Dabei dürfen auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Verwaltungsvorschrift TA Lärm Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm [dB(A)] Gebietskategorie Tag Nacht Industriegebiete 70 70 Gewerbegebiete 65 50 Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete 60 45 allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete 55 40 reine Wohngebiete 50 35 Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 Dabei dürfen auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.