Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Zweite Änderungssatzung zur „Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Deutschen Landwirtschaftsmuseums Schloss Blankenhain (DLMSBGeb-S) vom 12. Dezember 2013“ auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenkalkulation.
Begründung:
1. Das Deutsche Landwirtschaftsmuseum Schloss Blankenhain (DLM) ist eine Einrichtung des Landkreises Zwickau. Der Status und die Benutzung des DLM sind in der Satzung des Landkreises Zwickau für das Deutsche Landwirtschaftsmuseum Schloss Blankenhain (DLMSB-S) vom 26. September 2013 geregelt.
Die Gebührensatzung des DLM wurde mit Beschluss des Kreistages vom 24.06.2020 temporär geändert; Anlass war die Aufnahme einer Gebührenermäßigung für Inhaber einer Eintrittskarte zur Sächsischen Landesausstellung 2020. Diese erste Änderungssatzung ist mit Ablauf des Veranstaltungszeitraumes der Sächsischen Landesausstellung 2020 außer Kraft getreten.
Der aktuell gültigen Gebührensatzung liegen als Kalkulationszeitraum die Jahre 2013 – 2017 zugrunde. Der Kalkulationszeitraum von fünf Jahren (SächsKAG) ist bereits überschritten. Eine Überarbeitung der Kalkulation wurde verwaltungsseitig zur Klärung der Umsetzung steuerrechtlicher Erfordernisse, die sich aus § 2b UstG ergeben zurückgestellt. Darüber hinaus haben die pandemiebedingten Aufgaben und Auswirkungen zu Verzögerungen geführt.
2. Der Kalkulation liegen folgende Basisdaten zugrunde:
a) Der Kalkulationszeitraum für die Änderung der Gebührensatzung umfasst vier Jahre vom 01.01.2022 bis 31.12.2025.
b) Für die Besucherentwicklung wurden die Daten aus den Jahren 2017 – 2019 herangezogen. Die Daten der Jahre 2020 und 2021 sind infolge der pandemiebedingten Einschränkungen und Schließung der Einrichtung nicht verwertbar, die Daten des Jahres 2022 liegen noch nicht vollständig vor.
c) Für die Kostenentwicklung wurden die Daten aus der Haushaltsplanung 2023/2024 sowie der dazu erstellten Finanzplanung herangezogen. Diese Daten enthalten noch keine Prognosen zur Entwicklung von Energiekosten.
d) Der Kostendeckungsgrad ist mit 55 % kalkuliert. Dies ist gegenüber den bisherigen Kostendeckungsgrad von 58 % eine geringfügige Verringerung.
Wesentliche Einflussfaktoren sind:
- Steigerungen bei Abschreibungen infolge vorgenommener Sanierungsmaßnahmen (Förderprogramm Brücken in die Zukunft – Sanierung Schloss)
- Steigerungen bei den Personalkosten (Tarifsteigerungen, Stellenneuschaffung ab 2023)
- Rückgang der Bundesförderung um 50 % (bisher 400 T€, davon 200T€ für Blankenhain und 200 T€ für den Standort Hohenheim auf nunmehr gesamt 200 T€)
3. Es werden folgende Änderungen
vorgeschlagen:
a) In § 3 Abs. 3 (Gebührenbefreiungen) soll in Buchstabe e) klargestellt werden, dass nur eine Begleitperson eines Schwerbehinderten gebührenbefreit ist.
b) Die neuen Buchstaben f) und g) in § 3 Abs. 3 sehen eine Gebührenbefreiung für die Mitglieder des Deutschen Museumsbundes und die Mitglieder des Sächsischen Museumsbundes vor. Das DLM ist selbst Mitglied im Deutschen Museumsbund und im Sächsischen Museumsbund. Beide Vereine empfehlen ihren Mitgliedern einen gegenseitigen kostenlosen Eintritt.
c) In § 3 Abs. 4 (Gebührenermäßigung) ist mit dem neuen Buchstaben f) vorgesehen, den Mitgliedern der Organisation International Council of Museum (ICOM) einen ermäßigten Eintritt zu gewähren. Das DLM ist Mitglied der ICOM, die ihren Mitgliedern eine gegenseitige Gebührenermäßigung empfiehlt.
d) In § 3 ist vorgesehen einen Absatz 6 anzufügen, der im Falle einer Umsatzsteuerpflicht regelt, dass dies Umsatzsteuer zuzüglich der Gebühr erhoben wird. Der Landkreis geht nach der aktuellen Rechtslage nicht davon aus, dass die Eintrittsgebühren des DLM umsatzsteuerpflichtig sind.
e) Im Gebührenverzeichnis werden die Gebühren ausschließlich für Einzelpersonen in den lfd. Nr. 1.1 bis 1.5 um jeweils 1,00 € pro Person erhöht.
Es werden außerdem drei neue Gebührentatbestände geregelt.
® als lfd. Nr. 2.2 (die bisherige Nr. 2.2 wird die Nr. 2.3) ein „geführter Spaziergang durch die Anlage für Gruppen ab 8 bis 35 Personen; 1h bis 1,5 h“
® als lfd. Nr. 4.2 eine „Sondernutzung der alten Dorfschule für Gruppen ab 8 bis 35 Personen, 1h“
® als lfd. Nr. 5 die „Erteilung von Fachauskünften“.
Damit werden aus den Erfahrungen des Museumsbetriebes bestehende Bedarfe nunmehr auch gebührenrechtlich abgedeckt.
In den lfd. Nr. 1.5, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 4.1 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die vor allem einem besseren Verständnis dienen sollen.
Anlagen
Zweite Änderungssatzung
Synopse
Gebührenkalkulation
Sächsische Landkreisordnung
Sächsisches Kommunalabgabengesetz
Hauptsatzung