Beschlussvorschlag:
1. Der Wirtschafts-, Bau- und Umweltausschuss beschließt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis Zwickau und der Mainzer Erneuerbare Energien GmbH über die Leistung von Entschädigungszahlungen aufgrund der Beseitigung von Hochwasserschäden an der K 9332, Wiesenburg aus 2013. (Anlage 1)
2. Die Deckung erfolgt aus Fördermitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden der Hochwasserkatastrophe Juni 2013. Die Abrechnung erfolgt über die Invest-Maßnahmen-Nr.: 754211 9332 13 2
Begründung:
Im September/Oktober 2021 wurde auf der Baustelle „K 9332 – östlich Wiesenburg 2. BA Hochwasserschadensbeseitigung ID 9784 und ID 9795“ damit begonnen, die für die Erneuerung der Stützwand „von unten“, notwendige Baustraße in den Fließquerschnitt der Mulde einzubauen. Der zu erneuernde Abschnitt der Straßenstützwand reicht ca. 70 m in den Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Wiesenburg hinein. Dieser Unterwassergraben ist durch einen massiven Damm aus Natursteinmauerwerk vom Hauptarm der Zwickauer Mulde abgetrennt.
Zur Herstellung und dem Betrieb der Baustraße in der Zwickauer Mulde war es erforderlich, ab dem 13. September 2021 das Wasserkraftwerk Wiesenburg abzuschalten, um ein Abspülen der Baustoffe bei der Herstellung durch die hohe Fließgeschwindigkeit im Unterwassergraben zu verhindern und im weiteren Verlauf einen sicheren Betrieb der Baustraße und Baustelle zu gewährleisten. Der Rückbau der Baustraße ist für Ende August/Anfang September 2022 geplant. Da zur Herstellung der Baustraße das Wasserkraftwerk derzeit komplett abgeschaltet ist, ist die Stromerzeugung im Wasserkraftwerk dergestalt beeinträchtigt, dass die Anlage im o. g. Zeitraum nicht bzw. zukünftig nur mit eingeschränkter Leistung betrieben werden kann. Um diesen Ertragsausfall auszugleichen, soll die Vereinbarung mit dem Mainzer Erneuerbare Energien GmbH geschlossen werden. Dabei entspricht die nach der Vereinbarung zu zahlende Entschädigungszahlung der Höhe des Zahlungsanspruchs der Mainzer Erneuerbare Energien GmbH gegen den zuständigen Anschlussnetzbetreiber bzw. Direktvermarkter gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die prognostizierte Strommenge ergibt sich dabei aus den einzelnen Tageswerten analog der Anlage 1 der abzuschließenden Vereinbarung. Die für die Bestimmung der Tageswerte notwendigen täglichen Pegelstände werden durch den Landkreis entsprechend den Angaben des Landeshochwasserzentrums Sachsen dokumentiert und monatlich an die Mainzer Erneuerbare Energien GmbH zur Bestätigung übergeben. Aufgrund der derzeitigen dokumentierten Pegelstände sowie der einzelnen bereits ergangenen Tageswerte wird derzeit von einer an die Mainzer Erneuerbare Energien GmbH zuzahlenden Entschädigung von insgesamt ca. 300.000 € netto ausgegangen.
Der Gesamtertragsausfall soll nach der Vereinbarung dem Landkreis nach Abschluss der Baumaßnahme in Rechnung gestellt werden.
Die Herstellung der bauzeitlichen Baustraße im Gewässerquerschnitt stellt die gesamtwirtschaftlich sinnvollste und kostengünstigste Variante der Erneuerung der Stützwand der K 9332 dar. Ein Ersatzneubau der Stützwand zwischen K 9332 oben und Zwickauer Mulde unten - vollständig von oben aus - ist bautechnisch nicht durchführbar. Der dafür zwingend erforderliche Nachweis der Standsicherheit für die bestehende Stützwand mit der Zusatzbelastung aus der notwendigen Bautätigkeit (Maschinengewichte ca. 50 – 70 t.) kann nicht geführt werden.
Andere Bauverfahren, um die landkreiseigene Stützwand ohne Beeinflussung des Unterwassergrabens zu erneuern, stehen nur mit erheblich höheren finanziellen Aufwendungen, beispielsweise durch den langfristigen Einsatz von Industrietauchern zum Abbruch der bestehenden Wand und der Fundamentherstellung „unter Wasser“, zur Verfügung.
Schlussfolgernd war die Nutzung des Unterwassergrabens und damit des Grundstückes des Wasserwerkes Wiesenburg unter technischen und wirtschaftlichen Belangen unumgänglich.
Zudem ist die Vereinbarung und der damit zu zahlende Entschädigungsbetrag aufgrund der Höhe des zu erwartenden Ertragsausfalls sowie aufgrund des langen Bauzeitraums auch unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Grenzen der Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt.
Der nach der Vereinbarung zu zahlende Entschädigungsbetrag soll aufgrund eines noch zu stellenden Erhöhungsantrages zum Fördermittelbescheid (# 5.12-1412/92/320 – 2021/FV-Ident 20151703) vom 17.02.2021 mit einer Förderquote von 100% gefördert werden.
Dr. C. Scheurer
Landrat
§§ 24, 37 SächsLKrO , § 8 Nr. 2 Hauptsatzung LK Zwickau