Betreff
Neufassung der Klarstellenden Vereinbarung zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs und Änderung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Landkreis Zwickau und Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Vorlage
BV/462/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird ermächtigt, die Neufassung der Klarstellenden Vereinbarung zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs und die Änderung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Zwickau und dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) abzuschließen.


Begründung:

 

I.              Klarstellende Vereinbarung zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs

 

Der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) ist für die Aufgabe der Finanzierung des Ausbildungsverkehres zuständig. Die Aufgabe wurde vom Landkreis Zwickau durch Vereinbarung (Aufgabenübertragungsvertrag) zum 1. Januar 2011 auf den ZVMS übertragen.

 

Auf dieser Grundlage reicht der Landkreis Zwickau die Mittel des Freistaates Sachsen zur Finanzierung des Ausbildungsverkehres vollständig an den ZVMS weiter.

 

Mit Einführung des Bildungstickets (BiTi) wurde eine Klarstellende Vereinbarung zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs gefasst, wonach der Landkreis Zwickau auch die Mittel des Freistaates Sachsen auf Grundlage des ÖPNVFinAusG für das Bildungsticket vollständig an den ZVMS weiterreicht. Die unterjährigen Zahlungen an den ZVMS wurden an den Zahlungseingang der BiTi-Mittel des Freistaates an die Landkreise gekoppelt.

 

Aufgrund nicht termingerechter Auszahlungen der Haushaltsmittel für das BiTi durch den Freistaat Sachsen und dadurch regelmäßig entstehender Liquiditätsbelastungen beim ZVMS wurde den Landkreisen eine Anpassung der Abschlagsrechnungen und Teilabrechnungen auf die beim ZVMS tatsächlich im Zeitpunkt der Rechnungslegung eingegangenen BiTi-Mittel zur Abstimmung mit der Finanzverwaltung vorgeschlagen.

 

Der Vorschlag war Gegenstand der AG Schülerbeförderung am 19. Mai 2022. Der ZVMS begründete den Vorschlag detailliert mit Darstellung der Zahlungsströme und daraus resultierender Liquiditätsbelastung des ZVMS. Wegen der nachvollziehbaren Begründung befürwortete die AG Schülerbeförderung den Änderungsvorschlag.

 

In der Folge der Anpassung kann es beim Landkreis dazu kommen, dass Aufwendungen/Auszahlungen entstehen, die erst später durch Erträge/Einzahlungen ausgeglichen werden. Diese Effekte treten aber unterjährig in der Haushaltsdurchführung ein, so dass zwischenzeitlich eine Deckung durch verfügbare Mittel im Deckungskreises Schülerbeförderung/ÖPNV besteht.

 

Die Klarstellende Vereinbarung zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs soll wegen der Änderungen neu gefasst werden und ist als Anlage enthalten.

 

 

II.            Änderung öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

Der ZVMS ist für die Aufgabe der Schülerbeförderung zuständig. Die Aufgabe wurde vom Landkreis Zwickau durch Vereinbarung (Aufgabenübertragungsvertrag) zum 1. Januar 2011 auf den ZVMS übertragen.

 

Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabe der Schülerbeförderung wurde zwischen dem Landkreis Zwickau und dem ZVMS am 17./24. März 2010 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Finanzierungsvertrag) geschlossen und damit die vorherigen Kostenregelungen abgelöst.

 

Entsprechend des Finanzierungsvertrages überweist der Landkreis Zwickau den fälligen Jahresbetrag in vier gleichen Raten jeweils im Februar, Mai, August und November zum 20. des Monats.

 

Zur Sicherung der Liquidität innerhalb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen soll diese Regelung ergänzt werden um ein Recht des ZVMS, auf Basis der Haushaltsplanung eine Abschlagsrechnung in Höhe der ersten regulären Rate bereits zum 20. Januar des Wirtschaftsjahres an den Landkreis Zwickau zu stellen. Nach der Bestätigung der Haushaltsplanung des ZVMS erfolgt die Verrechnung des Abschlagsrechnung mit der nächsten fälligen Rate. Die Mitteilung des ZVMS hierzu soll bis zum 15. Dezember des Vorjahres an den Landkreis Zwickau erfolgen.

 

Der ZVMS trug das Anliegen in der AG Schülerbeförderung am 19. Mai 2022 mit detaillierter Darstellung der Zahlungsströme und daraus resultierender Liquiditätsbelastung bei ZVMS vor. Angesichts der nachvollziehbaren Begründung befürwortete die AG Schülerbeförderung die Änderung.

 

Wenn der ZVMS von seinem zusätzlichen Recht auf Abschlagszahlung Gebrauch macht, handelt es sich monetär um eine Fälligkeitsverschiebung um einen Monat innerhalb eines Haushaltsjahres, welche im Deckungskreis Schülerbeförderung/ÖPNV getragen werden kann.

 

Unabhängig vom zusätzlichen Recht des ZVMS auf Abschlagszahlung zum 20. Januar sollten die Zahlungstermine grundsätzlich beibehalten werden, da sich diese Auszahlungszeitpunkte mit den Mittelzuflüssen von wesentlichen Einzahlungen beim Landkreis, insbesondere der Kreisumlage

(§ 26 Abs. 5 S. 1 SächsFAG) decken. Somit kann dem Grunde nach Spitzen in einer liquiditätsseitigen Unter-/Überdeckung ausgesteuert werden.

 

Darüber hinaus ist zur Vermeidung von Doppelarbeit für den ZVMS als auch für den Landkreis beabsichtigt, dass künftig die Aufstellung und die erteilte Testierung als Anknüpfungspunkt herangezogen werden. Sollte eine Erledigung bis zum Jahresende des Folgejahres nicht möglich sein, soll zunächst eine vorläufige Abrechnung an den Landkreis erfolgen. Hintergrund ist, dass durch die bislang vertraglich vereinbarte Frist zur Spitzabrechnung eines Wirtschaftsjahres (bis zum 30. Juni des Folgejahres) stets eine vorläufige Abrechnung zur Verfügung gestellt werden musste und nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Korrektur mit finaler Abrechnung erst erfolgen konnte.

 

Bezüglich der Änderung des Zeitpunktes der Spitz-/Endabrechnung bestehen keine Bedenken seitens der Landkreisverwaltung, da bis zum 31. März des Folgejahres eine Information durch den ZVMS erfolgt, ob und in welcher Höhe ein Nachzahlungsanspruch bestehen könnte und somit im Jahresabschluss entsprechend eine Rückstellung gebildet werden könnte.

 

Der öffentlich-rechtliche Vertrag soll geändert werden. Die Änderungsvereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

 

III.           Beteiligung

 

Unter Beteiligung des Rechtsamtes wurden beide Vertragsentwürfe geprüft und keine inhaltlichen Einwände angemerkt.

 

Die Finanzverwaltung wurde ebenfalls beteiligt und hat den Änderungen zugestimmt.

 

 

Anlagen:

Klarstellende Vereinbarung zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs

Änderungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag


SächsLKrO, SächsKomZG, Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen, Schülerbeförderungssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen