Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sozialleistungsbereich
Vorlage
BV/471/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.      Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im Ergebnishaushalt überplanmäßige Aufwendungen und im Finanzhaushalt überplanmäßige Auszahlungen für die Sozialumlage nach § 22 Abs. 2 SächsKomSozVG an den überörtlichen Träger (KSV) in Höhe von 4.112.680 Euro in den Unterproduktkonten 35140101.4372300/ 35140101.7372300.

Die Deckung erfolgt aus

 Minderaufwendungen / Minderauszahlungen in Höhe von

a)  3.612.400 Euro in den Unterproduktkonten 36330109.4332501/36330109.7332501 stationäre Unterbringung im Bereich Heimerziehung, Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie

b)  500.280 Euro in den Unterproduktkonten 36340104.4332501/36340104.7332501 stationäre Unterbringung im Bereich Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII).

2.      Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im Ergebnishaushalt überplanmäßige Aufwendungen und im Finanzhaushalt überplanmäßige Auszahlungen für den Deckungskreis Grundversorgung und Hilfen nach SGB XII und SGB IX in Höhe von 1.296.000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus

a)  782.000 Euro in den Unterproduktkonten 31170102.4331001/31170102.7331001 Regelbedarf in der Grundsicherung im Alter a. E.,

b)  237.000 Euro in den Unterproduktkonten 31410103.4339931/31410103.7339931 Schulbegleiter an Förderschulen sowie

c)   277.000 Euro in den Unterproduktkonten 31410111.4339954/31410111.7339954 Übernahme und Begleitung im Rahmen der einfachen Assistenzleistungen.

Die Deckung erfolgt aus

 Minderaufwendungen/Minderauszahlungen in Höhe von 1.296.000 Euro in den Unterproduktkonten 31210101.4461100/31210101.7461100 Revisionsrelevante Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.

3.      Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im Ergebnishaushalt überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 5.200.000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus

a)   2.370.000 Euro im Unterproduktkonto 31310114.4339130 Grundleistungen a. E. § 3 AsylbLG (Sachleistung Unterbringung im Wohnprojekt),

b)   1.700.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.4339130 Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Sachleistung Unterbringung im Wohnprojekt) sowie

c)   1.130.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.4339132 Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Geldleistungen für persönliche Bedürfnisse).

         Die Deckung erfolgt aus Mehrerträgen in Höhe von 5.200.000 Euro, welche im ersten Quartal des Folgejahres abgerechnet werden.

4.      Der Kreistag beschließt für das Haushaltsjahr 2022 im Finanzhaushalt überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 4.735.000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus

a)   2.370.000 Euro im Unterproduktkonto 31310114.7339130 Grundleistungen a. E. § 3 AsylbLG (Sachleistung Unterbringung im Wohnprojekt),

b)   1.700.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.7339130 Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Sachleistung Unterbringung im Wohnprojekt) sowie

c)   665.000 Euro im Unterproduktkonto 31310115.7339132 Leistungen für ukrainische Flüchtlinge (Geldleistungen für persönliche Bedürfnisse).

                Die Deckung erfolgt aus liquiden Mitteln in Höhe von 4.735.000 Euro.


Begründung:

1.            Grundlage zur Erhebung der Sozialumlage 2022

Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs die Sozialumlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den KSV Sachsen (SächsKomSozVG).

Die Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an der Sozialumlage werden gemäß § 28 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes (SächsFAG) durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte bestimmt. Dieser Umlagesatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Gesamtumlagebetrages zu den Gesamtumlagegrundlagen.

Am 2. Mai 2022 hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung des KSV Sachsen für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen. Die Höhe der Sozialumlage wurde mit 10,1019243101 v. H. der Umlagegrundlagen der Landkreise und kreisfreien Städte für das Haushaltsjahr 2022 (§ 5 der Haushaltssatzung) festgesetzt.

Gemäß Anlage zum Bescheid vom 15.07.2022 wird vom Landkreis Zwickau für das Jahr 2022 eine Sozialumlage in Höhe von 49.400.478,48 Euro erhoben.

