellen auf ihren Stationen zu besetzen. Bundesweit sind rund 22.300 Pflegestellen vakant. Seit 2016 hat sich diese Zahl verdreifacht. Jedes zweite Krankenhaus erwartet in den nächsten drei Jahren, dass sich die Situation weiter verschlechtert.

Bereits vor Beginn der Pandemielage war eine sogenannte kalte Strukturbereinigung durch Krankenhausinsolvenzen festzustellen. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser Trend aufzuhalten ist. Zur Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sind die Krankenhäuser daher stets gezwungen, ihre Strukturen kritisch zu überprüfen und diese wirtschaftlich sinnvoll anzupassen. Bundesweit nehmen die bereits seit Jahren festzustellenden Bestrebungen für Kooperationen und Fusionen immer mehr zu. Seit 2003 prüfte das Bundeskartellamt mehr als 340 angemeldete Zusammenschlüsse von Krankenhäusern, was den Konzentrationsprozess in der Krankenhauslandschaft verdeutlicht. Letztendlich überleben die Krankenhausunternehmen, die sich zeitgerecht diesen sich stetig ändernden Marktbedingungen stellen.

Die Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH (HBK) hat in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche strukturelle Änderungen vorgenommen und den Krankenhausbetrieb fördernde Projekte realisiert, wie zum Beispiel:

-        die Ausgliederung von Service- und Dienstleistungen (Errichtung HBK-Service gGmbH),

-        die Ausgliederung des Betriebsteils MVZ Poliklinik West (HBK-Poliklinik gGmbH) sowie die stetige Weiterentwicklung dieses Tochterunternehmens,

-        die Ausgliederung des Institutes für Labordiagnostik (HBK-Diagnostik GmbH),

-        die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Senioren- und Seniorenpflegeheim gGmbH und die daraus folgenden Kooperationen zwischen den beiden Unternehmen und

-        die Übernahme der Kreiskrankenhaus Kirchberg GmbH mit der Erweiterung des Wirkungskreises auf die Region um Kirchberg.

Aufgrund der sich ständig fortentwickelnden Rahmenbedingungen sind jedoch weitere Restrukturierungsprozesse umzusetzen.

Weitere Synergien können zunächst aus einer Zentralisierung der Bereiche Verwaltung und Bildung in einem eigenen Unternehmen als Leistungserbringer für HBK, SSH und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gewonnen werden. Die beabsichtigte Bündelung des derzeit in den verschiedenen Unternehmen tätigen Personals und des vorhandenen Know-hows wird eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Bereiche herbeiführen. Damit werden Abstimmungsprozesse verkürzt und Abläufe harmonisiert. Das Unternehmen könnte zudem Leistungen für Dritte, z. B. andere kommunale Krankenhäuser erbringen, was maßgeblich die Bestrebungen der weiteren Vernetzung und Entwicklung der HBK unterstützen könnte.

Im Hinblick auf die mittel- bis langfristigen Entwicklungschancen der HBK würden durch diese Ausgliederungen auch gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Holdingstruktur geschaffen. Da die HBK fast alle möglichen Fachbereiche an den Standorten vorhält, ist weiteres Wachstum nur durch Zukauf oder eine Verbundstruktur möglich. Nach gegenwärtiger Auffassung sollen zudem die zweifelsohne notwendigen Anpassungen in der regionalen Versorgungsstruktur optimaler Weise im Miteinander der Leistungserbringer, in langfristiger Perspektive und sozialverträglich gestaltet werden. Hierfür soll der HBK-Konzern geöffnet werden, damit lokale strategische Partnerschaften möglich werden.

Das HBK, als Schulträger, hat die Aufgabe, die Schulgebäude und -räume zu errichten, sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln auszustatten und die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er bestellt darüber hinaus in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Schulträger auch Dritter bedienen. Im konkreten Fall ist es also möglich und auch zulässig, Aufgaben des Schulträgers HBK auf ein Tochterunternehmen zu übertragen, ohne dass die Trägerschaft selbst auf diese übergehen wird. Dazu bedarf es einer vertraglichen Ausgestaltung, die sicherstellt, dass der Status einer mit dem Krankenhaus notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätte im Sinne des Krankenhausrechts erhalten bleibt. Derartig wird bereits bei anderen sächsischen Krankenhäusern verfahren (Krankenhausakademie des Landkreises Görlitz gGmbH ist als Zentrale Medizinische Berufsfachschule des gesamten Landkreises Görlitz).

