E-Kennzeichen - Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
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Die Bundesregierung fördert die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen.  

Durch die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.  

Diese Verordnung bestimmt, dass diese Fahrzeuge ein sogenanntes E-Kennzeichen erhalten können. Analog zu Oldtimerkennzeichen wird das zugeteilte E-Kennzeichen auf Antrag mit dem Kennbuchstaben 'E' nach der Erkennungsnummer ergänzt. Das E-Kennzeichen kann mit grünen, Saison- und Wechselkennzeichen kombiniert werden. Eine Kombination mit Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) ist derzeit nicht erlaubt. Auch Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen) können nicht bevorrechtigt werden.  

Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, bestimmten Fahrzeugen zusätzliche Bevorrechtigungen zu erteilen. Ein mit einem E-Kennzeichen versehenes Fahrzeug darf - soweit die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen hat - z.B. Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.  

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.  
Bevorrechtigt sind elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen: 
  • M1 und N1 sowie L3e, L4e, L5e und L7e.
    Diese Angabe finden Sie im Feld J Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
Ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetz ist:
  • ein reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG),
  • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG),
  • ein Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG).  

Von außen aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge sind nur bevorrechtigt, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug:
  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer (bis 31. Dezember 2017: 30 Kilometer) beträgt.

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