Beschlussvorschlag:
Der Wirtschafts- Bau und Umweltausschuss ermächtigt den Landrat, der RVW GmbH im laufenden Verkehrsvertrag zum Linienbündel 2 „Nord/Nordwest-Süd“ alle nachgewiesenen Personalkosten durch die Änderung der Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 1 Rahmentarifvertrag AVN vom 21.10.2021 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.07.2024 zu ersetzen.
Begründung:
Zwischen dem Verkehrsunternehmen RVW GmbH und dem
Landkreis besteht seit dem 23.12.2013 der Verkehrsvertrag zur Erbringung von
Verkehrsleistungen im Bediengebiet des Linienbündels 2 „Nord/Nordwest-Süd“
(Beschluss 392/13/KT) im Landkreis Zwickau mit Vertragsbeginn zum 01.08.2014.
Dieser Vertrag wurde als Ergebnis eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens im
Jahr 2013 geschlossen, in welchem der RVW GmbH der Zuschlag erteilt wurde. Die
Laufzeit dieses Verkehrsvertrages endet gem. § 16 Verkehrsvertrag ursprünglich
zum 31.07.2024. Mit Beschluss des Kreistages 167/22/KT wurde die Laufzeit des
Verkehrsvertrages in einer Verlängerungsvereinbarung bis 31.12.2025 mit der
Option einer weiteren Verlängerung um sieben Monate bis 31.07.2026 erweitert.
Seitens der RVW GmbH wurde 2022 ein Preisanpassungsverlangen bzgl. Personalvergütung ab dem Zeitraum 01.01.2023 bis zum regulären Laufzeitende des Verkehrsvertrages 31.07.2024 gestellt. Hintergrund ist der Rahmentarifvertrag AVN vom 21.10.2021 im Geltungsbereich der AVN-Landesgruppe Sachsen, nach der u. a. die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.01.2023 von 40,0 Stunden auf 39,5 Stunden und ab 01.01.2024 von 39,5 Stunden auf 38,5 Stunden reduziert wird.
In der Verlängerungsvereinbarung wurde die Preisgleitung nach § 4 Abs. 1 S. 2 korrespondierend zur Übernahme der leistungsabhängigen Preise ab dem 01.08.2024 analog des Verkehrsvertrages für das Bediengebiet Linienbündel 1 übernommen. In dieser Preisgleitung ist die Arbeitsstundenreduzierung aufgrund des AVN-Tarifvertrages bereits vorgesehen,
so dass die Preisgleitung ab dem Verlängerungszeitraum für die Verkehrserträge in den Bediengebieten Linienbündel 1 und 2 keinen unterschiedlichen Regelungsinhalt aufweist.
Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 des bestehenden Verkehrsvertrages im Linienbündel 2 haben die Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit das Recht, bei Veränderungen der Personalkosten auf Seiten des Verkehrsunternehmens diese als erhöhte Aufwendungen für die Folgezeit verlangen zu können. Dies dient der Auskömmlichkeit auf Seiten des Verkehrsunternehmens in der Aufgabe der Daseinsvorsorge des Öffentlichen Personennahverkehrs für diesen zehn Jahre gültigen Verkehrsvertrag.
Folglich besteht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 ein Anpassungsanspruch aufgrund der mit Beginn des Verkehrsvertrages im Linienbündel 2 nicht vorhersehbaren Reduzierung der Arbeitszeit durch den Rahmentarifvertrag im Gültigkeitsbereich des AVN Sachsen während der Vertragslaufzeit ab dem 01.01.2023.
Die Ermittlung von Personalkostenänderungen im Rahmen der
Preisgleitung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Verkehrsvertrag erfolgt durch den
jährlichen „Index der tariflichen Stundenverdienste“ des Statistischen
Bundesamtes DESTATIS für den Wirtschaftszweig „Landverkehr und
Transport in Rohrfernleitungen“ (Neue Länder) sowie „Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen
Bundesamtes DESTATIS für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“. Die Anpassung der Kostenbestandteile kann
von jeder Vertragspartei gem. § 14 Abs. 2 Verkehrsvertrag jährlich bis zum 30.
April rückwirkend für das vorausgehende Jahr bezogen auf das gültige
Basisjahr beantragt werden.
Diese Arbeitszeitreduzierung durch Änderung des AVN-Manteltarifvertrages findet über die Tarifindizes bei DESTATIS für die Neuen Bundesländer keine Berücksichtigung.
Der Tarifindex bei DESTATIS wird über alle Branchen wirksam und reflektiert nicht die im öffentlichen Verkehr wirksam werdenden Sonderbedingungen.
Mangels Index-Berücksichtigung bei DESTATIS kann die Ermittlung der Höhe des Anpassungsanspruches nicht über die Index-Preisgleitung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Verkehrsvertrag erfolgen. Es besteht mithin hinsichtlich der Ermittlung der Kostenänderungen eine Regelungslücke.
Diese Regelungslücke ist durch eine Vertragsergänzung insoweit zu schließen, dass zur Ermittlung der Kostenänderung im Rahmen des Anpassungsverlangen der Personalkosten auch die Arbeitszeitreduzierung durch Änderung des AVN-Manteltarifvertrages herangezogen werden kann.
Eine Nachweispflicht mittels Testates eines Wirtschaftsprüfers obliegt der RVW GmbH mit dem Maßstab der strukturellen Masse der Beschäftigten zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2024, die bereits zum 31.12.2022 in einem Arbeitsverhältnis mit der RVW GmbH standen.
Eine Zahlung im Wege des Ausgleichs über die laufenden Abschläge kann vorbehaltlich des abschließenden Nachweises vorgenommen werden. Haushaltstechnisch kann damit der wesentliche Zahlungsabfluss im laufenden Haushaltsjahr 2023 oder 2024 erfolgen.
Der Zuwachs an Personalkosten durch Minderung der Arbeitszeit entspricht +1,25 % zum 01.01.2023 sowie weiteren 2,53 % zum 01.01.2024.
Die erforderlichen Haushaltsmittel wurden in die Planung des Doppelhaushaltes 2023/2024 im Produktkonto 54710101.4317000 in geschätzter Höhe von 100.000 € für das Jahr 2023 sowie 200.000 € für das Jahr 2024 eingestellt.
Anlage
Rahmentarifvertrag AVN vom 21.10.2021
Hauptsatzung des Landkreises Zwickau,
SächsÖPNVG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007