Betreff
Grundsatzbeschluss zum Verzicht auf Bestandteile gem. § 88 Abs. 5 SächsGemO im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020
Vorlage
BV/482/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreistag beschließt, dass im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 auf die Bestandteile gemäß § 88 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 SächsGemO verzichtet werden kann. Die Unterlagen gemäß § 88 Abs. 4 SächsGemO sind dem Jahresabschluss beizufügen.

2.    Des Weiteren beschließt der Kreistag, dass auf die Erstellung der Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung gemäß § 63 Abs. 9 Nr. 10 SächsKomHVO verzichtet werden kann.

 


Begründung:

 

Mit dem Dritten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) wurde die Sächsische Gemeindeordnung geändert und der § 88 Absatz 5 wie folgt gefasst:

 

„Die Gemeinden dürfen nach Beschluss des Gemeinderats bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten.“

 

Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 möchte der Landkreis von folgenden gesetzlichen Erleichterungen gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO Gebrauch machen:

 

·             Verzicht auf den Anhang (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO),

·             Verzicht auf den Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO) sowie

·             Verzicht auf den Bestandteil gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO.

 

Folgende Übersichten, die als Anlagen zum Anhang (§ 88 Abs. 4 SächsGemO) bestimmt sind, werden an einer anderen Stelle im Jahresabschluss eingefügt:

 

·             die Anlagenübersicht,

·             die Verbindlichkeitenübersicht,

·             die Forderungsübersicht und

·             die Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Haushaltsmittel.

 

Von den Verfahrenserleichterungen gem. § 63 Abs. 9 SächsKomHVO (Ausnahme: § 63 Abs. 9 Nr. 10 SächsKomHVO) möchte der Landkreis Zwickau nicht Gebrauch machen, da die internen Prozesse grundsätzlich bereits auf die Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses ausgerichtet sind.

 


§ 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen i. V. m. § 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen