Betreff
Wahl der/s Stellvertreter/s des Landrates aus den Reihen des Kreistages
Vorlage
BV/003/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.            Der Kreistag beschließt, die Anzahl der Stellvertreter des Landrates aus den Reihen des Kreistages auf 1 zu ändern.

2.            Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nachfolgende/n Stellvertreter des Landrates:

                                                                                                             

 


Begründung:

Neben den Beigeordneten können durch den Kreistag weitere Stellvertreter des Landrates bestellt werden, welche den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind.

Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung und ist ein reines Ehrenamt. 

Der Kreistag beschließt über die Zahl der weiteren Stellvertreter.

Diese werden durch den Kreistag gewählt, § 35 Abs. 7 SächsLKrO. Für jeden Stellvertreter ist ein eigener Wahlgang erforderlich. Durch deren Reihenfolge bestimmt sich auch die Reihenfolge der Stellvertretung, wenn mehrere Stellvertreter aus dem Kreistag gewählt werden.


§ 51 Abs. 1 SächsLKrO, § 18 Hauptsatzung des Landkreises Zwickau