Betreff
Petition zum Lärm Motorsportarena Mülsen, Schießstand Thurm und Ausbau Straße von Voigtlaide bis Thurm
Vorlage
BV/472/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt, die Petition zum Lärm Motorsportarena Mülsen, Schießstand Thurm und Ausbau Straße von Voigtlaide bis Thurm mit beigefügtem Antwortschreiben zurückzuweisen.


Begründung:

XXXXXXXXXX reichte mit Schreiben vom 16.04.2022 eine Petition zur (1.) Problematik der Lärmsituation an der Rennstrecke der Motorsportarena Mülsen mit dem Ziel der Aufstellung weite-rer digitaler Messstellen in Voigtlaide und Wernsdorf, Am Scheibenbusch, welche den angeblichen Lärm messen sollen, ein. Zudem fordert XXXXXXXXXX, dass an der Schießanlage hinter der Kiesgrube Schilling der Schallschutz kontrolliert wird.

Außerdem verlangt XXXXXXXXXX (2.), dass die Straße vom Spielplatz Voigtlaide bis nach Thurm saniert wird.

1.            Lärmproblematik (Umweltamt)

1.1          Motorsportarena

1.1.1      Sachverhalt

Die ADAC-Rennsportarena Mülsen-Sachsenring AG erhielt auf Antrag vom 10.03.2015 vom LRA Zwickau die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mo-torsportarena in Mülsen (Arena E), Gemarkung Niedermülsen, Flurstücke 692/71/3 und 72/5.

Das LRA hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf der Grundlage des § 12 BImSchG mit 78 Nebenbestimmungen versehen. Dies betrifft insbesondere auch den Immissionsschutz (Lärmschutz, Betriebszeiten, Geräuschemissionen und -immissionen, Messanordnung). Aus der Vielzahl der Nebenbestimmungen beispielhaft hervorzuheben sind insbesondere die Errichtung ei-ner lückenlos geschlossenen Lärmschutzwand, die genaue Regelung der Betriebszeiten sowie die Errichtung und der Betrieb einer stationären Dauermessstation.

Die Motorsportarena wurde am 02.08.2019 in Betrieb genommen. Rechtsbehelfe mit dem Ziel, den Betrieb der Arena E zu verhindern, waren erfolglos.

Entsprechend der Genehmigung waren durch Messungen spätestens drei Monate nach Inbetrieb-nahme die Einhaltung der Geräuschimmissionen für alle Betriebsarten (Training, Wettkampf) an den maßgeblichen Immissionsorten in Richtung Wernsdorf, Thurm und Niedermülsen nachzuwei-sen. Zur Erhebung der von der Arena E ausgehenden Geräuschimmissionen wurde von der Firma SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH ein vom 04.11.2019 datierter Zwischenbericht sowie der End-bericht vom 01.10.2020 zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen erstellt. Darüber hinaus werden quartalsweise die von der SLG verfassten Messberichte der Dauermessstelle zur Bewertung der Immissionssituation herangezogen.

Die bisherigen Messungen und deren Auswertung haben gezeigt, dass an dem am stärksten be-troffenen Immissionsort (IO), dem Wohngebäude Thurmer Straße 30 in Voigtlaide, das zulässige Immissionskontingent von 48 dB(A) eingehalten bzw. unterschritten wurde.

Die Bestimmung des Immissionskontingents erfolgte unter Berücksichtigung des zulässigen Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete sowie anderweitigen Anlagenbetrieben.

1.1.2      Beurteilung

Zuständiger Ausschuss für Petitionsangelegenheiten ist gemäß § 7 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau der Hauptausschuss.

Die Petition (1.) wurde durch die untere Immissionsschutzbehörde des Umweltamtes als Genehmi-gungs- und Überwachungsbehörde der Anlagen (Motorsportarena/Schießstand) mit dem Ergebnis überprüft, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann.

Die Motorsportarena sowie der Schießstand Thurm werden seit Inbetriebnahme bestimmungsge-mäß und genehmigungskonform betrieben.

Unter einer Petition ist jeder formlose Antrag, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen, zu verstehen. Dabei ist die rechtliche Möglichkeit der Umsetzung unbeachtlich.

Die Petition ist somit zulässig.

Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stellt keine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, sondern eine Pflichtaufgabe nach Weisung, für deren Umsetzung die Verwaltung und nicht der Kreistag zuständig ist.

Damit ist eine Petition, die derartige Angelegenheiten betrifft, zwar dem Petitionsausschuss vorzu-legen, mangels Zuständigkeit des Kreistages kann der Petitionsausschuss aber nicht abweichend von der Verwaltungsentscheidung beschließen.

Das LRA ist zum Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen. Die beantragte Genehmigung war daher - mit den entsprechenden Nebenbestimmungen - zu erteilen, da die immissionsschutzrechtliche Genehmi-gung eine gebundene Entscheidung ist. Das bedeutet, dass die Behörde kein Ermessen hat, die Genehmigung trotz Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben zu verweigern. Der Betreiber kann dage-gen seinerseits diese Genehmigung klageweise bei Gericht einfordern, falls sie dennoch verwehrt würde.

