Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeuges
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Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland (gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland oder gebrauchte Inlandfahrzeuge)


Wenn Sie gebrauchte Fahrzeuge erstmals in Deutschland im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zuteilung eines Kennzeichens beantragen.Dabei kann es sich
  • um gebrauchte Inlandfahrzeuge handeln, die bislang auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurden oder letztmalig z.B. in der ehemaligen DDR zugelassen waren. Weiterhin kann es sich um Fahrzeuge handeln, die aus Beständen z.B. der Bundeswehr stammen oder zulassungspflichtig werden.
  • oder um gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland handeln. Dies gilt auch, wenn Sie mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen. Auch für diese Fahrzeuge müssen Sie in Deutschland ein neues Kennzeichen beantragen.
Hinweis:
Das Fahrzeug ist gemäß § 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

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