Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen "Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV" verlangt neben der Einhaltung technischer und messtechnischer Anforderungen zur Luftreinhaltung von den Betreibern der betroffenen Anlagen die Anzeige des beabsichtigten Betriebes und bestimmter Änderungen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Gemäß § 36 dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ein Anlagenregister:
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