Allgemeine Informationen
Landeserziehungsgeld
Voraussetzungen:
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer:
gültig für Geburten ab 01. Januar 2007
Das Landeserziehungsgeld wird nach dem Elterngeld gezahlt. Es ist jedoch an das frühere Erziehungsgeld angelehnt und daher eine einkommensabhängige Sozialleistung. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders die Eltern, die sich für eine längerfristige Betreuung des Kindes entschieden haben und z. B. die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.Voraussetzungen:
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer:
- seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
- mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht,
- für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindereinrichtung im Sinne des § 1 SächsKitaG und keine staatliche Förderung der Tagespflege in Anspruch nimmt,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 BErzGG ausübt,
- die sonstigen Voraussetzungen nach dem BErzGG erfüllt und unter bestimmten Voraussetzungen Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 BEEG ist.
Ablauf
Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend
jedoch nur für einen Monat vor Antragstellung. Eine frühestmögliche
Antragstellung ist drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes
möglich.
Das Antragsformular ist in den Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung
oder auf Anforderung vom Jugendamt des Landkreises Zwickau bzw. unten stehend
erhältlich.
Besonderheiten
Das Landeserziehungsgeld kann im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld im 2. Lebensjahr des Kindes gewährt werden. In diesen Fällen beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 6 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.
Das Landeserziehungsgeld wird aber auch im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, gewährt. Wird für das anspruchsbegründende Kind seit seinem vollendeten vierzehnten Lebensmonat kein staatlich geförderter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder eine staatlich geförderte Kindertagespflege beansprucht, beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 9 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 9 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 12 Monate 300 EUR. Andernfalls beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 6 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.
Das Landeserziehungsgeld wird aber auch im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, gewährt. Wird für das anspruchsbegründende Kind seit seinem vollendeten vierzehnten Lebensmonat kein staatlich geförderter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder eine staatlich geförderte Kindertagespflege beansprucht, beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 9 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 9 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 12 Monate 300 EUR. Andernfalls beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 6 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld und Bundesbetreuungsgeld |
Aufgabenbeschreibung: | Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 01. - 03. des Monats |
Telefon: | 0375 4402-23438 |
E-Mail: | WirtLeistungen@landkreis-zwickau.de |
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