Beschlussvorschlag:
1.
Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im
Ergebnishaushalt überplanmäßige Aufwendungen und im Finanzhaushalt
überplanmäßige Auszahlungen für die Sozialumlage nach § 22 Abs. 2 SächsKomSozVG
an den überörtlichen Träger (KSV) in Höhe von 4.112.680 Euro in den Unterproduktkonten 35140101.4372300/
35140101.7372300.
Die Deckung erfolgt aus
Minderaufwendungen /
Minderauszahlungen in Höhe von
a)
3.612.400 Euro in den
Unterproduktkonten 36330109.4332501/36330109.7332501 stationäre Unterbringung
im Bereich Heimerziehung, Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34
SGB VIII) sowie
b)
500.280 Euro in den
Unterproduktkonten 36340104.4332501/36340104.7332501 stationäre Unterbringung
im Bereich Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(§ 35a SGB VIII).
2.
Der Kreistag
beschließt für das
Haushaltsjahr 2022 im Ergebnishaushalt überplanmäßige Aufwendungen und im
Finanzhaushalt überplanmäßige Auszahlungen für den Deckungskreis Grundversorgung und Hilfen nach SGB XII und SGB
IX in Höhe von 1.296.000 Euro. Diese
setzen sich zusammen aus
a)
782.000 Euro in den
Unterproduktkonten 31170102.4331001/31170102.7331001 Regelbedarf in der
Grundsicherung im Alter a. E.,
b)
237.000 Euro in den
Unterproduktkonten 31410103.4339931/31410103.7339931 Schulbegleiter an
Förderschulen sowie
c)
277.000 Euro in den
Unterproduktkonten 31410111.4339954/31410111.7339954 Übernahme und Begleitung
im Rahmen der einfachen Assistenzleistungen.
Die Deckung erfolgt aus
Minderaufwendungen/Minderauszahlungen in Höhe
von 1.296.000 Euro in den
Unterproduktkonten 31210101.4461100/31210101.7461100 Revisionsrelevante
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
3. Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im
Ergebnishaushalt überplanmäßige
Aufwendungen in Höhe von 5.200.000 Euro.
Diese setzen sich zusammen aus
a) 2.370.000 Euro im
Unterproduktkonto 31310114.4339130
Grundleistungen a. E. § 3 AsylbLG (Sachleistung Unterbringung im
Wohnprojekt),
b) 1.700.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.4339130
Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Sachleistung Unterbringung im
Wohnprojekt) sowie
c) 1.130.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.4339132
Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Geldleistungen für persönliche
Bedürfnisse).
Die Deckung erfolgt aus Mehrerträgen in
Höhe von 5.200.000 Euro, welche im
ersten Quartal des Folgejahres abgerechnet werden.
4. Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im Finanzhaushalt überplanmäßige Auszahlungen in Höhe
von 4.735.000 Euro. Diese setzen
sich zusammen aus
a) 2.370.000 Euro im
Unterproduktkonto 31310114.7339130
Grundleistungen a. E. § 3 AsylbLG (Sachleistung Unterbringung im
Wohnprojekt),
b) 1.700.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.7339130
Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Sachleistung Unterbringung im
Wohnprojekt) sowie
c) 665.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.7339132
Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Geldleistungen für persönliche
Bedürfnisse).
Die Deckung erfolgt aus liquiden Mitteln in Höhe von 4.735.000 Euro.
Begründung:
1. Grundlage zur
Erhebung der Sozialumlage 2022
Der Kommunale Sozialverband Sachsen
(KSV Sachsen) erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten
Finanzbedarfs die Sozialumlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den KSV Sachsen
(SächsKomSozVG).
Die Anteile der Landkreise und
kreisfreien Städte an der Sozialumlage werden gemäß § 28 des Sächsischen
Finanzausgleichsgesetzes (SächsFAG) durch Anwendung eines Vomhundertsatzes
(Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte
bestimmt. Dieser Umlagesatz ergibt sich aus dem Verhältnis des
Gesamtumlagebetrages zu den Gesamtumlagegrundlagen.
Am 2. Mai 2022 hat die
Verbandsversammlung die Haushaltssatzung des KSV Sachsen für das Haushaltsjahr
2022 beschlossen. Die Höhe der Sozialumlage wurde mit 10,1019243101 v. H. der
Umlagegrundlagen der Landkreise und kreisfreien Städte für das Haushaltsjahr
2022 (§ 5 der Haushaltssatzung) festgesetzt.
