Beschlussvorschlag:
Der Kreistag schlägt der Trägerversammlung des Jobcenters Zwickau vor, die folgenden fünf Personen als Mitglieder des Beirates des Jobcenters Zwickau zu berufen:
Herrn/Frau …..
Herrn/Frau …..
Herrn/Frau …..
Herrn/Frau …..
Herrn/Frau …..
Begründung:
Der Landkreis Zwickau und die Agentur für Arbeit Zwickau haben als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 SGB II) auf Grundlage von § 44b SGB II für das Gebiet des Landkreises Zwickau eine gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) gebildet und dazu eine Vereinbarung geschlossen.
Nach § 18 d SGB II ist bei jeder gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) ein Beirat zu bilden.
Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen.
Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen.
In der nach § 44b SGB II geschlossenen Vereinbarung zur
gemeinsamen Einrichtung im Landkreis Zwickau haben die Träger bestimmt, dass
- der Beirat des Jobcenters Zwickau nicht mehr als 10 Mitglieder haben soll und
- fünf Mitglieder des Beirates vom Kreistag des Landkreises vorgeschlagen werden können.
Beim Vorschlagsrecht des Kreistages wird davon ausgegangen, dass der Landkreis Beteiligter des örtlichen Arbeitsmarktes ist und demzufolge politische Vertreter des Landkreises auch Beiratsmitglieder sein sollen.
Andere Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes sind auch jetzt schon im Beirat vertreten, wie die Kreishandwerkerschaft, die IHK Südwestsachsen, der Bundesverband mittelständischer Wirtschaft, die Liga der Wohlfahrtsverbände und die Agentur für Arbeit.
§ 18d SGB II