Nach den bislang vorliegenden Messergebnissen ist davon auszugehen, dass der Anlagenbetrieb der Motorsportarena genehmigungskonform erfolgt.

Der Bereich des Wohngebäudes des Petenten, XXXXXXXXXX in Voigtlaide, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Somit ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung nach Nr. 6.6 TA Lärm auszugehen. Aufgrund der vor Ort vorhandenen besonderen Art der tatsächlichen baulichen Nutzung ist für den Bereich des Wohngebäudes von einem immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch von allgemeinen Wohngebieten (WA) nach § 4 BauNVO auszugehen. Der für WA geltende Immissionsrichtwert (IRW) für den Beurteilungspegel von Geräuschen gewerblicher Anla-gen beträgt 55 dB(A) tags nach Nr. 6.1 Abs. 1 e) TA Lärm. Der höchstzulässige Spitzenpegel be-trägt 85 dB(A) tags nach Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm.

Im Rahmen des Endberichtes zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Motorsportarena, Gutachten- Nr. 3036-18-AA-20-PB005 vom 01.10.2020 der Fa. SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH erfolgte die Ermittlung der Geräuschimmissionen der Anlage durch entsprechende Schallpegelmessungen nach der TA Lärm. Die 3 Schallpegelmessungen wurden am 04.09.2019, 27.06.2020 und am 04.07.2020 jeweils unter Mitwindbedingungen beim Trainings-betrieb auf der Anlage durchgeführt. Der dabei ermittelte maßgeblichste Immissionsort (IO) ist das Wohngebäude Thurmer Straße 30 in Voigtlaide, der sich ca. 995 m von der Mitte der Rennstrecke entfernt befindet. Dort wurden auch im Rahmen der 2. und 3. Schallpegelmessung die Geräusch-immissionen ermittelt. Das dort zulässige Immissionskontingent von 48 dB(A) tagsüber wurde an diesen Tagen durch die Beurteilungspegel jeweils unterschritten.

Die Umrechnung der Beurteilungspegel tagsüber von diesem IO auf den Wohngebäudestandort des Petenten, XXXXXXXXXX, ergibt aufgrund des Abstandes gegenüber der Mitte der Rennstrecke von ca. 1170 m einen um jeweils 1 dB(A) niedrigeren Beurteilungspegel tagsüber.

Die bisherigen Messungen und deren Auswertung gemäß den quartalsweise vorgelegten Gutachten seit Inbetriebnahme der Anlage bis einschließlich 2. Quartal 2022 haben gezeigt, dass an dem am stärksten betroffenen IO, dem Wohngebäude Thurmer Straße 30 in Voigtlaide, das zulässige Immissionskontingent von 48 dB(A) tags bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingehalten und um wenigstens 2 dB(A) unterschritten wurde. An allen anderen IO in der Nachbarschaft verhält es sich ebenso, nur dass die dort jeweils zulässigen Immissionskontingente noch weiter unterschritten werden. Aus den bisherigen Ergebnissen lässt sich ableiten, dass an den Wochenenden und an Feiertagen der stärkste Betrieb auf der Anlage herrscht und somit auch mit den höchsten Immissionen in der Nachbarschaft zu rechnen ist.

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Anlagenbetrieb müssen bisher als erfüllt angesehen werden. Insbesondere ist die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gewährleistet. Aus den Ergebnissen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in der schutzbedürftigen Nachbarschaft der umliegenden Orte die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen verletzt werden. Die Anlagengeräusche sind zwar wahrnehmbar, die durch die Anlagengeräusche zu verzeichnende Geräuschsituation stellt aber keine erhebliche Belästigung beziehungsweise schädliche Umwelteinwirkung durch Geräusche im Sinne des BImSchG dar.

Speziell auf den Bereich des Wohngebäudes des Petenten, XXXXXXXXXX zurückzukommen, ergibt sich stets eine Unterschreitung des IRW von 55 dB(A) tags um 10 dB(A) und mehr. Das Wohngebäude liegt somit nicht im Einwirkungsbereich der Anlage nach Nr. 2.2 TA Lärm

[IRW abzüglich 10 dB(A)]. Das o. g. Spitzenpegelkriterium ist nicht relevant, da ebenfalls erheblich unterschritten.

Für den 15.04.2022 (Karfreitag) wurden dem LRA von der Fa. SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH die ausgewerteten Messergebnisse übermittelt. Der Mittelungspegel LAeq lag im 16-stündigen Ta-geszeitraum im Mittel bei 67 dB(A) auf dem Anlagengelände (im Bereich der Dauermessstation). Am maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude Thurmer Straße 30 in Voigtlaide) ergibt sich nach Abzug des Übertragungsmaßes von 32 dB(A) ein Beurteilungspegel von 35 dB(A), was eine Unter-schreitung des zulässigen Immissionskontingentes von 48 dB(A) um 13 dB bedeutet, d.h., der Beurteilungspegel an diesem Tag lag deutlich unter dem zulässigen Immissionskontingent.

