Betreff
Petition zum Verbot von Windenergieanlagen im Werdauer Wald
Vorlage
BV/063/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt, die Petition zur Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald – Verbot von Windenergieanlagen im LSG Werdauer Wald – mit beigefügtem Antwortschreiben zurückzuweisen.


Begründung:

Die Petenten reichten mit Schreiben vom 24.03.2024 beim Landratsamt ein Schreiben ein, das als Betreff ausweist:

Bitte gemäß § 11 Sächsische Landkreisordnung

Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald

Dabei geht es um ein erstrebtes Verbot von Windenergieanlagen im LSG Werdauer Wald. In der Verordnung von 2004 sei ein solches Verbot nicht explizit enthalten, so dass um dringende Prüfung gebeten werde, ob die Verordnung um ein solches Verbot ergänzt werden kann (siehe Anlage 1).

  1. Formalien

§ 11 Sächsische Landkreisordnung hat das Petitionsrecht zum Inhalt. Zuständig für Petitionsangelegenheiten ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Hauptsatzung des Landkreises Zwickau der Hauptausschuss.

Bei Petitionen ist innerhalb angemessener Frist, spätestens nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erlassen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erlassen.

Als Absender des Schreibens sind Petentin 1 und Petent 2 ausgewiesen. Das Schreiben ist jedoch offensichtlich nur von einer Person unterzeichnet worden.

Um

-          abzuklären, ob tatsächlich eine Petition im Sinne des Gesetzes beabsichtigt ist,

-          darauf hinzuweisen, dass eine Befassung im Hauptausschuss erst am 09.10.2024 erfolgen kann und

-          um Aufklärung zu bitten, wer tatsächlich Petitionsführer sein soll,

wurde unter dem 19.04.2024 ein Zwischenbescheid erlassen (siehe Anlage 2).

Petentin 1 erklärte telefonisch am 29.04.2024 und mit E-Mail vom 04.05.2024, dass es sich um eine Petition handelt, die von ihr allein unterzeichnet sei; Petent 2 könne aus dem Schreiben gestrichen werden.

  1. Fachamtliche Prüfung

Gemäß § 13 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) erfolgt die Erklärung nach § 22 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet (LSG) oder Naturpark durch Rechtsverordnung.

Auf Grund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sowie § 18, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 SächsNatSchG sind die Landkreise als untere Naturschutzbehörden für die Ausweisung von LSG durch Rechtsverordnung zuständig. Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutz-gesetzes stellt keine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, sondern ist eine Pflichtaufgabe nach Weisung, für deren Umsetzung die Verwaltung und nicht der Kreistag zuständig ist. Mithin kann eine Änderung einer Schutzgebietsverordnung per se nicht durch einen Kreistagsbeschluss erfolgen.

Im Übrigen erbat die Petentin in ihrem letzten Satz die Prüfung der Aufnahme eines solchen Verbots.

Darauf ist zu erwidern, dass die Schutzgebiete regelmäßig auf ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit und den damit einhergehenden Vollzug der jeweiligen Rechtsverordnung überprüft werden, um bei Bedarf bzw. Notwendigkeit ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, welches aufgrund des Umfangs (Gutachten, Würdigungen, faunistische Erhebungen, Trägerbeteiligung, Abwägungsprozess) mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.

Eine derartige Prüfung ist jedoch speziell für die Aufnahme des Verbots von WEA in LSG aufgrund diverser Gesetzesänderungen im Bundesnaturschutzgesetz derzeit nicht geboten.

Gemäß § 26 Abs. 3 BNatSchG sind „in einem LSG die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der WEA in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten LSG entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.“

Der Erlass des SMEKUL zu naturschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit WEA im Freistaat Sachsen vom 28. September 2023 besagt:

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 20. Juli 2022 wurde § 26 BNatSchG um einen zusätzlichen Absatz ergänzt. § 26 Abs. 3 BNatSchG ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten und soll zu einer größeren Flächenverfügbarkeit für den Ausbau von Windenergie an Land führen. LSG sollen bei der Planung vollumfänglich betrachtet und Gebiete für Windenergie dort ausgewiesen werden können. Grundsätzlich ist die Errichtung und der Betrieb einer WEA in einem Schutzgebiet nur dann zulässig, wenn die Errichtung und der Betrieb der WEA mit der für die Fläche geltenden jeweiligen Schutzgebietsvorschrift vereinbar ist. Abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen Schutzgebietsvorschrift ist ggf. eine Ausnahme/ Befreiung zu prüfen. Abweichend hiervon legt § 26 Abs. 3 BNatSchG fest, dass die Bestimmungen von LSG-Verordnungen solange keine Anwendung finden bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass der Freistaat Sachsen den Flächenbeitragswert nach WindBG (1,3 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis 31. Dezember 2027 ausgewiesen, 2,0 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis 31. Dezember 2032 ausgewiesen) erreicht hat. Bis auf Weiteres ist daher die Errichtung und der Betrieb einer im Übrigen zulässigen WEA im gesamten LSG nicht verboten, auch wenn die jeweilige LSG-Verordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält.“

Nach Rücksprache mit den Planungsverband Region Chemnitz wurden die LSG, welche einen Verbotstatbestand zur Errichtung von Windkraftanlagen enthalten, als Suchraum im ersten Entwurf vorerst ausgeschlossen. Falls mehrere Landkreise dahingehende Verbote in den LSG nun nachträglich aufnehmen würden, wäre der nächste Planungsschritt – die Aufrechterhaltung des Ausschlusses dieser Gebiete – nicht mehr gewährleistet. Das 2%-Ziel (im FS Sachsen bereits bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen) muss weiterhin erreichbar sein, sodass eine Öffnung aller LSG, wie nach § 26 Abs. 3 BNatSchG vorgegeben wurde, im nächsten Planungsschritt durchaus denkbar wäre. Damit können Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten trotz entsprechender Verbote in den Verordnungen errichtet werden.

  1. Ergebnis

Die Petition wurde vom Umweltamt mit dem Ergebnis überprüft, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann.

Ein entsprechendes Antwortschreiben an Petentin 1 ist beigefügt (s. Anlage 3, Antwort auf die Petition – Aktualisierung Verordnung LSG Werdauer Wald).

Anlagen:

Anlage 1: Petition vom 24.03.2024

Anlage 2: Zwischenbescheid vom 19.04.2024

Anlage 3: Antwortschreiben Petition  


§ 11 SächsLKrO

§ 7 Hauptsatzung des Landkreises Zwickau