Beschlussvorschlag:
1. Der Landrat wird ermächtigt, zum Vertrieb und zur Abonnementbewirtschaftung des Bildungstickets die als Anlage beigefügte ergänzende Vereinbarung mit der Regionalverkehr Westsachen GmbH zu den bestehenden Verkehrsverträgen zu schließen.
2. Redaktionelle Änderungen im Vertragstext werden vorbehalten.
Begründung:
Im August 2021 wurde das Bildungsticket auf Grundlage des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) als Tarifprodukt sachsenweit und damit auch im Verkehrsverbund Mittelsachsen eingeführt.
In der Verbandsversammlung des für die Schülerbeförderung zuständigen Zweckverbandes Mittelsachsen (ZVMS) wurde am 04.03.2022 die neue Schülerbeförderungssatzung beschlossen. Für die Schülerbeförderung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist danach das Bildungsticket (BiTi) zu nutzen. Der Verkauf und Vertrieb des BiTi obliegt den Verkehrsunternehmen.
Pro verkauftem Bildungsticket erhält das Verkehrsunternehmen 7 % bezogen auf den Referenzpreis von 584,16 EUR/Jahr, mithin 40,89 EUR/Jahr. Die übrigen 93 % werden in das sog. Einnahmeaufteilungsverfahren (EAV) einbezogen und als Anteile an die Verkehrsunternehmen aufgeteilt. Das EAV wird durch den Verkehrsverbund Mittelsachsen (VMS) zwischen allen Verkehrsunternehmen im Verbund durchgeführt.
Aufgrund der zwei laufenden Bruttoverkehrsverträge des Landkreises Zwickau als Aufgabenträger für den ÖPNV mit der Regionalverkehr Westsachsen GmbH (RVW) als Auftragnehmer für zwei Linienbündel werden diese Einnahmen dem Landkreis verrechnet.
Infolgedessen war rechtlich zu bewerten, ob der Vertrieb dieses Tarifproduktes Bildungsticket von den bestehenden Verkehrsverträgen abgedeckt oder ergänzend zu vereinbaren ist.
Nach der vertraglichen Lage ist die RVW grundsätzlich für den Vertrieb der Produkte zuständig. Entsprechend dem Verkehrsvertrag besteht eine Verpflichtung des Auftragnehmers (RVW) zum Vertrieb und Sicherung der hieraus erzielten kassentechnischen Einnahmen. Auch nach der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Verkehrsvertrages ist, folgt, dass das Verkehrsunternehmen für den Vertrieb der Fahrausweise zuständig ist. Außerdem ist der Verkauf über Agenturen und Servicestellen als auch über den weiteren Vertriebsweg durch Teilnahme am Handyticket Deutschland zu organisieren.
Allerdings besteht im Verkehrsvertrag eine Sonderregelung für den Vertrieb von Fahrausweisen im Schülerverkehr. Hintergrund ist, dass bisher die Ausgabe der Schülerverbundkarten für die Schülerbeförderung im ÖPNV auf Grundlage der Schülerbeförderungssatzung durch den Zweckverband Mittelsachsen (ZVMS) erfolgte. Im Verkehrsvertrag mit der RVW ist also geregelt, dass der Vertrieb von Fahrausweisen im Schülerverkehr nach dem Rahmenvertrag zur Bereitstellung von Fahrausweisen mit dem ZVMS erfolgt. Konkret wurde bestimmt, dass die Bereitstellung und der Abruf der jeweils benötigten Teillieferung von Zeitausweisen durch den ZVMS und nur die Ausgabe der Zeitausweise durch das Verkehrsunternehmen erfolgt.
Das neue Verfahren im Zuge der Einführung des BiTi und dessen Nutzung für die Schülerbeförderung im ÖPNV führt dazu, dass die genannte vertragliche Regelung im Verkehrsvertrag nicht mehr greift. Es ist eine vertragliche Lücke entstanden.
Diese Regelungslücke ist durch die ergänzende Vereinbarung zu den Verkehrsverträgen zwischen Landkreis und RVW, in der der Vertrieb und die Abonnementbewirtschaftung des BiTi ab dem Schuljahr 2022/2023 beauftragt und geregelt wird, zu schließen. Denn zum einen entsteht der RVW ein erheblicher Mehraufwand, der für die RVW vor Vertragsschluss nicht abseh- und kalkulierbar war. Zum anderen erhält den wirtschaftlichen Vorteil des Verkaufs des BiTi nach den Bruttoverkehrsverträgen der Landkreis, wie oben beschrieben.
Regelungsinhalt sind also die Konkretisierung der Aufgaben der RVW im Rahmen des Vertriebs und der Abonnementbewirtschaftung des BiTi und die Vergütung des Mehraufwandes durch den Landkreis als Auftraggeber der Verkehrsverträge.
Die detaillierten Regelungen können der Anlage, die den Entwurf der ergänzenden Vereinbarung enthält, entnommen werden.
Für das Jahr 2022 werden Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 252 TEUR erwartet, für das Jahr 2023 in Höhe von 152 TEUR.
Aufwendungen/ Auszahlungen für den Haushaltsvollzug 2022 werden durch Erträge/ Einzahlungen infolge der Direktzuscheidung über den Deckungskreis ÖPNV/ Schülerbeförderung im Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgeglichen und für die Folgejahre planungsseitig berücksichtigt.
Anlage:
Vereinbarung zur Verfahrensweise bei Vertrieb des Bildungstickets
Hauptsatzung
des Landkreis Zwickau
Sächsische Landkreisordnung
Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2021
Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S 412, ber. S. 449), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)