Allgemeine Informationen
Messungsvorbereitung
Die Grenzen an Flurstücken bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Die Übertragung von im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen in die Örtlichkeit obliegt im Freistaat Sachsen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI, vermessende Stelle). Ist von einem Eigentümer ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt, so beantragt dieser die Vorbereitungsdaten bei der katasterführenden Behörde (untere Vermessungsbehörde, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung). Die untere Vermessungsbehörde übermittelt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingeniuer die Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und den Liegenschaftskatasterakten, dem Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen und aus sonstigen Unterlagen in erforderlichem Umfang.
Voraussetzungen:
Einen Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung können Grundstückseigentümer und Behörden bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.
Die Grenzen an Flurstücken bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Die Übertragung von im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen in die Örtlichkeit obliegt im Freistaat Sachsen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI, vermessende Stelle). Ist von einem Eigentümer ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt, so beantragt dieser die Vorbereitungsdaten bei der katasterführenden Behörde (untere Vermessungsbehörde, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung). Die untere Vermessungsbehörde übermittelt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingeniuer die Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und den Liegenschaftskatasterakten, dem Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen und aus sonstigen Unterlagen in erforderlichem Umfang.
Voraussetzungen:
Einen Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung können Grundstückseigentümer und Behörden bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Übermittlung von Vorbereitungsdaten muss den Antragsteller der Katastervermessung und Abmarkung, den Kostenschuldner, die vermessende Stelle, den Zweck sowie den räumlichen Umfang der Katastervermessung und Abmarkung einschließlich der zu reservierenden Flurstücksnummern und Punktkennungen beinhalten.
Ablauf
Der Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Übermittlung von Vorbereitungsdaten wird auf Vollständigkeit der Angaben und örtliche Zuständigkeit geprüft und anschließend innerhalb von ca. 1 – 2 Monaten bearbeitet.
Kosten und Gebühren
Sofern Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen, empfehlen wir, sich über die Kosten nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung vorab dort zu informieren.
Besonderheiten
Ein Verzeichnis der im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle oder unter https://www.geosn.sachsen.de/oeffentlich-bestellte-vermessungsingenieure-4554.html.