Zur Veranschaulichung im Hinblick auf die allgemeine Einordnung dieses Wertes gegenüber den Immissionsrichtwerten (IRW) der TA Lärm ist zu erwähnen, dass der am 15.04.2022 ermittelte Be-urteilungspegel von 35 dB(A) dem IRW nachts für Kurgebiete entspricht. Einen höheren Schutzan-spruch nach der TA Lärm gibt es nicht.

Die vom Petenten geforderte zusätzliche Dauermessstation ist nicht erforderlich, da die Auswertung der Messergebnisse der vorhandenen Dauermessstation seit Inbetriebnahme der Anlage immer in Richtung des am stärksten betroffenen IO, dem Wohngebäude Thurmer Straße 30 in Voigtlaide, erfolgt und somit die Ergebnisse genau für diesen Bereich bereits vorliegen.

Diese Forderung entspricht im Übrigen auch nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Motorsportarena. Für eine derartige Forderung gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.

Als Resümee ist zu bemerken, dass bislang keine Unregelmäßigkeiten des Anlagenbetriebes auftraten, so dass seitens des LRA kein Handlungsbedarf gegenüber der Motorsportarena Mülsen GmbH besteht.

1.2          Schießstand

Hinsichtlich des Schießstandes Thurm ist auszuführen, dass gemäß immissionsschutzrechtlicher Genehmigung die Anlage montags bis freitags von 10.00 – 13.00 Uhr und 16.00 – 19.00 Uhr sowie samstags von 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr betrieben werden darf.

Dabei dürfen Kleinkaliber-Waffen aller Art uneingeschränkt geschossen werden. Für Großkaliber- Waffen gibt es eine differenzierte Begrenzung der Schusszahlen. Diese wurden im Rahmen der letzten Regelüberwachung stichprobenartig geprüft. Der Schießbetrieb wie auch die schalltechni-schen Anforderungen an die bauliche Anlage wurden als ordnungsgemäß betrachtet.

Die nächste turnusmäßige Regelüberwachung der Anlage findet im 4. Quartal 2022 statt.

2.            Straßensanierung (Amt für Straßenbau)

XXXXXXXXXX bezieht sich auf den unzureichenden Zustand der Kreisstraße K 7305/9305 im Abschnitt zwischen Mülsen OT Thurm und Glauchau OT Voigtlaide. Der Ausbauzustand dieser Kreisstraße ist ebenso wie der unzureichende Zustand einer Reihe von weiteren Kreisstraßen seit vielen Jahren im Amt für Straßenbau des Landkreises Zwickau bekannt und ist regelmäßig Gegenstand von Abstimmungen zur Unterhaltung. Eines der Ziele, welche schon länger im Amt für Straßenbau verfolgt werden, ist der grundhafte und regelgerechte Ausbau der Straße.

Der Landkreis Zwickau unterhält die Straße im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird durch die Straßenmeisterei in regelmäßigem Turnus durch punktuelle Instandsetzungen dem fortschreitenden Verschleiß der Anlage begegnet.

Zur Vorbereitung der Planungen zum grundhaften Ausbau der Straße wurden bereits Vermes-sungsarbeiten sowie Baugrunderkundungen entlang des Streckenabschnittes vorgenommen.

Aktuell befindet sich das Vorhaben in der Voruntersuchung (Leistungsphase 2). Dies bedeutet, dass verschiedene Varianten zur Trassenführung untersucht und auf ihre Realisierbarkeit geprüft werden. Es ist vorgesehen, die Verkehrsanlage entsprechend dem heutigen Stand der Technik auf eine Regelfahrbahnbreite von 6,00 m zzgl. beidseitigem Bankett mit 1,00 m Breite auszubauen. Es wird zudem beabsichtigt, in Bereichen mit entsprechender Flächenverfügbarkeit eine zweiseitige Baumallee als Straßenbegleitgrün herzustellen.

Die Gesamtkosten der Maßnahme können erst mit Vorlage der Vorzugsvariante beziffert werden.

Zum Abschluss der Planung muss ein Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen durchgeführt werden, um das erforderliche Baurecht herzustellen. Der Zeitrahmen bis zur Erlan-gung des Baurechts kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Eine Umsetzung der Maßnahme nach Abschluss der Planungen setzt die Bereitstellung der erfor-derlichen finanziellen Mittel voraus.

Die Mitarbeiter des Landkreises Zwickau, Amt für Straßenbau sind um eine schnellstmögliche Realisierung bemüht.

Die Petition wurde vom Amt für Straßenbau als Baulastträger der Kreisstraßen mit dem Ergebnis überprüft, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann.

Ein entsprechendes Antwortschreiben an XXXXXXXXXX ist beigefügt (s. Anlage 1, Antwort auf die Petition – Hilferuf eines Bürgers des Landkreises Zwickau.).

Anlagen:

Anlage 1: Antwortschreiben Petition XXXXXXXXXX

Anlage 2: Petition XXXXXXXXXX 16.04.2022

 


§ 11 SächsLKrO

§ 7 Hauptsatzung des Landkreises Zwickau