Die Medizinische Berufsfachschule am Klinikum mit insgesamt 368 Ausbildungsplätzen bildet für den Fachkräftebedarf der HBK und anderer regionaler Akteure aus. Insbesondere auch die Auszubildenden der SSH und der Äskulap erhalten hier ihre fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung. Die derzeitige räumliche Situation der Schule entspricht nicht den Anforderungen an einen modernen Schulbetrieb. Das Schulgebäude ist lediglich teilsaniert und mittlerweile viel zu klein. Außerdem müssen Teile der Ausbildungen für die Physiotherapeuten in einem unsanierten Gebäude außerhalb des Klinikgeländes stattfinden. Die Situation bedingt erhebliche Prozess- und Reibungsverluste und stellt einen Wettbewerbsnachteil, auch im Hinblick auf die Rekrutierung von Lehrpersonal dar.

 

Beschreibung des Vorhabens, Gesamtkonzeption:

Es soll die Zentralisierung der Bereiche Verwaltung und Bildung in einer eigenen Gesellschaft realisiert werden. Gesellschafter wird in einem ersten Schritt die HBK und später zusätzlich die SSH. Die Rechtsform der GmbH wurde als Ideallösung ermittelt; auf das Abwägungsgutachten wird verwiesen (Teil D Ziffer III, S. 26 ff.). Die Gesellschaft soll gemeinnützig sein.

Zu diesem Zweck wird zunächst die HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH (HBK-VBG) errichtet. In einem zweiten Schritt werden die betreffenden unselbständigen Geschäftsbereiche bei der HBK ausgegliedert und in die HBK-VBG überführt. Dies hat zur Folge, dass zunächst nur die HBK Gesellschafterin der HBK-VBG wird.

Anschließend sollen Geschäftsanteile der HBK-VBG im Umfang von 10 % an die SSH verkauft werden. Hierzu ist jedoch keine Beschlussfassung durch den Kreistag erforderlich, da der Landkreis nur mittelbar an der SSH beteiligt ist.

Die HBK-VBG soll im Verwaltungsbereich hauptsächlich für die HBK-Unternehmen tätig werden, im Bildungsbereich darüber hinaus auch für die SSH-Unternehmen. Neben der Erschließung der erhofften Synergien wird es dann auch möglich sein, Leistungen für Dritte zu erbringen, um etwa im Zuge des technischen Fortschrittes entstehende Auslastungslücken zu schließen.

Zu den Chancen und Risiken dieser Vorhaben wird auf die ausführlicheren Ausführungen im als Anlage 1 beigefügten Abwägungsgutachten verwiesen (Teil D Ziffer II.2, S. 22 ff.).

 

Errichtung der HBK-VBG:

Hierzu werden die betreffenden unselbständigen Geschäftsbereiche bei der HBK nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme in die HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH überführt (HBK-VBG). Es wird auf den Entwurf des Ausgliederungsvertrages (Anlage 3) verwiesen.

Gegenstand der HBK-VBG ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Altenhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens vor allem im Raum Zwickau und Umgebung durch den Betrieb einer medizinischen Berufsfachschule und eines Bildungszentrum sowie durch die Erbringung von Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und den Bezug von Kooperationsleistungen von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere an die bzw. von der HBK und an mit dieser verbundenen Unternehmen. Die Gesellschaft kann in untergeordnetem Umfang solche Leistungen auch für andere Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte, Medizinische Versorgungszentren oder sonstige Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens erbringen.

Durch Dienstleistungsverträge kann die künftige Leistungserbringung sichergestellt werden. Das betroffene Personal (ca. 132 VK-Stellen) wird mittels Personalüberleitungsvertrag unter Beteiligung des Betriebsrats auf die neu zu gründende Gesellschaft übergeleitet.

Die Errichtung der HBK-VBG ist kommunalrechtlich zulässig. Spezialgesetzliche Regelungen stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen (siehe hierzu auch Anlage 1). Mit dem Abwägungsgutachten erfolgt auch die erforderliche Unterrichtung des Kreistages über die Chancen und Risiken des Vorhabens sowie über dessen Auswirkungen auf die Privatwirtschaft gemäß § 95 Abs. 3 SächsGemO.

Bei der HBK-VBG wird es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 94a SächsGemO handeln. Aus diesem Grund ist den jeweiligen wirtschafts- und berufsständigen Kammern der betroffenen Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die IHK Chemnitz, Regionalkammer Zwickau hat bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2019 mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Errichtung der HBK-VBG bestehen. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wurden der IHK die aktuellen weiterentwickelten Unterlagen zur Verfügung gestellt (Abwägungsgutachten, Entwurf Gesellschaftsvertrag), so dass eine erneute Gelegenheit für eine Stellungnahme besteht. Bisher gibt es aber noch keine Reaktion.