Gemäß Anlage zum Bescheid vom
15.07.2022 wird vom Landkreis Zwickau für das Jahr 2022 eine Sozialumlage
in Höhe von 49.400.478,48 Euro erhoben.
In dem im Frühjahr 2020 erstellten
Haushaltsplan wurden jedoch 45.287.800 Euro für das Haushaltsjahr 2022
eingeplant.
Die Umstrukturierung der
Eingliederungshilfe in den Zuständigkeiten zwischen überörtlichen und örtlichen
Träger sowie Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen hatten Fehlbeträge
in den Jahren 2020 und 2021 beim KSV Sachsen zur Folge.
Diese werden im Jahr 2022 und
Folgejahren ausgeglichen, was eine Erhöhung der Sozialumlage erforderte.
Für die Mehraufwendungen und
Mehrauszahlungen in Höhe von 4.112.678,48 Euro ist somit eine Beantragung von
überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erforderlich.
Diese überplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen können nicht innerhalb des Sozialamtes ausgeglichen werden.
Insoweit erfolgt eine Deckung aus Minderaufwendungen und Minderauszahlungen des
Jugendamtes.
2. Mehraufwendungen
und -auszahlungen im Bereich der Eingliederungshilfe und Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung
In den Deckungskreisen 1223 und 2223 sind die
Unterproduktkonten der Sozialhilfe nach dem SGB XII und SGB IX zusammengefasst.
Sie umfassen
- die
Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,
- die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
- die
Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII,
- die
Hilfen zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII,
- die
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel
des SGB XII,
- die
Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII,
- die
Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX,
- und
die Feststellung der Behinderteneigenschaft nach Teil 3 des SGB IX.
Im Zuge der Haushaltdurchführung 2022 und der damit
verbundenen ständigen Überwachung der benötigten finanziellen Mittel im Jahr
2022 ist zu prognostizieren, dass die Haushaltsansätze in den Deckungskreisen
1223 und 2223 nicht ausreichend sein werden.
Die Aufwendungs- bzw. Auszahlungsplanansätze 2022 in den
Deckungskreisen 1223 und 2223 betragen jeweils 28.784.100 Euro. Diese Ansätze
müssen nach der aktuellen Prognose um überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen von jeweils 1.296.000 Euro erhöht werden.
Im Einzelnen
stellen sich die Auszahlungen und Aufwendungen wie folgt dar [in EUR]:
Produkt-unter-gruppe |
Bezeichnung |
Plan 2022 |
Prognose Juni 2022 |
Mehr-/Minderbedarf |
ÜPL |
3111 |
Hilfen zum
Lebensunterhalt |
2.113.100 |
2.152.700 |
39.600 |
|
3112 |
Hilfen zur
Pflege |
4.781.500 |
4.305.500 |
-476.000 |
|
3114 |
Hilfen zur
Gesundheit |
280.000 |
280.000 |
0 |
|
3115 |
Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten |
690.000 |
575.000 |
-115.000 |
|
3116 |
Hilfe in
anderen Lebenslagen |
299.700 |
249.200 |
-50.500 |
|
3117 |
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung |
10.935.500 |
11.717.100 |
781.600 |
782.000 |
314101 |
Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen |
9.142.700 |
10.319.000 |
1.176.300 |
514.000 |
314102 |
Feststellung
Schwerbehinderteneigenschaft |
541.600 |
481.600 |
-60.000 |
|
DK |
Summe |
28.784.100 |
30.080.100 |
1.296.000 |
1.296.000 |
Die überplanmäßigen
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen in den beantragten Konten begründen sich
wie folgt:
Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach Kap. 4 des SGB XII
In der
Planung 2022 wurde von 596 Leistungsberechtigten mit durchschnittlichen
Fallkosten in Höhe von 1.597 Euro pro Jahr für den Regelbedarf der
Grundsicherung im Alter ausgegangen.
Unter anderem
aufgrund des Rechtskreiswechsels von ukrainischen Flüchtlingen ab 01.06.2022
haben sich deutliche Fallzahlsteigerungen von durchschnittlich 200 Personen für
7 Monate ergeben. Dafür fallen ca. 413.000
Euro, z. T. auf Grund des erhöhten einmaligen Bedarfes für die
Erstausstattung von Wohnungen, an.
