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Information über bei der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV festgestellte Mängel
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In § 13 ErsatzbaustoffV sind die Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängel normiert.
Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung eingestellt:
Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung wieder aufgenommen:
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