Allgemeine Informationen
Bitte melden Sie dem Amt für Abfallwirtschaft, wenn sich die Zahl Ihrer Beschäftigten ändert. Beschäftigte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Inhaberin oder der Inhaber. Das gilt für alle Grundstücke, die an die Abfallentsorgung des Landkreises Zwickau angeschlossen sind. Bitte informieren Sie uns auch, wenn Sie ein Gewerbe an- oder abmelden.
Aus der Anzahl Ihrer Beschäftigten berechnen wir den sogenannten Einwohnergleichwert. Diese Zahl bestimmt, wie hoch die Sockelgebühr ist.
Voraussetzungen:
Sie können diese Mitteilung nur abschicken, wenn Ihnen das Grundstück gehört, Sie das Haus verwalten oder das Gewerbe betreiben.
Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen den Antrag bitte unterschreiben.
- Bitte beantragen Sie die Änderung schriftlich. Dafür nutzen Sie das Formular (siehe Anträge und Formulare). Alternativ schreiben Sie uns eine E-Mail oder ein Fax.
Besonderheiten
Wir rechnen die Anzahl der Beschäftigten (und wenn zutreffend Kinder oder Betten) in sogenannte Einwohnergleichwerte um. Dafür nutzen wir die Tabelle in
Anlage 1 der Abfallgebührensatzung. Die finden Sie unter Rechtsgrundlagen.
Hier sind einige Beispiele:
- In Arztpraxen oder Apotheken gilt ein Einwohnergleichwert für vier Beschäftigte.
- In Restaurants und Cafés zählt jede/r Beschäftigte als ein Einwohnergleichwert.
- Für Schulen berechnen wir einen Einwohnergleichwert für vier Beschäftigte und zusätzlich für 20 Schülerinnen und Schüler.
Änderungen gelten immer ab dem 1. Tag des nächsten Monats.
Ansprechpartner
| Stellenbezeichnung: | Kontakt Abfallwirtschaft |
| Aufgabenbeschreibung: | Wir beantworten Ihre Fragen zur Abfallentsorgung im Landkreis Zwickau. |
| Telefon: | 0375 4402-26600 |
| Fax: | 0375 4402-26119 |
| E-Mail: | abfallwirtschaft@landkreis-zwickau.de |
| Öffnungszeiten | |
| Hausanschrift | |
| Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
§ 11 Absatz 1 Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Abfallgebührensatzung und Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung
