Kosten und Gebühren Tarifstelle 8.5: Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz im Liegenschaftskataster - 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3 (Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeeinmessung) Tarifstelle 8.6: Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis der Nutzung eines Flurstückes nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz im Liegenschaftskataster - 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.4 (Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag) Besonderheiten Nach § 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein.