Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss beschließt, die Petition zur Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald – Verbot von Windenergieanlagen im LSG Werdauer Wald – mit beigefügtem Antwortschreiben zurückzuweisen.
Begründung:
Die Petenten
reichten mit Schreiben vom 24.03.2024 beim Landratsamt ein Schreiben ein, das
als Betreff ausweist:
Bitte gemäß § 11 Sächsische Landkreisordnung
Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald
Dabei geht
es um ein erstrebtes Verbot von Windenergieanlagen im LSG Werdauer Wald. In der
Verordnung von 2004 sei ein solches Verbot nicht explizit enthalten, so dass um
dringende Prüfung gebeten werde, ob die Verordnung um ein solches Verbot
ergänzt werden kann (siehe Anlage 1).
- Formalien
§ 11
Sächsische Landkreisordnung hat das Petitionsrecht zum Inhalt. Zuständig für
Petitionsangelegenheiten ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Hauptsatzung des
Landkreises Zwickau der Hauptausschuss.
Bei
Petitionen ist innerhalb angemessener Frist, spätestens nach sechs Wochen, ein
begründeter Bescheid zu erlassen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden,
ist ein Zwischenbescheid zu erlassen.
Als Absender
des Schreibens sind Petentin 1 und Petent 2 ausgewiesen. Das Schreiben ist
jedoch offensichtlich nur von einer Person unterzeichnet worden.
Um
-
abzuklären,
ob tatsächlich eine Petition im Sinne des Gesetzes beabsichtigt ist,
-
darauf
hinzuweisen, dass eine Befassung im Hauptausschuss erst am 09.10.2024 erfolgen
kann und
-
um
Aufklärung zu bitten, wer tatsächlich Petitionsführer sein soll,
wurde unter
dem 19.04.2024 ein Zwischenbescheid erlassen (siehe Anlage 2).
Petentin 1
erklärte telefonisch am 29.04.2024 und mit E-Mail vom 04.05.2024, dass es sich
um eine Petition handelt, die von ihr allein unterzeichnet sei; Petent 2 könne
aus dem Schreiben gestrichen werden.
- Fachamtliche Prüfung
Gemäß § 13 Sächsisches Naturschutzgesetz
(SächsNatSchG) erfolgt die
Erklärung nach § 22 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von
Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales
Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet
(LSG) oder Naturpark durch Rechtsverordnung.
Auf Grund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 3
Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sowie § 18, § 48 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und § 46 Absatz 1
Nummer 3 SächsNatSchG sind die Landkreise als untere Naturschutzbehörden
für die Ausweisung von LSG durch Rechtsverordnung zuständig. Der Vollzug des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutz-gesetzes stellt keine
Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, sondern ist eine Pflichtaufgabe
nach Weisung, für deren Umsetzung die Verwaltung und nicht der Kreistag
zuständig ist. Mithin kann eine Änderung einer Schutzgebietsverordnung per se
nicht durch einen Kreistagsbeschluss erfolgen.
Im Übrigen erbat die Petentin in ihrem letzten Satz die Prüfung der
Aufnahme eines solchen Verbots.
Darauf ist zu erwidern, dass die Schutzgebiete regelmäßig auf ihre
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit und den damit einhergehenden Vollzug
der jeweiligen Rechtsverordnung überprüft werden, um bei Bedarf bzw.
Notwendigkeit ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, welches aufgrund des
Umfangs (Gutachten, Würdigungen, faunistische Erhebungen, Trägerbeteiligung, Abwägungsprozess)
mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.
Eine derartige Prüfung ist jedoch speziell für die Aufnahme des Verbots
von WEA in LSG aufgrund diverser Gesetzesänderungen im Bundesnaturschutzgesetz
derzeit nicht geboten.
Gemäß § 26 Abs. 3 BNatSchG sind „in
einem LSG die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht
verboten, wenn sich der Standort der WEA in einem Windenergiegebiet nach §
2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur
Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält.
Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit
keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des WindBG festgestellt wurde,
dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des
WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus
abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch
außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten LSG
entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura
2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16.
November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S.
213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.“
Der Erlass des SMEKUL zu
naturschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit WEA im Freistaat
Sachsen vom 28. September 2023 besagt:
„Durch das Vierte Gesetz zur
Änderung des BNatSchG vom 20. Juli 2022 wurde § 26 BNatSchG um einen
zusätzlichen Absatz ergänzt. § 26 Abs. 3 BNatSchG ist am 1. Februar 2023 in
Kraft getreten und soll zu einer größeren Flächenverfügbarkeit für den Ausbau
von Windenergie an Land führen. LSG sollen bei der Planung vollumfänglich
betrachtet und Gebiete für Windenergie dort ausgewiesen werden können.
Grundsätzlich ist die Errichtung und der Betrieb einer WEA in einem Schutzgebiet
nur dann zulässig, wenn die Errichtung und der Betrieb der WEA mit der für die
Fläche geltenden jeweiligen Schutzgebietsvorschrift
vereinbar ist. Abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen
Schutzgebietsvorschrift ist ggf. eine Ausnahme/ Befreiung zu prüfen. Abweichend
hiervon legt § 26 Abs. 3 BNatSchG fest, dass die Bestimmungen von
LSG-Verordnungen solange keine Anwendung finden bis gemäß § 5 WindBG
festgestellt wurde, dass der Freistaat Sachsen den Flächenbeitragswert nach
WindBG (1,3 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis 31. Dezember 2027
ausgewiesen, 2,0 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis 31. Dezember 2032
ausgewiesen) erreicht hat. Bis auf Weiteres ist daher die Errichtung und der
Betrieb einer im Übrigen zulässigen WEA
im gesamten LSG nicht verboten, auch wenn die jeweilige LSG-Verordnung
entgegenstehende Bestimmungen enthält.“
Nach Rücksprache mit den Planungsverband Region Chemnitz wurden die LSG,
welche einen Verbotstatbestand zur Errichtung von Windkraftanlagen enthalten,
als Suchraum im ersten Entwurf vorerst ausgeschlossen. Falls mehrere Landkreise
dahingehende Verbote in den LSG nun nachträglich aufnehmen würden, wäre der
nächste Planungsschritt – die Aufrechterhaltung des Ausschlusses dieser Gebiete
– nicht mehr gewährleistet. Das 2%-Ziel (im FS Sachsen bereits bis zum 31.
Dezember 2027 umzusetzen) muss weiterhin erreichbar sein, sodass eine Öffnung
aller LSG, wie nach § 26 Abs. 3 BNatSchG vorgegeben wurde, im nächsten
Planungsschritt durchaus denkbar wäre. Damit können Windenergieanlagen in
Landschaftsschutzgebieten trotz entsprechender Verbote in den Verordnungen
errichtet werden.
- Ergebnis
Die Petition
wurde vom Umweltamt mit dem Ergebnis überprüft, dass der Petition nicht
abgeholfen werden kann.
Ein entsprechendes
Antwortschreiben an Petentin 1 ist beigefügt (s. Anlage 3, Antwort auf die
Petition – Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald).
Anlagen:
Anlage 1:
Petition vom 24.03.2024
Anlage 2:
Zwischenbescheid vom 19.04.2024
Anlage 3: Antwortschreiben Petition
§ 11
SächsLKrO
§ 7 Hauptsatzung des Landkreises Zwickau