Denkmalförderung (Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen)
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Denkmalförderung, Fördermittel, Fördermittelantrag, Denkmal, Denkmalschutz, Zuwendungen, Zuwendungsbescheid

Denkmalförderung (Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen)

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung – RL DFö) vom 29.04.2024 und Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zugewiesen.


Voraussetzungen:
Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals ist Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) handelt. Die Antragstellung für die folgende Förderperiode kann bis spätestens 30.10. des Vorjahres erfolgen. Für Notsicherungen gelten Ausnahmen. Es sind die unter „Anträge und Formulare“ hinterlegten Formblätter mit den unter „Erforderliche Unterlagen“ aufgeführten Unterlagen vollständig ausgefüllt einzureichen. Ggf. weitere benötigte Formblätter, z.B. Auszahlungsantrag, werden mit dem Zuwendungsbescheid direkt an den Antragsteller gesandt.
Vor Antragstellung darf mit der Maßnahme, für welche die Zuwendung beantragt wird, noch nicht begonnen worden sein. Als Maßnahmebeginn gilt die Auftragsvergabe und/oder das Beschaffen von benötigten Materialien.

Antragsteller/Zuwendungsempfänger können sein:
  • Eigentümer eines Kulturdenkmales,
  • Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmales,
  • Bauunterhaltspflichtige,
  • Bevollmächtigte des Eigentümers.

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