Betreff
Wahlvorschlag an die Trägerversammlung der Sparkasse Zwickau für die Wahl von vier Mitgliedern des Verwaltungsrates und eines Stellvertreters
Vorlage
BV/031/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1. Der Kreistag schlägt der Trägerversammlung für die Wahl von weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse Zwickau folgende drei Personen vor:

-        Herrn/Frau

-        Herrn/Frau

-        Herrn/Frau

2. Der Kreistag schlägt der Trägerversammlung für die Wahl von übrigen weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse Zwickau folgende Person vor:

-        Herrn/Frau

3. Der Kreistag schlägt der Trägerversammlung für die Wahl eines Stellvertreters für die Gruppe der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Zwickau folgende Person vor:

-        Herrn/Frau

 

 


Begründung:

Gemeinsame Träger für die Sparkasse Zwickau sind die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickau.

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übernahme der Gewährträgerschaft für die Sparkasse Zwickau ist geregelt, dass die den Vertretungen der Träger zustehenden Kompetenzen für die Dauer der gemeinsamen Trägerschaft die Trägerversammlung wahrnimmt.

Die Trägerversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Stellvertreter.

Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung der Sparkasse Zwickau geregelt  (§ 4).

Die Leiter der Träger gehören laut Gesetz dem Verwaltungsrat an.

Als Vorsitzende des Verwaltungsrates wurde die Oberbürgermeisterin der Stadt Zwickau, Frau Arndt, bereits durch die Trägerversammlung gewählt. Gleichzeitig beschloss die Trägerversammlung, den Landrat des Landkreises Zwickau, Herrn Michaelis als (weiteres) Mitglied in den Verwaltungsrat zu wählen. Somit sind entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Sparkasse Zwickau noch acht weitere Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen (Stadt Zwickau und Landkreis Zwickau).

Der Kreistag schlägt deshalb vor, anteilig vier Mitglieder (Gruppe der weiteren Mitglieder und Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder) sowie zusätzlich ein stellvertretendes Mitglied für die Gruppe der weiteren Mitglieder zu wählen.

Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Hauptorgans.

Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können dem Hauptorgan angehören; die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan des Trägers wählbar sein.

Bei der Auswahl der Mitglieder ist hinsichtlich der Anforderungen auf das Merkblatt der BaFin vom 04.01.2016 (zuletzt geändert am 17. November 2023) zu verweisen. Darin werden die Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit und die Höchstzahl von Mandaten beschrieben.

 

 


Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und Sachsen-Finanzgruppe, Satzung Sparkasse Zwickau in der jeweils geltenden Fassung