1. Hauptnavigation
  2. Navigation der aktiven Seite
  3. Inhalt der Seite

Als Lärm werden Geräusche (Schalle) bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken.

Als Lärm werden Geräusche (Schalle) bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken. Besonders in Städten und anderen dicht besiedelten Bereichen ist dies zu einem besonders großen Problem für Um-welt und Bevölkerung geworden.

Physikalische Grundlagen des Schalls

Vorgehen bei Lärmbeschwerden

Bei Lärmproblemen mit bestehenden Anlagen (genehmigungsbedürftigen sowie nicht genehmigungsbedürftigen) ist der erste Ansprechpartner das Umweltamt des Landkreises. Auf deren Anforderung wird die Anlage beurteilt und gegebenenfalls eine Schallimmissionsmessung durchgeführt. Die ermittelten Beurteilungspegel dienen als Grundlage für den Vergleich mit den Immissionsrichtwerten beziehungsweise den gegebenenfalls im Genehmigungsbescheid verankerten Grenzwerten.

Zuständige Behörden

  • Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Landratsamt  Zwickau
  • Bei größeren genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung oder dem Emissionshandelsgesetz unterliegen (zum Beispiel Stahlwerke, Chemiewerke): direkt die Landesdirektion Chemnitz.
  • Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen:
    das Sächsische Oberbergamt Freiberg

Zur Verringerung und Vermeidung der schädlichen Wirkung von Lärm wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie aufgestellt und im BImSchG §§ 47 a-f verankert. Diese schreibt den Kommunen eine Lärmkartierung und wenn nötig, die Aufstellung eines Lärm-aktionsplans vor.

Die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) schreibt bei Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen Immissionsgrenzwerte für die Geräuschbelastung vor.

Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [in dB(A) - Schalldruckpegel]

 Gebietskategorie  Tag
(6-22 Uhr)
 Nacht
(22-6 Uhr)
 Gewerbegebiete  69  59
 Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete  64  54
 reine und allgemeine Wohngebiete, Klein-siedlungsgebiete  59  49
 Krankhäuser, Schulen, Kurheime, Alten-heime  57  47

Können diese Grenzwerte nicht eingehalten werden, so müssen durch den zuständigen Träger der Straßenbaulast aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen finanziert werden. Dies kann beispielsweise der Bau einer Lärmschutzwand (aktive Maßnahme) oder aber auch der Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen betroffener Wohnungen (passive Maßnahme) sein.
Für bestehende Straßen besteht die Möglichkeit der Lärmsanierung durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen.

zum Seitenanfang springen

Auf unserer Webseite werden Cookies gemäß unsererDatenschutzerklärungverwendet. Wenn Sie weiter auf diesen Seiten surfen, erklären Sie sich damit einverstanden.Verstanden