In dem im Frühjahr 2020 erstellten Haushaltsplan wurden jedoch 45.287.800 Euro für das Haushaltsjahr 2022 eingeplant.

Die Umstrukturierung der Eingliederungshilfe in den Zuständigkeiten zwischen überörtlichen und örtlichen Träger sowie Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen hatten Fehlbeträge in den Jahren 2020 und 2021 beim KSV Sachsen zur Folge.

Diese werden im Jahr 2022 und Folgejahren ausgeglichen, was eine Erhöhung der Sozialumlage erforderte.

Für die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in Höhe von 4.112.678,48 Euro ist somit eine Beantragung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erforderlich.

Diese überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können nicht innerhalb des Sozialamtes ausgeglichen werden. Insoweit erfolgt eine Deckung aus Minderaufwendungen und Minderauszahlungen des Jugendamtes.

2.            Mehraufwendungen und -auszahlungen im Bereich der Eingliederungshilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

In den Deckungskreisen 1223 und 2223 sind die Unterproduktkonten der Sozialhilfe nach dem SGB XII und SGB IX zusammengefasst. Sie umfassen

-              die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,

-              die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,

-              die Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII,

-              die Hilfen zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII,

-              die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII,

-              die Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII,

-              die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX,

-              und die Feststellung der Behinderteneigenschaft nach Teil 3 des SGB IX.

Im Zuge der Haushaltdurchführung 2022 und der damit verbundenen ständigen Überwachung der benötigten finanziellen Mittel im Jahr 2022 ist zu prognostizieren, dass die Haushaltsansätze in den Deckungskreisen 1223 und 2223 nicht ausreichend sein werden.

Die Aufwendungs- bzw. Auszahlungsplanansätze 2022 in den Deckungskreisen 1223 und 2223 betragen jeweils 28.784.100 Euro. Diese Ansätze müssen nach der aktuellen Prognose um überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von jeweils 1.296.000 Euro erhöht werden.

Im Einzelnen stellen sich die Auszahlungen und Aufwendungen wie folgt dar [in EUR]:

Produkt-unter-gruppe

Bezeichnung

Plan 2022

Prognose Juni 2022

Mehr-/Minderbedarf

ÜPL

3111

Hilfen zum Lebensunterhalt

2.113.100

2.152.700

39.600

3112

Hilfen zur Pflege

4.781.500

4.305.500

-476.000

3114

Hilfen zur Gesundheit

280.000

280.000

0

3115

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

690.000

575.000

-115.000

3116

Hilfe in anderen Lebenslagen

299.700

249.200

-50.500

3117

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

10.935.500

11.717.100

781.600

782.000

314101

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

9.142.700

10.319.000

1.176.300

514.000

314102

Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft

541.600

481.600

-60.000

DK

Summe

28.784.100

30.080.100

1.296.000

1.296.000

Die überplanmäßigen Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen in den beantragten Konten begründen sich wie folgt:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kap. 4 des SGB XII

In der Planung 2022 wurde von 596 Leistungsberechtigten mit durchschnittlichen Fallkosten in Höhe von 1.597 Euro pro Jahr für den Regelbedarf der Grundsicherung im Alter ausgegangen.

Unter anderem aufgrund des Rechtskreiswechsels von ukrainischen Flüchtlingen ab 01.06.2022 haben sich deutliche Fallzahlsteigerungen von durchschnittlich 200 Personen für 7 Monate ergeben. Dafür fallen ca. 413.000 Euro, z. T. auf Grund des erhöhten einmaligen Bedarfes für die Erstausstattung von Wohnungen, an.

In der Planung ebenfalls nicht enthalten waren die Kosten für die Corona-Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro pro Person im Juli 2022. Die Kosten sind für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angefallen und belaufen sich auf 369.200 Euro.

Diese Mehraufwendungen werden zwar zu 100 % vom Bund erstattet. Die Abrechnung des letzten Quartals erfolgt jedoch zum 15.01.2023 und kann somit erst rückwirkend in den Ergebnishaushalt 2022 eingebucht werden.