In der
Planung ebenfalls nicht enthalten waren die Kosten für die Corona-Einmalzahlung
in Höhe von 200 Euro pro Person im Juli 2022. Die Kosten sind für
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angefallen und belaufen sich
auf 369.200 Euro.
Diese
Mehraufwendungen werden zwar zu 100 % vom Bund erstattet. Die Abrechnung des
letzten Quartals erfolgt jedoch zum 15.01.2023 und kann somit erst rückwirkend
in den Ergebnishaushalt 2022 eingebucht werden.
Allerdings
müssen die Mehrerträge analog der Aufwendungen im gesamten Deckungskreis
Grundversorgung nach dem SGB XII und SGB IX betrachtet werden. In den
Leistungsarten, wie z. B. der Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt,
Eingliederungshilfe etc. werden Mindererträge erwartet. Die Saldierung von
Mehr- und Mindererträgen im Deckungskreis 1223 führt dazu, dass die Mehrerträge
nicht betragsgleich wie die Mehraufwendungen steigen.
Außerdem
werden im Finanzhaushalt die Abrechnungen vom 4. Quartal 2021 bis
einschließlich 3. Quartal 2022 eingebucht. Da sich die Fallzahlsteigerung erst
in 2022 auswirkt, sind die Mehreinzahlungen auch hier nicht in gleicher Höhe
vorhanden.
Die
Mehrerträge stehen daher nicht zur Deckung zur Verfügung.
Eingliederungshilfe Teil 2 SGB IX
In der
Planung 2022 wurde
a)
von 58
Leistungsberechtigten mit durchschnittlichen Fallkosten von 1.856 Euro pro
Monat für notwendige Schulbegleiter an Förderschulen,
b)
von 21
Leistungsberechtigten mit durchschnittlichen Fallkosten von 1.310 Euro pro
Monat für notwendige einfache Assistenz im Rahmen Übernahme/Begleitung
ausgegangen.
Bis einschließlich Juni 2022 haben sich sowohl deutliche Kostensteigerungen als auch Fallzahlsteigerungen ergeben. So sind
a)
62
Leistungsberechtigte mit durchschnittlichen Fallkosten von 2.059 Euro pro Monat
für notwendige Schulbegleiter an Förderschulen,
b)
26
Leistungsberechtigte mit durchschnittlichen Fallkosten von 1.971 Euro pro Monat
für die einfache Assistenz im Rahmen Übernahme/Begleitung zu verzeichnen.
Die Fallzahl-
und Kostensteigerungen führen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
in Höhe von 514.000 Euro.
Die Deckung
der Mehraufwendungen und -auszahlungen von insgesamt 1.296.000 Euro kann aus
Minderaufwendungen und -auszahlungen im Bereich der revisionsrelevanten
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erfolgen. Trotz
Berücksichtigung der ukrainischen Flüchtlinge aufgrund des Rechtskreiswechsels
zum 01.06.2022 wird hier ein Überschuss in Höhe von 3.068.000 Euro
prognostiziert.
3. Mehraufwendungen im Bereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Im Deckungskreis 1224 sind die Unterproduktkonten der
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusammengefasst. Die
voraussichtlichen Mehraufwendungen in Höhe von 12.817.510 Euro sind im
Ergebnishaushalt durch voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von 13.902.244
Euro gedeckt. Jedoch wird das vierte Quartal mit voraussichtlich 6.209.947 Euro
bei geschätzten 2.355 Personen á 2.636,92 Euro erst im ersten Quartal 2023
abgerechnet. Für die Finanzierungslücke in Höhe von 5.125.213 Euro müssen
zunächst überplanmäßige Aufwendungen beantragt werden.
Der Anstieg der Aufwendungen resultiert aus Folgendem:
Die Planung für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigte
mit durchschnittlich 1.439 leistungsberechtigten Asylbewerbern die damalige
rückläufige Entwicklung. In der Prognose zum 30.06.2022 wird mit
durchschnittlich 1.854 leistungsberechtigten Asylbewerbern und 832 ukrainischen
Flüchtlingen im Jahresdurchschnitt gerechnet.
