Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt:
1.
Die
Rangfolge der Förderung der Träger der freien Jugendhilfe in dem
Leistungsbereich § 12 SGB VIII für das Haushaltsjahr 2023
1.1.
zunächst
entsprechend der Reihenfolge ihrer Priorisierung bis zur Deckung des
Primär-bedarfs aller richtlinienkonform gestellten Anträge (Anlage 2) und
darauffolgend
1.2.
entsprechend
der Reihenfolge ihrer Priorisierung bis zur Deckung des Sekundärbedarfs aller
richtlinienkonform gestellten Anträge (Anlage 2).
2.
Mehrerträge aus der Zuweisung der Jugendpauschale
2023 sowie nicht abgerufene Förder-mittel aus dem Fördervollzug 2023 werden an
die Leistungsangebote entsprechend der Reihenfolge ihrer Priorisierung vergeben.
Mindererträge aus der Jugendpauschale mindern
in
umgekehrter Reihenfolge der Priorisierung die Förderung (Anlage 2).
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei richtlinienkonformer Bewilligung aller Anträge im Leistungsbereich § 12 SGB VIII die noch zur Verfügung stehenden Mittel auf die Leistungs-bereiche §§ 11, 13-14 SGB VIII und § 16 SGB VIII zu verteilen.
4.
Der
Vollzug der Förderung nach Ziffer 1 bis 3 steht unter dem Vorbehalt der
a)
Bereitstellung
der Fördermittel des Freistaates Sachsen 2023 (FRL Jugendpauschale),
b)
des
Haushaltsbeschlusses 2023 durch den Kreistag,
c)
der
Genehmigung des Haushaltes 2023 durch die Landesdirektion und
d)
des
wirksamen Inkrafttretens des Haushaltes 2023.
Begründung:
Die Richtlinie des Landkreises
Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11 –
14 und § 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe) und die Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen
Zusammenhalt zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(FRL Jugendpauschale) bilden Grundlage der Finanzierung der Fachkraftförderung
im Landkreis Zwickau.
Die Bewertung aller
richtlinienkonform gestellten Anträge auf Fachkraftförderung in den
Leistungsbereichen §§ 11 - 14 und § 16 SGB VIII erfolgte anhand der vom
Jugendhilfeausschuss am 02.11.2022 beschlossenen Bewertungsmatrix inkl. der
Erstellung einer Priorisierungsliste basierend auf den Ergebnissen der
Bewertung in den einzelnen Leistungsbereichen.
Das Ergebnis der
Bewertung der Angebote des Leistungsbereiches § 12 SGB VIII und die sich
hieraus ergebende Priorisierungsreihenfolge ist in der Anlage 2 dargestellt.
Gemäß
Vorabinformation des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (KSV) werden dem
Landkreis Zwickau für das Jahr 2023 insgesamt 1.089.091,39 Euro (2022:
1.101.836,41 Euro) im Rahmen der FRL Jugendpauschale zur Verfügung
gestellt. Da sich aus dieser Vorabinformation keine rechtsverbindliche
Fördermittelbereitstellung ergibt und zum aktuellen Zeitpunkt auch kein
kommunaler Haushalt in Kraft getreten ist, kann eine finanzielle Darstellung
der gewährten Fördermittel je Projekt nicht erfolgen.
Der Fördervollzug entsprechend des zur Verfügung stehenden Budgets sowie die Vergabe von unterjährig nicht abgerufenen Fördermitteln und eventueller Rücklaufmittel aus weiteren Leistungs-bereichen erfolgt gemäß der Reihenfolge der Priorisierung nach Bereitstellung der Fördermittel des Landes Sachsen, dem Beschluss des Haushaltes 2023 durch den Kreistag, dessen Genehmigung durch die Landesdirektion und dem wirksamen Inkrafttreten des Haushaltes 2023.
Anlage 2: Förderung
der Träger der freien Jugendhilfe in dem Leistungsbereich § 12 SGB VIII im Jahr
2023
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII);
§ 12 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau;
§ 8 Nr. 3 Satzung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau;
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale)
Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe §§ 11–14 und
§ 16 SGB VIII (FRL Freie Jugendhilfe)