Allerdings müssen die Mehrerträge analog der Aufwendungen im gesamten Deckungskreis Grundversorgung nach dem SGB XII und SGB IX betrachtet werden. In den Leistungsarten, wie z. B. der Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe etc. werden Mindererträge erwartet. Die Saldierung von Mehr- und Mindererträgen im Deckungskreis 1223 führt dazu, dass die Mehrerträge nicht betragsgleich wie die Mehraufwendungen steigen.

Außerdem werden im Finanzhaushalt die Abrechnungen vom 4. Quartal 2021 bis einschließlich 3. Quartal 2022 eingebucht. Da sich die Fallzahlsteigerung erst in 2022 auswirkt, sind die Mehreinzahlungen auch hier nicht in gleicher Höhe vorhanden.

Die Mehrerträge stehen daher nicht zur Deckung zur Verfügung.

Eingliederungshilfe Teil 2 SGB IX 

In der Planung 2022 wurde

a)    von 58 Leistungsberechtigten mit durchschnittlichen Fallkosten von 1.856 Euro pro Monat für notwendige Schulbegleiter an Förderschulen,

b)    von 21 Leistungsberechtigten mit durchschnittlichen Fallkosten von 1.310 Euro pro Monat für notwendige einfache Assistenz im Rahmen Übernahme/Begleitung ausgegangen.

Bis einschließlich Juni 2022 haben sich sowohl deutliche Kostensteigerungen als auch Fallzahlsteigerungen ergeben. So sind

a)    62 Leistungsberechtigte mit durchschnittlichen Fallkosten von 2.059 Euro pro Monat für notwendige Schulbegleiter an Förderschulen,

b)    26 Leistungsberechtigte mit durchschnittlichen Fallkosten von 1.971 Euro pro Monat für die einfache Assistenz im Rahmen Übernahme/Begleitung zu verzeichnen.

Die Fallzahl- und Kostensteigerungen führen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 514.000 Euro.

Die Deckung der Mehraufwendungen und -auszahlungen von insgesamt 1.296.000 Euro kann aus Minderaufwendungen und -auszahlungen im Bereich der revisionsrelevanten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erfolgen. Trotz Berücksichtigung der ukrainischen Flüchtlinge aufgrund des Rechtskreiswechsels zum 01.06.2022 wird hier ein Überschuss in Höhe von 3.068.000 Euro prognostiziert.

3.           Mehraufwendungen im Bereich des Asylbewerberleistungs­gesetzes

Im Deckungskreis 1224 sind die Unterproduktkonten der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusammengefasst. Die voraussichtlichen Mehraufwendungen in Höhe von 12.817.510 Euro sind im Ergebnishaushalt durch voraussichtliche Mehreinnahmen in Höhe von 13.902.244 Euro gedeckt. Jedoch wird das vierte Quartal mit voraussichtlich 6.209.947 Euro bei geschätzten 2.355 Personen á 2.636,92 Euro erst im ersten Quartal 2023 abgerechnet. Für die Finanzierungslücke in Höhe von 5.125.213 Euro müssen zunächst überplanmäßige Aufwendungen beantragt werden.

Der Anstieg der Aufwendungen resultiert aus Folgendem:

Die Planung für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigte mit durchschnittlich 1.439 leistungsberechtigten Asylbewerbern die damalige rückläufige Entwicklung. In der Prognose zum 30.06.2022 wird mit durchschnittlich 1.854 leistungsberechtigten Asylbewerbern und 832 ukrainischen Flüchtlingen im Jahresdurchschnitt gerechnet. 

Für die ab März 2022 eingereisten ukrainischen Flüchtlingen wurden neben den zu zahlenden Geld- und Sachleistungen für den Lebensunterhalt auch Kapazitäten in Wohnprojekten geschaffen.

