Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz
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Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Flurstücke ist gemäß § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) genehmigungsbedürftig; bis zu einer Größe von 0,5 Hektar jedoch genehmigungsfrei. Die Untere Landwirtschaftsbehörde hat zu prüfen, ob die rechtsgeschäftliche Veräußerung zu einer ungesunden Bodenverteilung führt. Ziel des Genehmigungsverfahrens ist es, Maßnahmen zu verhindern, die der Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen.
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