Für derartige lange Transporte dürfen nur speziell dafür ausgerüstete Transportfahrzeuge eingesetzt werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (Anhang I Kapitel VI) entsprechen und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 gesondert zuzulassen sind. Voraussetzungen: Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) Sie sind in Deutschland ansässig oder haben, sofern sie in einem Drittland ansässig sind, einen Vertreter in Deutschland Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal verfügen Sie haben in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen habenVoraussetzungen für eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1 Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen Sie haben Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen die Bewegungen der Fahrzeuge verfolgt und aufgezeichnet werden (Navigationssystem) Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Antragsformular Kopien der Befähigungsnachweise der Fahrer und Betreuer Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Für die Zulassung als Transportunternehmen für lange Transporte sind darüber hinaus die Zulassungen aller Transportfahrzeuge, die für lange Transporte eingesetzt werden sollen, nachzuweisen.