 

Gesellschaftsvertrag der HBK-VBG:

Der Gesellschaftsvertrag entspricht den im HBK-Konzern üblichen Satzungen. Der Gesellschaftsvertrag enthält insgesamt die nach § 96 a SächsGemO erforderlichen Regelungen. Auf die Anlage 2 wird verwiesen.

Unternehmensgegenstand und Unternehmensziel werden in §§ 1 und 7 geregelt. Das Stammkapital beträgt bei der Ausgliederung 25 TEUR und besteht aus einem Geschäftsanteil, welcher von der HBK gehalten wird. Im Zuge der Anteilsübertragung an die SSH erfolgt eine Erhöhung des Stammkapitals auf 26 TEUR, welches dann aus zwei Geschäftsanteilen besteht (HBK 23,4 TEUR bzw. 90 %, SSH 2,6 TEUR bzw. 10 %).

Die Gesellschaft kann einen Aufsichtsrat bilden. Sofern der Gesellschafter dies verlangt, ist er zu bilden. Zur Herstellung der gemäß § 96 Abs. 1 SächsGemO erforderlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Landkreises wurden alle Tatbestände, die üblicherweise in der Zuständigkeit eines Aufsichtsrates liegen würden, der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der HBK-VBG zugeordnet. Da der Geschäftsführer der HBK das Mitglied der Gesellschafterversammlung der HBK-VBG mit dem höchsten Stimmrechtsanteil sein wird, sollen ihm durch die Gesellschafterversammlung der HBK weitere Pflichten in Form von Weisungen auferlegt werden (siehe Beschlussziffer 2). Dies betrifft einerseits eine regelmäßige Berichtspflicht über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der HBK-VBG und andererseits die vorherige Bekanntgabe aller beabsichtigten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der HBK-VBG im Aufsichtsrat der HBK. Hierdurch wird der Aufsichtsrat der HBK in die Lage versetzt, die Aktivitäten des Geschäftsführers hinreichend zu kontrollieren und ggf. zu lenken, weshalb auf die Errichtung eines Aufsichtsrats der HBK-VBG zunächst verzichtet werden kann.

Die Position des Geschäftsführers soll für den administrativen Bereich durch Herrn Rüdiger Glaß (Geschäftsführer HBK) ausgefüllt werden, für den Bereich Bildung durch Herrn Jens Geigenmüller (Geschäftsführer SSH) und Herrn Mirko Schmidt (Pflegedirektor HBK). Dies ermöglicht die Berücksichtigung der Interessen von HBK und SSH im Bildungsbereich und im Verwaltungsbereich eine klare Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kernprozesse des Klinikums.

 

Weitere Sachverhalte und Verfahrensschritte:

Gemäß § 613 a BGB gehen die Rechte und Pflichten aus den mit der HBK bestehenden Arbeitsverhältnissen unverändert in die mit der HBK-VBG fortzuführenden Arbeitsverhältnisse über. Bei der HBK bestehende Betriebsvereinbarungen werden, soweit rechtlich zulässig, Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen den Arbeitnehmern und der HBK-VBG. Mit Blick auf weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen können die HBK, der Betriebsrat der HBK und die HBK-VBG zu einem Personalüberleitungsvertrag verhandeln.

Der Stadtrat der Stadt Zwickau hat dem o. g. Vorhaben in seiner Sitzung am 28. April 2022 zugestimmt. Dieser Beschluss bedarf ebenso wie der hier zu fassende Beschluss des Kreistages gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden der beiden Körperschaften. Die abschließende Zuständigkeit liegt hier bei der Landesdirektion Sachsen (LDS). Bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) wurde eine Auskunft zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beantragt. Diese ist grundsätzlich gegeben.

Sämtliche Verträge und die zu fassenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Wirksamkeit aller Vorhaben tritt dann mit der Eintragung der Verträge in das Handelsregister ein.

Parallel zu den genannten Schritten werden die personellen und sächlichen Grundlagen für die zeitnahe Aufnahme der Geschäftstätigkeit der HBK-VBG geschaffen.

 

Anlagen:

(1)    Abwägungsgutachten gemäß § 95 SächsGemO zur Gründung der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH und Beteiligungen an dieser durch HBK und SSH

(2)    Gesellschaftsvertrag der HBK Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH (Entwurfsfassung vom 24. Februar 2022)

(3)  Ausgliederungsvertrag für die HBK-VBG (Entwurfsfassung vom 24. Februar 2022) 


§ 24 Abs. 2 Nr. 14 SächsLKrO, § 63 SächsLKrO i. V. m. §§ 94a – 96a und 102 SächsGemO in der jeweils gültigen Fassung