Für die ab März
2022 eingereisten ukrainischen Flüchtlingen wurden neben den zu zahlenden Geld-
und Sachleistungen für den Lebensunterhalt auch Kapazitäten in Wohnprojekten
geschaffen.
Allein die
Inanspruchnahme der Erhöhungsstufen führen im Bereich der Sachleistungen für
Wohnprojekte zu Mehrausgaben in Höhe von 4.070.000 Euro und im Bereich der
sozialen Betreuung in Höhe von 845.000 Euro.
Die Ausgaben für
die Hilfe zum Lebensunterhalt u. ä. Leistungen für die ukrainischen Flüchtlinge
werden mit 5.490.000 Euro prognostiziert. Dem stehen prognostizierte Einnahmen
in Höhe von 8.501.000 Euro gegenüber, wobei die letzte Quartalszahlung
ebenfalls erst in 2023 eingebucht werden kann.
Im Einzelnen stellt sich der Zuschussbedarf wie folgt dar
[in EUR]:
Bezeichnung |
Plan
2022 |
Prognose
Juni 2022 |
Mehr-/Minderbedarf |
Einnahmen |
17.590.900 |
31.493.144 |
+13.902.244 |
Aufwendungen |
16.901.600 |
29.719.110 |
+12.817.510 |
Saldo |
+689.300 |
+1.774.034 |
+1.084.734 |
durchschn.
Personen |
1.439 |
2.686 |
+1.247 |
Die Ausgaben pro Asylbewerber werden nicht von der
Erstattung nach SächsFlüAG gedeckt.
Die Deckung der Finanzierungslücke in Höhe von 5.125.213
Euro erfolgt aus den Mehrerträgen, welche im Frühjahr 2023 eingebucht werden.
4. Mehrauszahlungen
im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
Die versetzte Buchung der Pauschaleinzahlungen nach
SächsFlüAG sowie die gegenüber den geplanten Fallzahlen eingetretenen
Fallzahlensteigerungen wirken sich negativ auf den Finanzhaushalt 2022
aus.
Bereits eingebucht sind die Pauschalen für das vierte
Quartal 2021 und das erste Quartal 2022 in Höhe von insgesamt 9.715.866
Euro.
Für das zweite Quartal wird eine Einzahlung in Höhe von
8.728.205 Euro bei 3.310 Asylbewerbern (inkl. ukrainische Flüchtlinge)
prognostiziert. Im dritten Quartal wird mit 2.768 Asylbewerbern und somit einer
Einzahlung in Höhe von 7.298.995 Euro gerechnet.
Des Weiteren reduziert sich die Erstattung des Landes
Sachsen nach § 10a SächsFlüAG gegenüber der Haushaltsplanung um 291,34 Euro.
Diese Erstattung wird jährlich auf Basis der im Vorjahr angefallenen
durchschnittlichen Kosten aller Landkreise novelliert. Infolge dessen wurde die
Jahrespauschale je leistungsberechtigtem Asylbewerber für das Jahr 2022
entgegen der Planung reduziert. Es ergibt sich gegenüber der Zahlung von 2021
in Höhe von 10.509,30 Euro eine Erhöhung, jedoch wurde für das erste Quartal
2021 eine Pauschale in Höhe von 2.709,49 Euro gezahlt. Für das gesamte Jahr
2021 hat die Anpassung der Erstattungspauschale für den Landkreis Zwickau eine
Rückzahlung in Höhe von ca. 68.650 Euro im Finanzhaushalt zur Folge.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und
prognostizierten Einzahlungen in Höhe von 25.743.066 Euro abzüglich der
voraussichtlichen Rückzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 68.650 Euro ergibt
sich eine liquide Einzahlungssumme in Höhe von 25.674.416 Euro.
Im Finanzhaushalt 2022 stehen damit gegenüber dem Planansatz von 17.590.900 Euro zwar Mehreinzahlungen in Höhe von 8.083.516 Euro zur Verfügung, die jedoch die prognostizierten Mehrauszahlungen in Höhe von 12.817.510 Euro nicht decken. Die Finanzierungslücke in Höhe von 4.733.994 Euro soll aus liquiden Mitteln gedeckt werden.
§ 79 SächsGemO i.
V. m. § 19 SächsKomHVO
Hauptsatzung des
Landkreises Zwickau
SächsKomSozVG
SächsFAG
SGB XII und SGB IX
AsylbLG
SächsFlüAG