Allgemeine Informationen
Wald darf nur in eine andere Nutzungsart (dauerhaft, befristet, vorrangige Mitbenutzung) umgewandelt werden, wenn dies durch die untere Forstbehörde genehmigt wird.
Voraussetzungen:
Die Genehmigung kann erteilt werden, sofern der Antragsteller geeignete Ersatzaufforstungen nachweisen kann. Die Notwendigkeit der Waldumwandlung und die Orstgebundenheit muss seitens des Antragstellers nachgewiesen werden.
Erforderliche Unterlagen
Antragsunterlagen
für Waldumwandlungsverfahren
Der Antrag auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG ist formlos bei der unteren Forstbehörde des Landkreises Zwickau zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben bzw. Unterlagen beinhalten:
Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Der Antrag auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG ist formlos bei der unteren Forstbehörde des Landkreises Zwickau zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben bzw. Unterlagen beinhalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers mit Datum und Unterschrift
- Beschreibung des Zwecks der beantragten Waldumwandlung
- Begründung der Notwendigkeit und der Standortgebundenheit des geplanten Vorhabens
- Angabe, ob die Umwandlung befristet oder auf Dauer erfolgen soll
- Angaben zur Umwandlungsfläche
- Gemarkung, Flurstück, Flächengröße
- Lageplan bzw. Flurkarte mit eingezeichneter Umwandlungsfläche (Maßstab 1 : 500 bis 1 : 5.000)
- ökologische Bestandsaufnahme (Bestockungsbeschreibung) der Umwandlungsfläche
- Angaben zu Ersatzmaßnahmen (bei einer dauerhaften Umwandlung in Form von Erstaufforstung)
- Gemarkung, Flurstück, Flächengröße
- Lageplan bzw. Flurkarte mit eingezeichneter Ersatzfläche (Maßstab 1 : 500 bis 1 : 5.000)
- Nachweis der Eignung (vorliegende Erstaufforstungsgenehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde)
- Nachweis der Flächenverfügbarkeit (Eigentum, Pachtvertrag)
- Bei einer befristeten Umwandlung der Zeitpunkt der Wiederaufforstung.
- ggf. Mitteilung zum Stand anderer Genehmigungsverfahren (z. B. nach Bau-, Berg- oder Jagdrecht)
- Mitteilung, ob die Umwandlung innerhalb der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) erfolgen soll.
- Beifügen eines Eigentumsnachweises für die Umwandlungsfläche (Kopie Grundbuchblatt bzw. bei Nichtvorliegen Notarvertrag)
- sofern der Antragsteller nicht der Eigentümer der Umwandlungsfläche ist, Zustimmung des Eigentümers zur Antragsstellung (Vollmacht)
Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Kosten und Gebühren
ab 100,00 €
