Betreff
Wahl eines Kreisrats des Jugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter zur Besetzung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII
Vorlage
BV/050/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

1.    Der Jugendhilfeausschuss wählt als Kreisrat/Kreisrätin und dessen Stellvertreter zur Besetzung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII

Herrn/Frau … und Herrn/Frau … (Stellvertreter).

 


Begründung:

Gemäß Beschluss BV/677/2023 des Jugendhilfeausschusses vom 08.11.2023 wurde das Jugendamt beauftragt, eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII zu gründen.

Gemäß der beschlossenen Geschäftsordnung setzt sich die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII aus einem Vertreter des öffentlichen Jugendhilfeträgers, zwei Vertretern von Trägern der freien Jugendhilfe, zwei Repräsentanten der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, einem Vertreter des Jugendringes Westsachsen e. V. sowie einem Kreisrat des Jugendhilfeausschusses zusammen. Zuständigkeitshalber wählt der Jugendhilfeausschuss einen Kreisrat des Jugendhilfeausschusses sowie dessen Stellvertreter.

 


Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII);

Landesjugendhilfegesetz;

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Zwickau