Unterhaltsfestsetzung für ein Kind beantragen, streitiges Verfahren
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Antrag auf gerichtliche Festsetzung von Unterhalt für Kinder

Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts gelten für die Kinder aller Bundesländer einheitliche Mindestunterhaltsbeträge, gestaffelt nach drei Altersstufen. Der Mindestunterhalt orientiert sich nunmehr am so genannten sächlichen Existenzminimum, dem der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag entspricht. Der Anspruch auf Unterhalt, den das Kind tatsächlich hat, ist nur im Einzelfall zu ermitteln. Der letztlich zu zahlende Betrag hängt nicht allein vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Als Orientierungs­hilfe stellen die Oberlandesgerichte jeweils aktuelle Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, die auch eine Unterhaltstabelle enthalten.

Freiwillige Verpflichtung anstreben

Im neuen Unterhaltsrecht ist jetzt unmissverständlich geregelt: Die Rechte der Kinder haben absoluten Vorrang. Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten Ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Haben Sie als Eltern einen Konsens gefunden, kann der unterhaltsleistende Elternteil eine freiwillige vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt oder das Amtsgericht.

Vereinfachtes Verfahren statt Streit vor Gericht

Kommt es zu keiner Einigung, ist zunächst ein vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts möglich. War das vereinfachte Verfahren erfolglos oder ist dieses nicht erfolgversprechend, bleibt das aufwändigere und teurere gerichtliche Verfahren (früher "Unterhaltsklage").
Hinweis: Sollte der Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Kindesunterhalts im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren gestellt werden, verhandelt das Familiengericht die Kindschaftssache im Verbund.

Voraussetzungen:
Den Antrag zur gerichtlichen Festsetzung von Kindesunterhalt kann der sorgeberechtigte Elternteil stellen, bei dem das Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Grundsätzlich ist dafür – anders als bei dem vereinfachten Verfahren - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt, solange die Eltern miteinander verheiratet sind, oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.

Mögliche Gründe für einen gerichtlichen Antrag:

  • vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts nicht möglich, streitig oder gescheitert
  • Anspruch auf mehr Unterhalt, als im vereinfachten Verfahren festgesetzt
  • wesentliche Erhöhung des Unterhaltsanspruchs, beispielsweise um zehn Prozent (Abänderungsantrag).
Hinweis: Verschlechtert sich die Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Elternteils, so hat auch dieser die Möglichkeit, einen Antrag auf Abänderung einzureichen.

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014
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