Beschlussvorschlag:
Der Kreistag bestimmt folgende sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat der
Entsorgungsgesellschaft Zwickauer Land mbH:
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Herrn/Frau
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Herrn/Frau
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Herrn/Frau
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Herrn/Frau
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Herrn/Frau
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Herrn/Frau
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Herrn Mario Müller (vom
Landrat benannter Bediensteter der Verwaltung)
Begründung:
Aufgrund der
Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Beteiligungsgesellschaften des
Landkreises Zwickau sind gemäß § 63 SächsLKrO i. V. mit § 98 Abs. 2 SächsGemO
vom Kreistag die Mitglieder der Aufsichtsräte widerruflich zu bestimmen.
Gemäß
Kreistagsbeschluss vom 05.11.2014 (Beschlussnummer 008/14/KT) findet für die
Bestimmung der Aufsichtsräte das Benennungsverfahren Anwendung.
Der Aufsichtsrat
der Entsorgungsgesellschaft Zwickauer Land mbH besteht aus sieben Mitgliedern,
die vom Kreistag zu bestimmen sind.
Wenn der Kreistag
mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden kann, dann ist auch der
Landrat oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Kreistag zu
bestimmen.
Als Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.
§ 63 SächsLKrO i. V. m. §§ 98 Abs. 2, 42 Abs. 2 SächsGemO sowie § 6 des Gesellschaftsvertrages der Entsorgungsgesellschaft Zwickauer Land mbH in der jeweils gültigen Fassung