Allein die Inanspruchnahme der Erhöhungsstufen führen im Bereich der Sachleistungen für Wohnprojekte zu Mehrausgaben in Höhe von 4.070.000 Euro und im Bereich der sozialen Betreuung in Höhe von 845.000 Euro.

Die Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt u. ä. Leistungen für die ukrainischen Flüchtlinge werden mit 5.490.000 Euro prognostiziert. Dem stehen prognostizierte Einnahmen in Höhe von 8.501.000 Euro gegenüber, wobei die letzte Quartalszahlung ebenfalls erst in 2023 eingebucht werden kann.

Im Einzelnen stellt sich der Zuschussbedarf wie folgt dar [in EUR]:

Bezeichnung

Plan 2022

Prognose Juni 2022

Mehr-/Minderbedarf

Einnahmen

17.590.900

31.493.144

+13.902.244

Aufwendungen

16.901.600

29.719.110

+12.817.510

Saldo

+689.300

+1.774.034

+1.084.734

durchschn. Personen

1.439

2.686

+1.247

Die Ausgaben pro Asylbewerber werden nicht von der Erstattung nach SächsFlüAG gedeckt.

Die Deckung der Finanzierungslücke in Höhe von 5.125.213 Euro erfolgt aus den Mehrerträgen, welche im Frühjahr 2023 eingebucht werden.

4.            Mehrauszahlungen im Bereich des Asylbewerberleistungs­gesetzes

Die versetzte Buchung der Pauschaleinzahlungen nach SächsFlüAG sowie die gegenüber den geplanten Fallzahlen eingetretenen Fallzahlensteigerungen wirken sich negativ auf den Finanzhaushalt 2022 aus.

Bereits eingebucht sind die Pauschalen für das vierte Quartal 2021 und das erste Quartal 2022 in Höhe von insgesamt 9.715.866 Euro.

Für das zweite Quartal wird eine Einzahlung in Höhe von 8.728.205 Euro bei 3.310 Asylbewerbern (inkl. ukrainische Flüchtlinge) prognostiziert. Im dritten Quartal wird mit 2.768 Asylbewerbern und somit einer Einzahlung in Höhe von 7.298.995 Euro gerechnet.

Des Weiteren reduziert sich die Erstattung des Landes Sachsen nach § 10a SächsFlüAG gegenüber der Haushaltsplanung um 291,34 Euro. Diese Erstattung wird jährlich auf Basis der im Vorjahr angefallenen durchschnittlichen Kosten aller Landkreise novelliert. Infolge dessen wurde die Jahrespauschale je leistungsberechtigtem Asylbewerber für das Jahr 2022 entgegen der Planung reduziert. Es ergibt sich gegenüber der Zahlung von 2021 in Höhe von 10.509,30 Euro eine Erhöhung, jedoch wurde für das erste Quartal 2021 eine Pauschale in Höhe von 2.709,49 Euro gezahlt. Für das gesamte Jahr 2021 hat die Anpassung der Erstattungspauschale für den Landkreis Zwickau eine Rückzahlung in Höhe von ca. 68.650 Euro im Finanzhaushalt zur Folge.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und prognostizierten Einzahlungen in Höhe von 25.743.066 Euro abzüglich der voraussichtlichen Rückzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 68.650 Euro ergibt sich eine liquide Einzahlungssumme in Höhe von 25.674.416 Euro.

Im Finanzhaushalt 2022 stehen damit gegenüber dem Planansatz von 17.590.900 Euro zwar Mehreinzahlungen in Höhe von 8.083.516 Euro zur Verfügung, die jedoch die prognostizierten Mehrauszahlungen in Höhe von 12.817.510 Euro nicht decken. Die Finanzierungslücke in Höhe von 4.733.994 Euro soll aus liquiden Mitteln gedeckt werden.


§ 79 SächsGemO i. V. m. § 19 SächsKomHVO

Hauptsatzung des Landkreises Zwickau

SächsKomSozVG

SächsFAG

SGB XII und SGB IX

AsylbLG

SächsFlüAG