Entsorgung von sperrigen Kunststoffabfällen
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Im Landkreis Zwickau können Sie einmal jährlich die Abholung von sperrigen Kunststoffabfällen beantragen.

Im Landkreis Zwickau werden sperrige Kunststoffabfälle nach Beantragung mittels Entsorgungskarte haushaltsnah abgeholt. Der Anspruch besteht einmal jährlich je Haushalt und an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenem Gewerbe.

Hinweise:
  • Sperrige Kunststoffabfälle dürfen nur in haushaltsüblichen Mengen bereitgestellt werden.
  • Die Abholung erfolgt an der Grundstücksgrenze (kein Transport aus der Wohnung).
  • Eine Abholung ist nicht nur am Wohnsitz, sondern auch an einem "abweichenden Abholort" (zum Beispiel einer Gartenanlage) möglich. Dieser muss sich aber im Gebiet des Landkreises Zwickau befinden.
  • Es ist keine Selbstanlieferung möglich.
Was gehört zu den sperrigen Kunststoffabfällen?
  • Hierbei handelt es sich um sperrigen Restabfälle aus Kunststoff ohne Verbundstoffe, welche aufgrund ihrer Größe beziehungsweise Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht über die zugelassenen Abfallbehälter entsorgt werden können.
  • Dazu zählen insbesondere Regentonnen, Gartenmöbel oder Spielzeug.
  • Sperrige Kunststoffabfälle müssen ausschließlich aus Kunststoffen bestehen. Bitte entfernen Sie etwaige Fremdmaterialien.
  • Der bereitgestellte sperrige Kunststoff darf Außenmaße bis zu maximal 3,00 Meter nicht überschreiten.
  • weitere Kategorien siehe Entsorgungskarte unter Anträge und Formulare
Was gehört nicht zu den sperrigen Kunststoffabfällen?
  • Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen aus Kunststoff)
  • Abfälle, die aus Bau- und Modernisierungsmaßnahmen hervorgehen und mit dem Gebäude bzw. dem Grundstück fest verbunden waren („Abbruchabfälle“), zum Beispiel Baustyropor oder Kunststoffgartenzäune.


Voraussetzungen:
  • Wohnsitz oder Gewerbesitz mit Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Zwickau

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