Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag schlägt der
Trägerversammlung für die Wahl von weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates
der Sparkasse Zwickau folgende drei Personen vor:
-
Herrn/Frau
-
Herrn/Frau
-
Herrn/Frau
2.
Der Kreistag schlägt der Trägerversammlung für die Wahl von übrigen
weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse Zwickau folgende Person
vor:
-
Herrn/Frau
3.
Der Kreistag schlägt der Trägerversammlung für die Wahl eines
Stellvertreters für die Gruppe der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der
Sparkasse Zwickau folgende Person vor:
-
Herrn/Frau
Begründung:
Gemeinsame Träger für die Sparkasse Zwickau sind die Stadt Zwickau und
der Landkreis Zwickau.
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übernahme der
Gewährträgerschaft für die Sparkasse Zwickau ist geregelt, dass die den Vertretungen
der Träger zustehenden Kompetenzen für die Dauer der gemeinsamen Trägerschaft
die Trägerversammlung wahrnimmt.
Die Trägerversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie
die Stellvertreter.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist in der Satzung der
Sparkasse Zwickau geregelt (§ 4).
Die Leiter der Träger gehören laut Gesetz dem Verwaltungsrat an.
Als Vorsitzende des Verwaltungsrates
wurde die Oberbürgermeisterin der Stadt Zwickau, Frau Arndt, bereits durch die
Trägerversammlung gewählt. Gleichzeitig beschloss die Trägerversammlung, den
Landrat des Landkreises Zwickau, Herrn Michaelis als (weiteres) Mitglied in den
Verwaltungsrat zu wählen. Somit sind entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung
der Sparkasse Zwickau noch acht weitere Mitglieder des Verwaltungsrates zu
wählen (Stadt Zwickau und Landkreis Zwickau).
Der Kreistag schlägt deshalb vor,
anteilig vier Mitglieder (Gruppe der weiteren Mitglieder und Gruppe der übrigen
weiteren Mitglieder) sowie zusätzlich ein stellvertretendes Mitglied für die
Gruppe der weiteren Mitglieder zu wählen.
Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Hauptorgans.
Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können
dem Hauptorgan angehören; die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan des
Trägers wählbar sein.
Bei der Auswahl der Mitglieder ist hinsichtlich der Anforderungen auf
das Merkblatt der BaFin vom 04.01.2016 (zuletzt geändert am 17. November 2023)
zu verweisen. Darin werden die Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit und
die Höchstzahl von Mandaten beschrieben.
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und Sachsen-Finanzgruppe, Satzung Sparkasse Zwickau in der jeweils geltenden Fassung