Beschlussvorschlag:
1.
Der
Kreistag beschließt, dass im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse 2019
und 2020 auf die Bestandteile gemäß § 88 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3
SächsGemO verzichtet werden kann. Die Unterlagen gemäß § 88 Abs. 4 SächsGemO
sind dem Jahresabschluss beizufügen.
2.
Des
Weiteren beschließt der Kreistag, dass auf die Erstellung der
Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung gemäß § 63 Abs. 9 Nr. 10
SächsKomHVO verzichtet werden kann.
Begründung:
Mit dem Dritten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) wurde die Sächsische Gemeindeordnung geändert und der § 88 Absatz 5 wie folgt gefasst:
„Die Gemeinden dürfen nach Beschluss des Gemeinderats bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten.“
Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 möchte der Landkreis von folgenden gesetzlichen Erleichterungen gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO Gebrauch machen:
· Verzicht auf den Anhang (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO),
· Verzicht auf den Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO) sowie
· Verzicht auf den Bestandteil gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO.
Folgende Übersichten, die als Anlagen zum Anhang (§ 88 Abs. 4 SächsGemO) bestimmt sind, werden an einer anderen Stelle im Jahresabschluss eingefügt:
· die Anlagenübersicht,
· die Verbindlichkeitenübersicht,
· die Forderungsübersicht und
· die Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsmittel.
Von den Verfahrenserleichterungen gem. § 63 Abs. 9 SächsKomHVO (Ausnahme: § 63 Abs. 9 Nr. 10 SächsKomHVO) möchte der Landkreis Zwickau nicht Gebrauch machen, da die internen Prozesse grundsätzlich bereits auf die Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses ausgerichtet sind.
§ 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen i. V. m. § 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen